{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-08-25_4_StR_452_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-08-25","aktenzeichen":"4 StR 452/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BI\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 452/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRoman B Ge aus MO, geboren am\nGEEEEED 1955 in Mau,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 25. August 1983 gemäß § 349\nAbs, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Saarbrücken\nvom 2. März 1983 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nII. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht\nzuständige Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen,\n\nGründe?!\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen gefährlicher\nKörperverletzung in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs\" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Es hat ihm die Fahrerlaubnis\nentzogen und eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von 18 Monaten festgesetzt. Mit seiner Revision\nrügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen\nRechts.\n\n1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht\nausgeführt und daher gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.\n\n2. Die Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts\nführt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\na) Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe\nsein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er infolge genossenen\nAlkohols absolut fahruntüchtig gewesen sei; seine Blutalkoholkonzentration habe über 1,3 o/oo gelegen. Zu diesem\nErgebnis ist das Landgericht auf Grund folgender Erwägungen\ngelangt (UA 13):\n\nnDer Angeklagte hat in der Zeit ab etwa 15.30 Uhr bis\nzur Tatzeit etwa um 0,45 Uhr insgesamt 3,36 Liter Bier\nsowie ein Whisky-Cola-Mischgetränk und die zwei Schnapsgläsern entsprechende Menge Himbeergeist getrunken, Die\ndaraus sich ergebende Alkoholmenge von etwa 162 Gramm führt\nbei einem Reduktionsfaktor von 0,7 bei annähernd 70 kg Körpergewicht und unter Berücksichtigung eines Abbauwertes von\no,2 o/oo pro Stunde noch zu einer Blutalkoholkonzentration\nvon über 1,3 o/oo (vgl. Grüner/Rentschler, Manual zur Blutalkoholkonzentration).\"\n\nb) Diese Berechnung erlaubt schon in Anbetracht der\nlangen Dauer der Alkoholaufnahme keinen sicheren Schluß\ndarauf, daß der Angeklagte zur Tatzeit eine über 1,3 o/oo\n\nliegende Blutalkoholkonzentration hatte. Aus den knappen\n\nAusführungen des Landgerichts ist nicht erkennbar, wie\ndieses eine Alkoholmenge von 162 Gramm errechnet hat. Der\nGeneralbundesanwalt weist in seinem Antragsschreiben von\n19. Juli 1983 zutreffend darauf hin, daß in den Urteilsgründen eine Angabe, wieviel Whisky in dem Mixgetränk enthalten war, fehlt und daß das Landgericht nicht angibt,\nvon welchem Alkoholgehalt es bei den einzelnen Getränken\nausgegangen ist. Es fehlt auch der Zeitpunkt des Endes der\nAlkoholaufnahme. Darüber hinaus ‚hat das Landgericht die\nAnnahme eines Abbauwertes von 0,2 o/oo pro Stunde nicht\nnäher begründet. Der Hinweis auf Grüner/Rentschler, Manual\n\nF\n\nzur Blutalkoholkonzentration - zumal noch ohne Seitenzahlen\nund Wiedergabe der notwendigen Berechnungsfaktoren (vel.\n\nSs. 69 ff des Manuals) -, reicht nicht aus, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung der Blutalkoholbestimmung zu ermöglichen,\n\nBei diesen Unklarheiten läßt sich nicht ausschließen, daß\ndas Landgericht aufgrund einer unrichtigen Berechnung zur\nAnnahme einer über 1,3 o/oo liegenden Blutalkoholkonzentration gelangt ist und damit zu Unrecht die Voraussetzungen der\nabsoluten Fahruntüchtigkeit bejaht hat.\n\nc) Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des gesamten Urteils,\nobwohl der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung\nan sich keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, da das Vergehen der Gefährdung des Straßenverkehrs mit dem Vergehen der gefährlichen Körperverletzung tateinheitlich zusammentrifft.\n\n3, Für das weitere Verfahren wird bemerkt:\n\na) Der lange Zeitraum der Alkoholaufnahme, der Genuß verschiedenartiger alkoholischer Getränke und das Fehlen des\nErgebnisses einer Blutentnahme legen es nahe, sich zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur\nTatzeit sachverständiger Hilfe zu bedienen (vgl. Hentschel/\nBorn, Trunkenheit im Straßenverkehr, 2. Aufl., Rdn. 102 ff;\nGrüner/Rentschel, aa0, S. 72).\n\nb) Die Annahme, daß sich der Angeklagte nach § 315 c\nAbs. 1 Nr. 1 a StGB schuldig gemacht hat, erfordert nähere\n\nDarlegungen:\n\naa) Die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit muß für die\nGefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder\n\nSachen von bedeutendem Wert ursächlich gewesen sein, wie\nsich schon aus dem Wort \"dadurch\" in § 315 c Abs, 1 StGB\nergibt (vgl. Horn in SK, § 315 c StGB, Rdn. 20). Das könnte\nhier fraglich sein, da der Angeklagte sein Fahrzeug nach den\nFeststellungen des Landgerichts gezielt einsetzte, um das\nFahrzeug des Zeugen ZUM zu beschädigen und diesen zu\nverletzen (s. auch unter c). Allerdings könnte insoweit\n\neine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)\nin Betracht gezogen werden.\n\nbb) Aus einer hohen Blutalkoholkonzentration kann nicht\nohne weiteres geschlossen werden, daß sich der Täter seiner\nFahruntüchtigkeit bewußt war oder diese zumindest billigend\nin Kauf nahm, wenn auch vorsätzliche Begehungsweise bei einem\nweit über 1,3 0/oo liegenden Blutalkoholgehalt naheliegt.\nJedenfalls sind hierzu Ausführungen in den Urteilsgründen\nerforderlich, insbesondere auch zu der Frage, von welcher\nBlutalkoholkonzentration zur Tatzeit die Strafkammer ausgeht.\n\ncc) Die Schuldform - Verurteilung wegen vorsätzlicher\noder fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs bzw. vorsätzlicher oder fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr - muß\nsich bereits aus dem Urteilstenor ergeben (BGH, Beschluß\nvom 3. Dezember 1981 - 4 StR 564/81; Kleinknecht/Meyer,\n36. Aufl,, § 260 StPO, Rdn. 28).\n\nc) Das Landgericht hat es unterlassen, die Tat des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt eines gefährlichen Eingriffs\nin den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs, I Nr. 1 und/oder\nNr. 3 StGB zu würdigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 22, 6; 22, 67, 72; 26, 176; 28, 87, 88;\n\nLF\n\nÜbersichten in DRiZ 1978, 279; 1983, 184) beeinträchtigt\nderjenige, der ein Fahrzeug beschädigt oder einen ähnlichen,\nebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, die Sicherheit des\nStraßenverkehrs im Sinne dieser Bestimmung auch dann, wenn\n\ner das von ihm gesteuerte Fahrzeug in verkehrsfeindlicher\nEinstellung bewußt zweckwidrig einsetzt; dies ist bei einer\ndurch gezieltes Zufahren erfolgten Beschädigung eines anderen\nFahrzeugs oder der Zufahrt auf einen anderen in der Absicht,\nihn zu verletzen, in der Regel der Fall (BGHSt 26, 176, 178;\n28, 87, 90). Wenn Verletzungsvorsatz besteht, gilt das selbst\ndann, wenn die Geschwindigkeit des Fahrzeugs so gering ist, daß\nder andere noch hätte beiseite treten können (BGH NJW 1983,\n1624).\n\nVerwirklicht der Täter sowohl den Tatbestand des § 315 b\nStGB als auch den des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB, so stehen\ndie beiden Straftaten in Tateinheit (BGHSt 22, 67, 75/76\nm.w.N.; BGH, Urteil vom 30. September 1976 - 4 StR 198/76).\nEine vorsätzliche Sachbeschädigung (§ 303 StGB) wird durch\n§ 315 b Abs. 1 Nr. 1 StGB verdrängt (vgl. Horn in SK, § 315 b\n\nStGB, Rdn. 27).\n\nd) Das Landgericht hatte eine \"im mittleren Bereich liegende\nFreiheitsstrafe\" für angemessen erachtet (UA 15); die verhängte Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten entspricht dem\narithmetischen Mittel des angewendeten Strafrahmens, Es erscheint zweifelhaft, ob das Landgericht hierbei die zur Strafzumessung bei Fällen mittlerer Schwere zu beachtenden Grundsätze bedacht hat (vgl. dazu BGHSt 27, 2).\n\ne) Wenn das Landgericht dem Angeklagten die \"Bedenkenlosigkeit seines Verhaltens\" strafschärfend anrechnet\n(vA 15), so läßt dies besorgen, daß es den für die Annahme\neiner gefährlichen Körperverletzung notwendigen Vorsatz zur\nStrafzumessung herangezogen und damit gegen $ L6 Abs, 3 StGB\nverstoßen hat.\n\nf) Auch ein bereits sichergestellter Führerschein (§ 94\nAbs. 3 i1.V.m. Abs. 1 StPO) ist in der Urteilsformel nicht\nneinzubehalten\", sondern einzuziehen (vgl. § 69 Abs. 3\nSatz 2 StGB).\n\nSalger Knoblich Ruß\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-25/4-str-452-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-25/4-str-452-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:05.375225+00:00"}}