{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-08-23_4_StR_430_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-08-23","aktenzeichen":"4 StR 430/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 430/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernhard D > aus OR, seboren am\nGERD 1959 ir. Dos,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n23. August 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\n4.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Paderborn vom\n19. April 1983\n\na) soweit der Angeklagte im Fall II, 1 der\nUrteilsgründe (Firma Kleine) wegen versuchten Betruges verurteilt worden ist und\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den\ndazugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird im Fall II, 1 freigesprochen.\nInsoweit trägt die Kosten des Verfahrens und die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten die Staatskasse.\n\nDie Sache wird zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten des\nRechtsmittels an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nin fünf Fällen, wegen versuchten Betruges in zwei Fällen\nund wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und\ndaher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die auf die\nallgemeine Sachbeschwerde erfolgte Überprüfung des Urteils hat in den Fällen II, 2 bis II, 8 der Urteilsgründe\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n2. Die Verurteilung im Fall II, 1 kann jedoch nicht\nbestehenbleiben.\n\nNach den Feststellungen war die Lieferung des vom\nAngeklagten bei der Firma Kl bestellten Kraftfahrzeugs Zug um Zug gegen Barzahlung vereinbart worden (UA\n4). Unter diesen Umständen war eine Schädigung der Verkäuferfirma und ein rechtswidriger Vermögensvorteil für\nden Angeklagten ausgeschlossen, solange sich die Firma\nan die vertraglichen Abmachungen hielt; denn sie bekam\nentweder den. Kaufpreis oder behielt das Fahrzeug (vgl..\nBGH, Beschluß vom 4. Dezember 1974 - 2 StR 95/74 - bei\nDallinger MDR 1975, 196; Urteile vom 19. August 1981\n- 2 StR 393/81 - und vom 25. August 1982 - 3 StR 347/82 -\nbei Holtz MDR 1983, 90). Der Angeklagte hätte nur dann\neinen versuchten Betrug begehen können, wenn er bei Abschluß des Kaufvertrages davon ausgegangen wäre, daß er\ndie Auslieferung des Kraftfahrzeugs auch ohne sofortige\nBezahlung werde erreichen können. Anhaltspunkte für derartige Vorstellungen des Angeklagten enthält das Urteil\n\njedoch nicht. Da auszuschließen ist, daß sich bei einer\nerneuten Beweisaufnahme zu diesem Fall weitere Feststellungen treffen lassen, hat der Senat von einer Zurückverweisung abgesehen und den Angeklagten insoweit freigespro-\n\nchen.\n\nDer Wegfall der für diesen Fall festgesetzten Einzelstrafe (9 Monate) erfordert eine neue Entscheidung über\ndie Gesamtstrafe.\n\nHürxthal Knoblich Ruß\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-23/4-str-430-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-23/4-str-430-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:05.187689+00:00"}}