{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-08-23_4_StR_390_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-08-23","aktenzeichen":"4 StR 390/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ey\nJ\nN\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 390/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlfons Rainer C zus TE, dort geboren\nam EEE 1959, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n49\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 1983 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Münster vom 22. Februar 1983\n\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte\nsein - fristgerecht eingelegtes - Rechtsmittel wirksam\nzurückgenommen hat.\n\nDer hierzu im Sinne von § 302 Abs. 2 StPO ermächtigte Verteidiger des Angeklagten (vgl. Vollmacht Bd. I\nBl. 54 d.A.) hat die am 24. Februar 1983 gegen das oben\nbezeichnete Urteil eingelegte Revision durch den am 3. Mai\n1983 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz \"namens\nund kraft Vollmacht des Angeklagten\" zurückgenomnen (vgl.\nBa I Bl. 162 d.A.). Diese nach Wortlaut und Inhalt eindeutige Rücknahmeerklärung ist rechtlich wirksam, auch wenn\nder Angeklagte mit Schreiben vom 3. Mai 1983, das am\n5. Mai 1983 beim Landgericht eingegangen ist (vgl. Bd. I\nBl. 163 d.A.), und mit Schreiben vom 14. Mai 1983 (Bd. I\nBl. 165 d.A.) erklärt hat, er sei mit der Rücknahme nicht\neinverstanden. Denn der Widerruf einer Rechtsmittelrücknahme ist grundsätzlich wirkungslos, wenn die Rücknahme\nzuvor bereits in rechtswirksamer Weise gegenüber dem zuständigen Gericht erklärt worden ist (vgl. BGHSt 10, 245,\n247 und ständige Rechtsprechung). Angesichts der Erklä-\n\nrung des Verteidigers vom 22. Juni 1983 (vgl. Bd. I\n\nBl. 169 d.A.) ist auszuschließen, daß der Angeklagte diesem gegenüber die Ermächtigung zur Rechtsmittelrücknahme\nbis zum 3. Mai 1983 widerrufen hat. Ein Widerruf ist bis\nzum 3. Mai 1983 auch nicht gegenüber dem Landgericht (vgl.\ndazu BGH NJW 1967, 1046, 1047) erklärt worden.\n\nDa die Rechtsmittelrücknahme dem Rechtsmittelverzicht gleichsteht, kann das zurückgenommene Rechtsmittel\nauch nicht erneuert werden (BGHSt 10, 245, 247; KK § 302\nStPO Rdnr. 1). Die vom Angeklagten am 5. Mai 1985 erneut\neingelegte Revision (vgl. Bd. I Bl. 163 d.A.) ist daher\nunzulässig. Sie wäre im übrigen auch verspätet (§ 341\nAbs. 1 StPO).\n\nHürxthal Knoblich Ruß\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-23/4-str-390-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-23/4-str-390-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:05.169963+00:00"}}