{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-08-23_4_StR_239_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-08-23","aktenzeichen":"4 StR 239/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"23.6.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR 239/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl-Heinz Po aus Dow, dort geboren\nam GEREEEEn 1954,\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung u.a.\n\n78\n\n8\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen;\n\nI. Der Angeklagte wird gegen die Versäumung der\nFrist zur Begründung der Revision gegen das\nUrteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. Oktober 1982 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Darmstadt vom 26. Oktober 1982\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger\nKörperverletzung und unerlaubtem Entfernen\nvom Unfallort sowie des Vortäuschens einer\nStraftat schuldig ist,\n\n2. im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIV. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n5\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten \"wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger\nKörperverletzung, wegen unerlaubten Entfermens vom Unfallort in Tateinheit mit fahrlässigem gefährlichen Eingriff\nin den Straßenverkehr und Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie\nwegen Vortäuschung einer Straftat\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Es hat dem Angeklagten\ndie Fahrerlaubnis entzogen und seinen Führerschein eingezogen. Es hat angeordnet, dem Angeklagten vor Ablauf von\ndrei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Ferner\nhat es den aus der Notveräußerung des Pkw Opel-Rekord Fg.\nNr. 185871370 a.K. HP - H 616 erzielten Erlös eingezogen.\n\nDas Landgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:\n\nDer Angeklagte, dem die Fahrerlaubnis am 16. Juli 1980\nvorläufig entzogen worden war, fuhr am 16. Oktober 1980\nmit seinem Pkw abends zu dem Parkplatz der Raststätte \"Bergstraße\" der Bundesautobahn A 5. Dort wurde er von zwei Polizeibeamten, die wußten, daß er keine Fahrerlaubnis hatte,\nerkannt. Der Angeklagte, der die Polizeibeamten ebenfalls\nbemerkt hatte, wollte sich einer polizeilichen Kontrolle\nentziehen und fuhr mit seinem Pkw davon. Es gelang den Polizeibeamten und der Besatzung eines weiteren - inzwischen\ndurch Funk verständigten - Polizeifahrzeugs, den Angeklagten nach einer längeren Verfolgungsfahrt zu stellen, indem\ndas eine Polizeifahrzeug den Pkw des Angeklagten überholte,\nso daß der Angeklagte von den beiden Polizeifahrzeugen \"in\ndie Zange genommen\" worden war. Nachdem die drei Fahrzeuge\nzum Stehen gekommen waren, fuhr der Angeklagte unvermittelt\nwieder los und versuchte, an dem vor ihm stehenden Polizeifahrzeug vorbeizufahren; er rammte dieses jedoch, worauf\nder Polizeiwagen ins Schleudern geriet und sich quer stellte.\nDer Fahrer des zweiten Polizeiwagens, der den erneuten Flucht-\n\nversuch des Angeklagten erkannt hatte, versuchte nit seinen\nFahrzeug dem Angeklagten den Weg abzuschneiden; er konnte\nsein Fahrzeug nicht rechtzeitig wieder zum Stehen bringen,\nsondern stieß gegen das quer stehende andere Polizeifahrzeug, wodurch sich ein Polizeibeamter am Knie verletzte.\nDer Angeklagte, der sein Fahrzeug wegen des quer stehenden\nPolizeifahrzeugs zunächst angehalten hatte, fuhr nun rückwärts, um zu wenden. Daraufhin lenkte der Polizeibeamte,\nder mit seinem Fahrzeug das quer stehende Polizeifahrzeug\ngerammt hatte, seinen Wagen ebenfalls rückwärts; hierbei\nstieß das Polizeifahrzeug mit dem Fahrzeug des Angeklagten\nzusammen. Obwohl der Angeklagte den Zusammenstoß bemerkt\nhatte, entfernte er sich mit seinem Fahrzeug; es gelang ihn,\nzu entkommen.\n\nAls er am nächsten Morgen von einem Polizeibeamten,\nder ihn zu dem nächtlichen Vorfall vernehmen wollte, in sei- |\nner Wohnung aufgesucht wurde, gab er wahrheitswidrig an, |\nsein Kraftfahrzeug sei ihm gestohlen worden.\n\nII. Die Revision rügt die Verietzung formellen und\nmateriellen Rechts. Soweit die Verfahrensrügen verspätet\nerhoben worden sind, war dem Angeklagten Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand zu gewähren, da die Urteilszustellung\nan den Verteidiger erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erfolgt ist (vgl. BGHSt 22, 221, 223).\n\nDie Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs\nund zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs.\n\n1. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt eine\nVerurteilung des Angeklagten wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nicht. Nach der Recht-\n\n18\n\nsprechung des Senats erfüllt ein Fahrzeuglenker im flie-Benden Verkehr das Merkmal der Vornahme eines \"ähnlichen,\nebenso gefährlichen Eingriffs\" in die Sicherheit des Straßenverkehrs nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn er das\nvon ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher\nEinstellung bewußt zweckwidrig einsetzt (vgl. BGHSt 28,\n87, 88 m.w. Nachw.; BGH NJW 1983, 1624; Rechtsprechungs-Übersichten in DRiZ 1979, 150 unter 19, 1982, 386 unter 6\nund 1983, 184 unter 4). Das ist dann nicht der Fall, wenn\nder Täter sein Fahrzeug lediglich als Fluchtmittel zur Umgehung der Polizeikontrolle, nicht aber als Nötigungsnittel gegen Polizeibeamte einsetzen will; im bloßen Fliehen\nkann nicht der Einsatz des Fahrzeuges zu einem verkehrsfeindlichen Verhalten erblickt werden (BGHSt 26, 176, 178;\n28, 87, 88). Die Voraussetzung des bewußt zweckwidrigen\nFahrzeugeinsatzes in verkehrsfeindlicher Einstellung bedeutet weiter, daß ein derartiger Eingriff auf die hier\nerörterte Weise, also durch einen Kraftfahrzeugführer im\nfließenden Verkehr - wenn überhaupt - kaum jemals fahrlässig im Sinne des § 315 b Abs. 5 StGB vorgenommen wer-\n\nnmrarr\n\nann (BGHSt 23, 4, 8; BGH, Urteil vom 27. April 1978\n\nden k\n\n- 4 StR 162/78). Im vorliegenden Fall hat die Strafkammer\naber nur feststellen können, daß der Angeklagte bei der\nRückwärtsfahrt fahrlässig mit dem ebenfalls rückwärts fahrenden Polizeifahrzeug zusammengestoßen ist, wobei der Angeklagte nicht einmal vorhersehen konnte, daß der Polizeibeamte ebenfalls rückwärts fahren würde. Damit scheidet\n\neine Verurteilung nach § 315 b StGB aus.\n\n2. Auch die Annahme von Tatmehrheit zwischen den\nFahrtabschnitten begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDer Angeklagte wollte sich seit der Abfahrt von der\nRaststätte der polizeilichen Kontrolle entziehen. Unnmittelbar nachdem er durch das quer gestellte Polizeifahrzeug an der Weiterfahrt gehindert war, hat er durch sein\nWendemanöver die Flucht fortgesetzt. In einem solchen Fall,\nin dem das gesamte Verhalten des Täters sich als Flucht\nvor der Polizei darstellt, liegt hinsichtlich aller während\nder ununterbrochenen Fahrt begangenen Straftaten ein in\nsich geschlossenes, zusammengehörendes Verhalten und damit\neine natürliche Handlungseinheit vor (BGHSt 22, 67, 76 m.\nw. Nachw.; BGH - 4 StR 392/79 - mitgeteilt bei Holtz, MDR\n1979, 987; Dreher/Tröndle, 41. Aufl., vor § 52 StGB Rdn. 2 a),\n\n3. Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern.\n§ 265 StPO steht nicht entgegen; es ist auszuschließen, daß\nder Angeklagte sich bei einem Hinweis auf den Wechsel der\nKonkurrenzform anders hätte verteidigen können,\n\nIm übrigen weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Soweit die Sachrüge\nund die Verfahrensrügen den bestehengebliebenen Teil des\nSchuldspruchs betreffen, sind sie unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO; auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts wird insoweit ergänzend Bezug genomnen.\n\nDie Aufhebung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruches, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich die Verurteilung wegen\ngefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr auch bei Fest-\n\nAZ\n\nsetzung der Einzelstrafe wegen Vortäuschens einer Straftat und bei den angeordneten Maßnahmen zum Nachteil des\n\nAngeklagten ausgewirkt hat.\n\nHürxthal Knoblich Ruß\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-23/4-str-239-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-23/4-str-239-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:05.147308+00:00"}}