{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-08-18_4_StR_414_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-08-18","aktenzeichen":"4 StR 414/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"rs. ”\n\n| | our\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 414/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nInge Agnes M ui =>. Ta aus VE,\ngeboren am EEE 1940 in zum’ omiiiiEp.\n\nwegen Betruges\n\nIF\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. August 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nHürxthal\n\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nGoydke\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin EB\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin Dr. ED =u: GEEEEED\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n14h. März 1983 wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges\nin drei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus\nden Urteilen des Amtsgerichts Minden vom 6. Oktober 1981\n- 12 Ls 52 Js 410/81 (106/81) - und vom 10. November 1982\n- 13 Ds 62 Js 359/81 (581/81) - zu zwei Jahren und drei\nMonaten und wegen Betruges in zwei weiteren Fällen zu\nneun Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\nin den beiden Fällen des Betruges zum Nachteil Rn\n(Buchst. B Ziff, I Nr. 1 und 2 der Urteilsgründe) wendet,\nkann sie mit ihren Ausführungen nicht gehört werden. Denn\ndiese bestehen ausschließlich in unzulässigen Angriffen\ngegen die - rechtsfehlerfreie - Beweiswürdigung und die\nFeststellungen.\n\nFehl geht auch das Vorbringen der Revision gegen den\nSchuldspruch im Falle des Betruges zum Nachteil Ogg\n(Buchst. B Ziff. II der Urteilsgründe). Ihre Auffassung,\nhier sei ein Vermögensschaden nicht entstanden, weil \"die\nAngeklagte die Schulden in Teilbeträgen zurückgezahlt hat\nund kein Rest mehr offen steht\", ist unzutreffend. Das\nLandgericht sieht rechtsfehlerfrei den durch die Täuschungshandlung hervorgerufenen Schaden darin, daß \"der Rückzahlungsanspruch\" der Geschädigten \"aufgrund der zerrütteten\nwirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten in hohem\nMaße gefährdet und damit als nicht gleichwertig anzusehen\n\nwar\" (UA 13). Die Rückzahlung ist deshalb, wie das Landgericht zutreffend dartut, lediglich als Wiedergutmachung\n\ndes -— mit der Geldhingabe entstandenen - Schadens anzusehen (UA 16),\n\nAuch im übrigen ist der Schuldspruch frei von Rechtsfehlern. Das gilt auch, soweit das Landgericht die genannten Betrugstaten zum Nachteil RW nicht als eine einzige fortgesetzte Handlung, sondern als zwei selbständige,\nzueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehende Taten\nbewertet hat:\n\nDie Beurteilung der Frage, ob der Täter aufgrund eines\nGesamtvorsatzes gehandelt hat, ist grundsätzlich Sache des\nTatrichters. Er hat hierfür eine Gesamtwürdigung des Tatgeschehens sowohl nach der äußeren wie nach der inneren Tatseite vorzunehmen (vgl. Vogler in LK 10, Aufl, vor § 52 StGB\nRdn. 74 mit Rechtsprechungsnachweisen). Machen die Feststellungen eine Prüfung der Frage des Gesamtvorsatzes notwendig,\nso muß der Tatrichter sie vornehmen und ihr Ergebnis in den\nUrteilsgründen mitteilen (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 196‘\n- 2 StR 393/81; Vogler aaO Rdn. 45, 90 m.w.N.). Diesen Erfordernis wird das angefochtene Urteil gerecht.\n\nNach den Feststellungen hat die Angeklagte den ersten\n- fortgesetzten -— Betrug in der Zeit vom April bis zum\n11. August 1980 (UA 4/5, 10), den zweiten Betrug \"im August\n1980\" (UA &) begangen. Der Entschluß zur Begehung der zweiten Tat ist danach möglicherweise noch vor Beendigung der\nersten gefaßt worden. Beide Taten waren gegen denselben\nGeschädigten gerichtet, unterschieden sich jedoch in der\nArt der Täuschungshandlung. Bei diesem zeitlichen Zusammen-\n\n48\n\ntreffen von Betrugshandlungen gegen denselben Geschädigten war eine Prüfung der Frage, ob sie auf einem einzigen (Gesamt-)Vorsatz beruhten, notwendig.\n\nDas Landgericht hat diese Prüfung, wie die Urteilsgründe ergeben, vorgenommen. Es ist dabei zu dem Ergebnis\ngelangt, daß weder die für die fortgesetzte Handlung erforderlichen \"objektiven Voraussetzungen in der Art der\nAusführungsweise noch die subjektiven Voraussetzungen in\nForm eines Gesamtvorsatzes festgestellt werden konnten\",\nund ist deshalb von \"zwei selbständigen Taten im Sinne\ndes § 53 StGB\" ausgegangen (UA 11). Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Aus dem zeitlichen Zusammentreffen der\nTaten und dem Umstand, daß sie gegen denselben Geschädigten gerichtet waren, folgt - jedenfalls bei unterschiedlicher Ausführungsweise — nicht ohne weiteres, daß ihnen ein\nGesamtvorsatz zugrunde lag. Im übrigen verbindet der Umstand allein, daß ein Täter eine neue gleichwertige Tat\nplant, ehe die frühere beendet ist, beide noch nicht zu\neiner Einheit (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1983 -\n\n2 StR 96/83). Es ist vielmehr durchaus möglich, daß die\nzweite Betrugshandlung auf einem neuen, von dem früheren\nTatentschluß unabhängigen Vorsatz beruhte. Das Landgericht\nhat nicht festzustellen vermocht, welche dieser beiden\nMöglichkeiten hier gegeben ist. Es mußte deshalb von selbständigen Taten ausgehen, denn der Grundsatz, daß im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist, findet auf den\nGesamtvorsatz keine Anwendung (vgl. BGHSt 23, 33, 35; BGH,\nBeschluß vom 25. Juli 1980 - 2 StR 319/80 -, mitgeteilt\nbei Holtz in MDR 1980, 984, jeweils m.w.N.).\n\n2. Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\na) Das Vorbringen der Revision gegen die Strafzumessungsgründe geht fehl. Sie verkennt, daß der Tatrichter\nnur verpflichtet ist, in den Urteilsgründen die für die\nStrafbemessung bestimmenden Umstände mitzuteilen, eine\nerschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungsgründe ist\nweder vorgeschrieben noch möglich (vgl. BGH NJW 1976, 2220\nm.w.N.). Im übrigen erscheint es angesichts der vom Landgericht getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten (UA 3) ausgeschlossen, daß es\ndie Auswirkungen der Strafe auf ihre Familie nicht bedacht\nhat.\n\nb) Fehl gehen auch die Einwände der Revision gegen\ndie Gesamtstrafenbildung. Das Landgericht hat zu Recht aus\nden ersten drei der hier erkannten Einzelstrafen (vgl. UA 17)\nund den Einzelstrafen aus den in der Urteilsformel genannten\nfrüheren Urteilen eine Gesamtstrafe und aus den beiden weiteren Einzelstrafen eine gesonderte Gesamtstrafe gebildet.\n\nLiegen Vorverurteilungen vor und ist die nunmehr abzuurteilende Tat vor diesen begangen worden, so muß die Gesamtstrafe mit der Strafe aus der frühesten Vorverurteilung gebildet werden, mit der eine Gesamtstrafenbildung nach\n§ 55 StGB noch möglich ist. In diese Gesamtstrafe sind diejenigen rechtskräftigen Strafen aus weiteren Vorverurteilungen einzubeziehen, die für Taten ausgesprochen worden\nsind, welche ebenfalls vor der frühesten Vorverurteilung\nbegangen wurden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1979 -\n\n4 StR 250/79, mitgeteilt bei Holtz in MDR 1979, 987 m.w.N.).\nDas hat das Landgericht getan. Die Angeklagte hat die ersten\ndrei hier abgeurteilten Taten in der Zeit vom April bis\nAugust 1981, also vor der Verurteilung vom 6. Oktober 1981\nbegangen. Aus den für diese Taten festgesetzten und den in\n\nFF\n\ndiesem früheren Urteil erkannten Einzelstrafen mußte\ndeshalb eine Gesamtstrafe gebildet werden, in die auch\ndie Einzelstrafen aus dem weiteren Urteil von 10. Novenber 1982 einzubeziehen waren, weil die diesen zugrunde\nliegenden Taten ebenfalls vor der genannten Vorverurteilung begangen worden waren (vgl. UA 4). Aus den beiden\nweiteren Einzelstrafen, denen im August 1982, also nach\nder genannten ersten Vorverurteilung begangene Taten zugrunde liegen (vgl. UA 13), mußte dagegen eine gesonderte\nGesamtstrafe gebildet werden.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-18/4-str-414-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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