{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-08-18_4_StR_142_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-08-18","aktenzeichen":"4 StR 142/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Nach § 323 a StGB kann auch der infolge des schuldhaft\nherbeigeführten Rausches in seiner Schuldfähigkeit nur\nerheblich verminderte Täter bestraft werden, der lediglich nicht ausschließbar schuldunfähig war, als er die\nrechtswidrige Tat beging.","text_plain":"044\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB 1975 § 323 a\n\nNach § 323 a StGB kann auch der infolge des schuldhaft\nherbeigeführten Rausches in seiner Schuldfähigkeit nur\nerheblich verminderte Täter bestraft werden, der lediglich nicht ausschließbar schuldunfähig war, als er die\nrechtswidrige Tat beging.\n\nBGH, Beschl. v. 18. August 1983 - 4 StR 142/82 - AG München\nLG München I\nBayObLG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n4_ StR 142/82 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWerner A ED aus MEERE, geboren am EEE 1941\nin BEEEECSSR,\n\nwegen fahrlässigen Vollrausches\n\nA\n\nA\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 18. August 1983 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Salger und die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Ruß\nund Goydke beschlossen:\n\nNach § 323 a StGB kann auch der infolge des\n\n. schuldhaft herbeigeführten Rausches in seiner\nSchuldfähigkeit nur erheblich verminderte Täter\nbestraft werden, der lediglich nicht ausschließbar schuldunfähig war, als er die rechtswidrige\nTat beging.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlästiger\nTrunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe verurteilt\nund ihm die Fahrerlaubnis unter Festsetzung einer Sperrfrist\n: entzogen. Auf seine Berufung hat das Landgericht das Urteil\nabgeändert und den Angeklagten eines fahrlässigen Vollrausches schuldig gesprochen.\n\n1. Der Angeklagte, der erhebliche Mengen Alkohol getrunken hatte, kam mit seinen Pkw \"infolge des Alkoholgenusses und möglicherweise infolge überhöhter Geschwindigkeit\" in einer leichten Linkskurve nach rechts von der Fahrbahn ab und beschädigte Verkehrszeichen und einen Lichtmast.,\n\nDie ihm entnommene Blutprobe ergab einen Mittelwert von\n2,20 %0. Zur Tatzeit betrug seine Blutalkoholkonzentration mindestens 2,15 %0o in Anflutung auf sicher zu er-\n\nreichende 2,3 %o, möglicherweise aber auch auf 2,75 %.\n\nNach der Überzeugung der Strafkammer war die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert\ni. S. des § 21 StGB, wenn bei ihm nur die Mindestblutalkoholkonzentration von 2,3 %0 vorgelegen haben sollte;\nbei Erreichen der möglichen Maximalblutalkoholkonzentration\nvon 2,75 %o könnte dagegen nicht ausgeschlossen werden,\ndaß der Angeklagte schuldunfähig i. S. des § 20 StGB war.\n\n2. Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte die\nauf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision\ndes Angeklagten insoweit als unbegründet verwerfen, als\nsie sich gegen den Schuldspruch richtet. Es vertritt unter\nHinweis auf seine früheren Entscheidungen BayObLGSt 1977,\n178 und 1978, 161 sowie VRS 58, 207 die Auffassung, eine\nBestrafung wegen Vollrausches setze lediglich voraus, daß\nder in seiner Schuldfähigkeit erheblich verminderte Täter\ninfolge des Rausches nicht ausschließbar schuldunfähig gewesen ist, nicht aber darüber hinaus auch den Nachweis,\ndaß der Täter bei Zugrundelegung jeder der in Betracht\nkommenden Blutalkoholkonzentrationen schuldunfähig gewesen\nsein könne. Das Bayerische Oberste Landesgericht sieht sich\nJedoch an der beabsichtigten Entscheidung gehindert durch\nden Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. März\n1979 (NJW 1979, 1945). Dieses Gericht verlangt für eine\nVerurteilung wegen Vollrausches, daß bei jeder der als möglich in Betracht kommenden Blutalkoholkonzentrationen der\nsichere Bereich des § 21 StGB zum Bereich des § 20 StGB hin\n\n‚0\n\nüberschritten und deshalb alkoholbedingte Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen ist,\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht hat die Sache\ndem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\n\nIl.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben (§ 121\n\nAbs. 2 GVG). Bei der möglichen Mindestblutalkoholkonzentration des Angeklagten von 2,3 %o war dieser zum Tatzeitpunkt nach der rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Überzeugung mit Sicherheit lediglich vermindert schuldfähig.\nIn diesem Fall wäre bei Zugrundelegung der Auffassung des\nOLG Karlsruhe eine Verurteilung wegen Vollrausches nicht\nzulässig, das Urteil des Landgerichts müßte also aufgehoben werden,\n\nIll,\n\nDer Senat stimmt im Ergebnis der Auffassung des vorlegenden Gerichts zu.\n\n1. a) Der Bundesgerichtshof hat schon in seiner zu\n§ 330 a StGB a.F. entwickelten Rechtsprechung in Fällen,\nin denen sich der Tatrichter keine bestimmte Überzeugung\ndarüber verschaffen konnte, ob ein Angeklagter schuldunfähig war und sich deshalb eines Vollrausches schuldig ge-\n\nmacht oder ob er die im Rausch begangene rechtswidrige\n\nTat (Rauschtat) in erheblich verminderter Schuldfähigkeit\nverübt hat, eine Wahlfeststellung zwischen dem Vergehen des\nVollrausches (§ 330 a StGB a.F.) und der insoweit die Bedingung der Strafbarkeit bildenden Rauschtat für nicht zulässig erklärt (BGHSt 1, 275; 1, 327). Der Große Senat für\nStrafsachen hat im Beschluß vom 15. Oktober 1956 (BGHSt 9,\n390 £f) klargestellt, daß in Fällen, in denen es zweifelhaft bleibt, ob der verschuldete Rausch die Schuldfähigkeit\ndes Täters ausgeschlossen oder nur erheblich vermindert hat,\neine Verurteilung aus § 330 a StGB zu erfolgen habe. Er\nverstand den Tatbestand des § 330 a StGB a.F. als Auffangstrafdrohung, die immer dann gelten sollte, wenn der Betrunkene wegen der im Rausch begangenen Tat nicht aus der hierfür geltenden Strafvorschrift bestraft werden kann. Der Richter sei in derartigen Fällen unabhängig von der allgemeinen\nBeweisregel \"im Zweifel für den Angeklagten\" ermächtigt und\ngehalten, seiner Entscheidung die Annahme der Volltrunkenheit zugrunde zu legen. Der Große Senat folgerte dies aus den\nsowohl aus der Entstehungsgeschichte als auch aus dem Gesetzeszweck sich ergebenden Sinn der Vorschrift, die geschaffen worden sei, eine Lücke zu schließen. Diese bestand darin,\ndaß der Rauschtäter, der im Zeitpunkt der Tat nicht einmal\nmehr vermindert schuldfähig war, wegen - erwiesener oder\nmöglicher - Schuldunfähigkeit freigesprochen werden mußte\n(vgl. auch BGHSt 2, 14, 17). Für die Strafwürdigkeit des\nschuldhaften Sichberauschens spiele es, wie der Große Senat\nausführt, keine Rolle, ob der Täter bei Begehung der Rauschtat mit Gewißheit oder nur möglicherweise schuldunfähig gewesen sei. Entscheidend sei nur, ob der Täter die Grenze des\n§ 51 Abs. 2 StGB a.F, überschritten habe, mit der Folge, daß\ndie Strafvorschrift für die Rauschtat nicht mehr eingreifen\nkönne (BGHSt 9, 390, 398).\n\nse\n\nDer Bundesgerichtshof hat diese Bewertung des § 330 a\nStGB a.F. als Auffangtatbestand beibehalten. In der Entscheidung BGHSt 16, 187 wurde auf der Grundlage des Beschlusses des Großen Senats für Strafsachen ausgeführt,\nes spiele für die Strafbarkeit des schuldhaften Sichberauschens keine Rolle, ob der Täter bei Begehung der ihm zur\nLast gelegten Rauschtat mit Gewißheit oder nur möglicherweise schuldunfähig gewesen sei; entscheidend sei nur, daß\nder Täter den sicheren Bereich des - damaligen - § 51 Abs. 2\nStGB überschritten habe und somit die Strafvorschrift für\ndie Rauschtat nicht mehr eingreife (ebenso BGHSt 17, 3335\n334). Klarstellend und insoweit möglicherweise einengend\nwurde dann in BGH GA 1967, 281 hervorgehoben, daß die Vorschrift des § 330 a StGB als Auffangtatbestand zwar nicht\nnur bei erwiesener Schuldunfähigkeit des Täters anwendbar\nsei, daß sie aber nicht alle Fälle erfasse, in denen sich\neine auf Trunkenheit beruhende Schuldunfähigkeit nicht ausschließen lasse, sondern nur diejenigen treffe, in denen\nvom Richter nicht festgestellt werden könne, ob die Rauschtat im \"Zustand der Angetrunkenheit oder der Volltrunkenheit\" begangen wurde, \"ob also der Rausch sich noch in den\nGrenzen des § 51 Abs. 2 StGB gehalten oder sie bereits überschritten\" habe. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut\nder Vorschrift, nach dem ein Rauschzustand vorgelegen haben,\nalso erwiesen sein müsse, Anderenfalls würde es an jeder\nGrundlage für den inneren Tatbestand fehlen, der nur verwirklicht sei, wenn sich der Täter in einen so schweren\nRausch versetzt habe, daß der sichere Bereich des § 51\nAbs. 2 StGB überschritten sei.\n\nb) Ab 1. Januar 1975 ist die Vorschrift des Vollrausches durch das EGStGB vom 2, März 1974 geändert worden.\n\nWährend die frühere Tatbestandsbeschreibung in § 330 a\nAbs. 1 StGB a.F, lautete \"wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch den Genuß geistiger Getränke ... in einen\ndie Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt,\nwird ... bestraft, wenn er in diesem Zustand eine mit\nStrafe bedrohte Handlung begeht\", erhielt 3 330 a Abs. 1\nStGB n.F. den Wortlaut: \"Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke ... in einen Rausch\nversetzt, wird ... bestraft, wenn er in diesem Zustand\neine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist\".\nDurch das 18. StrÄndG vom 28. März 1980 wurde die Vorschrift bei gleichem Wortlaut als § 323 a StGB beibehalten.\n\nDie durch das EGStGB geänderte Fassung hat zu keiner\nÄnderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geführt.\nWie sich aus den Materialien ergibt (BT-Dr. 7/550 S. 268),\nwollte der Gesetzgeber mit der Neufassung die bisherige\nRechtsprechung \"legalisieren\". Hiervon gehen auch die Entscheidungen des Senats in VRS 50, 45, 4& und in VRS 50,\n358, 359 aus. Sie stützen sich auf die bisherigen Grundsätze, daß ein Täter, der sich schuldhaft durch Sichberauschen mindestens in den Zustand der verminderten Zurechnungsfähigkeit, möglicherweise in den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit versetzt und dann eine mit Strafe\nbedrohte Handlung begangen hat, nach dem Auffangtatbestand des § 330 a StGB zu verurteilen sei, \"da er sich\nschuldhaft bis zu dem Grade, daß der sichere Bereich des\n§ 51 Abs. 2 StGB überschritten ist, berauscht\" habe. Dagegen komme eine Bestrafung nach § 330 a StGB nicht in\n\nıb\n\nBetracht, wenn feststehe, daß der Täter auch durch den\nRausch nicht schuldunfähig geworden, wenn auch (mit Sicherheit oder nicht ausschließbar) in den Zustand der\nerheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit geraten ist, Die Bestrafung sei ebensowenig möglich, wenn\ndie Frage der alkoholischen Beeinflussung so wenig aufgeklärt werden kann, daß ebenso wie ein voller Ausschluß\noder eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit\nauch ein bloßes den Grad der erheblichen Verminderung\nder Schuldfähigkeit nicht erreichendes Angetrunkensein\nnicht auszuschließen ist; denn in diesem Fall sei \"der\nsichere Bereich des § 21 StGB nicht überschritten\" (vgl.\nferner für die Zeit nach dem 1, 1. 1975: BGHSt 26, 363,\n364; BGH NJW 1979, 1370; BGH JR 1980, 32).\n\n2. a) Nach dem objektiven Tatbestand des § 323 a\nStGB, der - wie schon § 330 a StGB a.F. (vgl. BGHSt 16,\n124, 125, 128) — als Gefährdungsdelikt zu verstehen ist,\nmuß die nicht ausschließbare Schuldunfähigkeit auf den\nRausch, d. h. nach heute maßgeblichen forensisch-medizinischen Erkenntnissen auf einen Zustand des Täters zurlckzuführen sein, der nach seinem ganzen Erscheinungsbild als\ndurch den Genuß von Rauschmitteln hervorgerufen anzusehen\nist (BGHSt 26, 363, 364; Lay in LK 9. Aufl. § 330 a StGB\nRdn. 24; Lackner StGB 15. Aufl. § 323 a Anm. 2 a; Puppe\nJura 1982, 281, 282). Damit ist jedoch nichts über den\nSchweregrad gesagt, dem der Rauschzustand genügen muß,\num im Sinne von § 323 a StGB tatbestandsmäßig zu sein.\n\nDer Gesetzeswortlaut ist insoweit unergiebig, insbesondere läßt sich ihm nicht entnehmen, der Rausch müsse einen '\nsolchen Schweregrad erreicht haben, daß der Berauschte er-\n\nheblich vermindert schuldfähig gewesen ist (so zutreffend\nTröndle in LK § 1 StGB Rdn. 99; Dreher/Tröndle, 41. Auflage,\n§ 323 a StGB Ran. 5; vgl. ferner die kritischen Bemerkungen vo,\nSchewe im Beiheft zur ZStW 1981, 39, 65 £). Aus der Gesetzesformulierung, insbesondere aus dem letzten Satzteil\n\n(... weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder\ndies nicht auszuschließen ist), folgt andererseits, worauf\nDencker (NJW 1980, 2159, 2160 f) zutreffend hinweist, daß\nein tatbestandsmäßiger Rausch keine Schuldunfähigkeit voraussetzt, sondern schon dann vorliegen kann, wenn der Berauschte noch schuldfähig ist und demzufolge wegen der\nRauschtat bestraft werden könnte, sofern der Nachweis möglich wäre, daß die Schuldunfähigkeit auszuschließen ist.\nNach Horn (JR 1980, 1, 6 und in SK § 323 a StGB Rdn. 4)\nsoll das Vorliegen der biologischen Komponenten der Schuldunfähigkeit maßgebend für den tatbestandsmäßigen Rausch\nsein; Montenbruck (GA 1978, 225; JR 1978, 209) nimmt Rausch\nim Sinne von § 323 a StGB an, wenn absolute Fahruntüchtigkeit (1,3 %0) vorliegt, mißt den Rausch also an der Blutalkoholkonzentration; Puppe versteht darunter eine allgemeine Sozialuntüchtigkeit (Jura 1982, 281, 285); Tröndle\n(in LK § 1 StGB Rdn. 99 und Dreher/Tröndle § 323 a StGB\nRdn. 5) hält den Schweregrad des Rausches für unerheblich.\n\nb) Eine für alle in Betracht kommenden Fälle gültige\nBestimmung, welchen Schweregrad ein Rausch haben muß, um\ntatbestandsmäßig im Sinne des § 323 a StGB zu sein, dürfte\nsich kaum finden lassen (Schewe, BA 1976, 87, 89, hält den\nRausch im Sinne dieser Vorschrift nicht für definierbar),\nweil sie insbesondere abhängig ist von der Art des Rauschmittels, der persönlichen Verfassung des Täters und der im\nRausch begangenen rechtswidrigen Tat. Festzuhalten ist nur,\n\n76\n\n- 10 -\n\ndaß der Rausch im Sinne des § 323 a StGB nicht zur Voraussetzung hat, daß eine Schuldunfähigkeit des Täters der\nRauschtat erwiesen oder zumindest festgestellt ist, daß\nder Täter den sicheren Bereich des § 21 StGB zu § 20 StGB\nhin verlassen hat. Ob ein tatbestandsmäßiger Rausch i. S,\ndes § 323 a StGB auch bei möglicher voller Schuldfähigkeit\n(aber nicht ausgeschlossener Schuldunfähigkeit) vorliegen\nkann, bedarf bei dem dem Vorlegungsfall zugrundeliegenden\nSachverhalt keiner Entscheidung. Der Senat sieht es jedenfalls als unbedenklich an, die Tatbestandsmäßigkeit des\nRausches zu bejahen, wenn dieser einen Schweregrad erreichte,\nder zu einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des\nTäters in bezug auf die Rauschtat geführt hat (vgl. BGH,\nUrteil vom 27. Juli 1983 - 3 StR 239/83). Allerdings kann\neine Bestrafung aus § 323 a StGB nur erfolgen, wenn sicher\nist, daß der Täter sich schuldhaft berauscht hat. Bleiben\nZweifel über das Ob der Berauschung, ist eine Verurteilung\nausgeschlossen (Horn JR 1980, 12; Dencker NJW 1980, 2159,\n2160). Insoweit besteht Einigkeit auch zwischen dem Oberlandesgericht Karlsruhe und dem vorlegenden Bayerischen\nObersten Landesgericht.\n\n3. Der Richter hat demnach zunächst zu prüfen, ob die\nrechtswidrige Tat (Rauschtat) bestraft werden kann. Ist der\nRausch nur so schwer, daß allenfalls erheblich verminderte\nSchuldfähigkeit, nicht aber Schuldunfähigkeit in Betracht\nkommt, erfolgt die Bestrafung aus dem Tatbestand dieser\nRauschtat. Wenn dagegen Schuldunfähigkeit vorliegt oder\ndiese nicht auszuschließen ist, kann ein solcher Schuldspruch nicht erfolgen, vielmehr ist dann der Tatbestand des\n§ 323 a StGB zu prüfen.\n\n- 11 -\n\na) Dieser findet auch Anwendung, wenn nicht aufklärbar ist, ob der Berauschte bei Begehung der Rauschtat\nschuldunfähig oder nur erheblich vermindert schuldfähig\nwar. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Lösung\naus § 323 a Abs. 1 StGB unmittelbar folgt, weil der Gesetzgeber durch die Gesetzesneufassung \"die Wahlfeststellungsproblematik in diesem Zusammenhang vertatbestandlicht\" hat (so Tröndle in LK § 1 StGB Rdn. 99). Die Anwendung des § 323 a StGB auch auf diese non-liquet-Fälle\nergibt sich jedenfalls aufgrund der Regeln über die Verurteilung bei mehrdeutiger Tatsachengrundlage, d. h. durch\nHeranziehung des Grundsatzes in dubio pro reo.\n\nb) Der Große Senat für Strafsachen hatte bereits eine\nsolche Lösung in Betracht gezogen (vgl. BGHSt 9, 390, 397).\nDie von ihm seinerzeit geäußerten Bedenken bestehen nach\nder Neufassung der Vorschrift nicht mehr. Der Umstand, daß\ndie Strafdrohung des § 323 a StGB nicht an die im Zustand\nder Schuldunfähigkeit begangene rechtswidrige Tat anknüpft,\nsondern an das dieser vorausgehende schuldhafte Sichberauschen, also an einen von ihr tatsächlich und rechtlich verschiedenen Tatbestand (vgl. auch BGHSt 16, 124, 128), ändert\nnichts daran, daß der Gesetzgeber die durch § 323 a StGB\nunter Strafe gestellte Gefährdung geringer wertet als die\nVerletzung der Norm, die objektive Bedingung der Strafbarkeit dieses Gefährdungsdelikts ist. So wird auch in dem\nBeschluß des Großen Senats ausgeführt, daß die im Zustand\nder Schuldunfähigkeit begangene rechtswidrige Tat im allgemeinen zu der im Zustand der (erheblich verminderten)\nSchuldfähigkeit verübten Rauschtat im Verhältnis eines\nWeniger zum Mehr steht. Der Rauschtäter, der - wenn er\nnoch schuldfähig wäre - aus der für die im Rausch begangene\n\nBG\n\n- 12 -\n\nTat geltenden Norm verurteilt werden müßte, wird durch\n\ndie Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht\nschlechter gestellt, wenn gegen ihn wegen nicht ausgeschlossener Schuldunfähigkeit die weniger gewichtige\nGefährdungsnorm des § 323 a StGB zur Anwendung kommt\n(ebenso Otto, Festschrift für Karl Peters 1974 S. 373,\n\n382 f;} Dreher MDR 1970, 370 f; Wolter, Alternative und\neindeutige Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage\nim Strafrecht, 1972, 265 ff; Heiß in NStZ 1983, 67, 69).\nSeit der Herausnahme der Übertretungen aus dem Strafgesetzbuch ist sichergestellt, daß nur Vergehenstatbestände\nals rechtswidrige Rauschtaten in Betracht kommen können.\nDarüber hinaus trifft das Gesetz durch die Regelung in\n\n§ 323 a Abs. 2 StGB, wonach die Strafe nicht schwerer sein\ndarf als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat\nangedroht ist, Sorge dafür, daß der Täter der rechtswidrigen\nTat im konkreten Fall bei Anwendung dieser Vorschrift nicht\nschärfer bestraft wird.\n\nc) Der Senat hat in der Entscheidung BGHSt 31, 136\n(mit Anmerkung Baumann in JZ 1983, 116 und Dingeldey in\nNStZ 1983, 166), wo es unklar geblieben war, ob der Angeklagte einen anderen zu einer Tat angestiftet oder ob er\nnur Beihilfe geleistet hat, ausgeführt, daß dann, wenn der\nTatrichter einen Tatvorgang nicht eindeutig aufklären kann.\nund er demzufolge mehrere mögliche Geschehensabläufe in\nRechnung stellen muß, das Verhältnis dieser mehreren möglichen das Tatgeschehen bildenden Verhaltensweisen zueinander dafür meßgebend ist, ob und aufgrund welcher Strafvorschrift der Angeklagte zu verurteilen ist. Stehen die\nzu beurteilenden Verhaltensweisen in einem Stufenverhältnis\nim Sinne eines \"Mehr oder Weniger\", so ist nach dem Crund-\n\n- 13 -\n\nsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, nach dem milderen Gesetz zu verurteilen.\nDies ist schon bisher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur bei den sogenannten begrifflich-logischen Stufenverhältnissen, z. B. bei feststehendem Grundtatbestand und nicht nachgewiesenem Qualifikationstatbestand bejaht worden, sondern auch in anderen\nFällen, in denen alternativ festgestellte vergleichbare\nVerhaltensweisen im Verhältnis des \"Schwächeren zum Stärkeren\" stehen (sog. normativ-ethische Stufenverhältnisse),\nz. B. bei Versuch und Vollendung, bei Beihilfe und Täterschaft (BGHSt 23, 203), bei Beihilfe und Anstiftung\n(BGHSt 31, 136; vgl. ferner Hürxthal in KK § 261 StPo\nRdn. 69 m. zahlr. w. Nachw.); dasselbe gilt für Fahrlässigkeit und Vorsatz (BGHSt 17, 210 nimmt für diesen Fall\nallerdings Auffangtatbestand an). Ein solches Verhältnis\nhat der Senat ferner zwischen Verführung (§ 1§ 2 StGB) und\nVergewaltigung (§ 177 StGB) bejaht (BGHSt 22, 154).\n\nDiese Grundsätze gelten auch in den Fällen des Vollrauschtatbestandes, in denen nicht geklärt werden kann, ob\nder Berauschte die Rauschtat in schuldunfähigem oder (nur)\nvermindert schuldfähigem Zustand begangen hat. Denn auch\ndas Verhältnis von Vollrausch zum Verletzungstatbestand\n(Rauschtat) ist - wie unter 3 b dargelegt - ein solches\nStufenverhältnis, das die Anwendung des Grundsatzes in\ndubio pro reo rechtfertigt. Die anderen Strafsenate haben\nauf Anfrage erklärt, daß sie gegen diese Rechtsauffassung\nkeine Bedenken haben.\n\n4. Die Vorlegungsfrage ist daher in Übereinstimmung\nmit dem Generalbundesanwalt wie folgt zu beantworten:\n\nv4\n\n- 41, -\n\nNach § 323 a StGB kann auch der infolge des\nschuldhaft herbeigeführten Rausches in seiner\nSchuldfähigkeit nur erheblich verminderte\n\nTäter bestraft werden, der lediglich nicht ausschließbar schuldunfähig war, als er die rechtswidrige Tat beging.\n\nEs ist danach entgegen der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe für eine Verurteilung aus § 323 a\nStGB nicht erforderlich, daß der Täter bei Zugrundelegung\nJeder der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausschließbaren Blutalkoholkonzentrationen schuldunfähig gewesen sein kann.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-18/4-str-142-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":22},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-18/4-str-142-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:05.000611+00:00"}}