{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-08-04_4_StR_326_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-08-04","aktenzeichen":"4 StR 326/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"o42\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nh_StR 326/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEgon Johann BB zus Nil, geboren am\nGE '95 :n em.\n\nwegen Unterschlagung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. August 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich,\nGoydke,\nDr. Jähnke,\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin\n\nAS\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GEB zu: EEEEB\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte EB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nFrankenthal vom 9. März 1983 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des\nRechtsmittels und die dem Angeklagten\nim Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Unterschlagung (§ 246 2. Altern. StGB) freigesprochen. Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt\nnicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.\n\n1.) Die Urteilsfeststellungen genügen noch den\nin § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO aufgestellten Erfordemissen.\nNach dieser Vorschrift müssen bei einem Freispruch die\nUrteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht\nüberführt oder ob und aus welchen Gründen die für\nerwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet\nworden ist. Diesem Erfordernis wird ein freisprechendes Urteil im allgemeinen nur dann gerecht, wenn der\nTatrichter in ihm die für erwiesen erachteten Tatsachen angibt, bevor er dartut, aus welchem Grund die\nFeststellungen für eine Verurteilung nicht ausreichen\n(BGH NJW 1980, 2423; Hürxthal in KK § 267 Rdn. 41).\nHier trennt das Landgericht zwar nicht die unwiderlegt gebliebene Einlassung des Angeklagten von der\nDarstellung der Umstände, zu denen es sich eine\nÜberzeugung hat bilden können. Es 1äßt jedoch durch\ndie wechselnde Verwendung der direkten und der indirekten Rede jeweils hinreichend deutlich erkennen,\nwelche Tatsachen es für festgestellt erachtet und\nwelche nicht.\n\n2.) Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts dringen nicht durch.\n\nAG\n\na) Nach den dem Urteil zu entnehmenden Feststellungen verbrachte der Angeklagte seit 1976 für\neinen spanischen Unternehmer Pesetenscheine aus\nSpanien nach Deutschland. Er zahlte das Geld auf\nein DM-Konto bei der Volksbank IB: Zweisstelle AB. ein. Die DM-Guthaben leitete er sodann\nmittels Schecks auf dem Postweg nach Südamerika weiter.\nDie letzte dieser Transaktionen scheiterte Anfang 1978,\nweil der Scheck seinen Empfänger in Puerto Rico nicht\nerreichte. Der über einen Betrag von 427.600,--DM\nlautende Scheck gelangte vielmehr in die Hände eines\ngewissen CD CB. der inn in Bern durch eine\n\nFreu RB einlösen ließ.\n\nb) Den Vorwurf, daß der Angeklagte den Scheck\nan CR CB gesandt und den Scheckbetrag mit\ndiesem geteilt habe, hält das Landgericht nicht\nfür erwiesen. Diese Würdigung muß die Beschwerdeführerin\nhinnehmen.\n\nDie Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters.\nEbensowenig wie er gehindert ist, an sich mögliche,\nwenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten\nTatsachen zu ziehen, ebensowenig kann ihm vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er\nzu einer bestimmten Überzeugung kommen muß. Auf\ndie Sachrüge hin hat das Revisionsgericht nur zu\nprüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen\nsind. Das ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen\nDenkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt\n\noder wenn an die zur Verurteilung erforderliche\nGewißheit zu hohe Anforderungen gestellt worden\nsind (BGHSt 10, 208, 209 f; 25, 365, 367; 26, 56,\n62; 29, 18, 19 f; BGH NStZ 1982, 478, 479; 1983,\n277, 278; BGH VRS 24, 207, 210; 39, 103, 104 I;\n\n63, 39, 40 £; BGH, Urt. v. 28. Juni 1983 - 1 StR 294/83).\n\nDerartige sachlich-rechtliche Mängel weist das angefochtene Urteil nicht auf,\n\naa) Prüfungsgrundlage des Senats ist allein\ndas Urteil. Der von der Revision mitgeteilte Akteninhalt ist, auch wenn er durch die Hauptverhandlung\nbestätigt worden sein sollte, im Rahmen der allein\nerhobenen Sachrüge unbeachtlich.\n\nbb) Das Landgericht konnte sich von der Täterschaft des Angeklagten nicht Überzeugen, weil es\neinen persönlichen Eindruck von der Zeugin Rp\nbenötigte, sich diesen aber nicht zu verschaffen vermochte. Darin liegt keine Überspannung der an die\nrichterliche Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen. Wie der abhanden gekommene Scheck an\nCE CE gelangt ist, steht nicht fest. Dafür,\ndaß der Angeklagte mitgewirkt hat, wäre daher der\nNachweis seiner Teilhabe am Erlös des Schecks von\nausschlaggebender Bedeutung gewesen. Nach den Urteilsgründen hat allein Frau PR in Vorverfahren bekundet, der Angeklagte habe einen Teil\ndes Scheckbetrages erhalten. Ihre Glaubwürdigkeit\ndurfte das Landgericht deshalb als prozeßentscheidend\nansehen; sie verstand sich aber nicht von selbst,\n\nAS\n\nDie Zeugin hat immerhin mit Ce CB zusamnengewirkt und ersichtlich von ihm einen Teil des erlösten Geldes erhalten.\n\ncc) Demgegenüber ist es kein durchgreifender\nRechtsmangel, daß sich das Landgericht nicht mit Einzelheiten des Randgeschehens, mit den für die Glaubwürdigkeit der Zeugin RB sprechenden Gesichtspunkten und auch nicht mit der Erklärung im einzelnen\nauseinandergesetzt hat, die der Angeklagte für seine\nAnwesenheit in Bern im fraglichen Zeitpunkt gegeben\nhat. Das Landgericht hat den starken, gegen den Angeklagten sprechenden Verdacht nicht übersehen. Es\nhat aufgrund der Einlassung des Angeklagten (UA 7)\neine Ungereimtheit im Geschehensablauf jedoch auch\ndarin erblickt, daß der Berechtigte den Nichtein-\n\nAS\n\ngang der Schecksumme entgegen sonstiger Übung erst spät\nreklamiert hat (UA 9). Diese Feststellung kann mit der\nSachrüge rechtlich nicht beanstandet werden. Mutmaßungen\ndarüber anzustellen, wie der Scheck in die Hände von\nCE u gelangt sein kann, war das Landgericht nicht\nverpflichtet. Unter diesen Umständen kann der Senat seine\nBeweiswürdigung nicht als rechtsfehlerhaft beanstanden.\n\nSalger Knoblich Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-04/4-str-326-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-04/4-str-326-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:04.754505+00:00"}}