{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-08-04","aktenzeichen":"4 StR 314/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"” & u\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 314/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nHeinz Dieter Michael H GB aus HB geboren\nam GE 195° in sum,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nBZ\n84\n\nAR\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. August 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin mn\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EM\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n14. Januar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAR\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von zwei\nJahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe\nzur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die vom\nGeneralbundesanwalt vertreten wird, rügt die Verletzung\nmateriellen Rechts. Sie ist der Ansicht, das Landgericht\nhabe zu Unrecht einen strafbefreienden Rücktritt vom\nVersuch des Totschlags angenommen. Die Revision ist\nbegründet:\n\n1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte Frau\nBED mit einem Messer, das eine 17,5 cm lange Klinge hatte,\nvorsätzlich einen Stich in den Unterleib versetzt und ihr\neine Schnittwunde im Halsbereich beigebracht; sodann ist er\ngeflüchtet. Durch den Stich wurde u.a. die im Bauchraum verlaufende\nBeirhauptschlagader der Zeugin völlig durchtrennt, so daß\ndie Verletzte bei ihrer Einlieferung in die Klinik einen\nhohen Blutverlust erlitten hatte und ihr Tod nur durch\neine sofortige Operation verhindert werden konnte.\n\nDas Landgericht, das keine eindeutigen Feststellungen\nzum subjektiven Tatbestand eines Tötungsdelikts getroffen\nhat, meint, der Angeklagte sei \"von dem an sich gegebenen\nversuchten Tötungsdelikt gemäß § 24 StGB strafbefreiend\nzurückgetreten\"; denn \"zu dem Zeitpunkt, als er von der\nZeugin BB abließ, konnte der Angeklagte noch nicht\ndavon ausgehen, alles zur Vollendung der Tötung Erforderliche\ngetan zu haben\" (UA 11). An anderer Stelle des Urteils heißt\nes, daßer selbst zunächst nicht sicher war, alles zur Vollendung der Tat Erforderliche getan zu haben (UA 12). Das\n\nLandgericht nimmt damit einen unbeendeten Versuch an und\nbejaht sodann die Freiwilligkeit des Rücktritts.\n\n2. Diese Auffassung hält rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand. Die Feststellungen des Landgerichts tragen\nweder die Annahme eines. unbeendeten Versuchs noch genügen\nsie zur Bejahung der Freiwilligkeit des Rücktritts.\n\na) Für die Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten\nVersuch kommt es entscheidend auf die Vorstellung des\nTäters an, nämlich ob er seiner Auffassung nach alles zur\nVollendung der Tat Erforderliche getan hat (BGHSt 31,\n\n170 £ff). Rechnet er mit einer nicht nur entfernten Möglichkeit, daß das bereits Getane ausreicht, so ist beendeter\nVersuch gegeben (BGHSt 22, 330, 331, 332; 31, 170, 175, 177;\nBGH bei Dallinger MDR 1970, 381). Entgegen der Ansicht des\nLandgerichts (UA 12) ist zur Annahme eines beendeten Versuchs nicht erforderlich, daß sich der Angeklagte sicher\nwar, alles Erforderliche für den Erfolgseintritt getan\n\nzu haben. Kann ein Täter nämlich nicht sicher beurteilen,\n\nob sein bisheriges Tun dafür ausreicht, hält er dies aber\n‚für möglich und unterläßt er weitere Ausführungshandlungen,\ndann sieht er regelmäßig nur davon ab, den Erfolgseintritt\nsicherer zu machen (BGHSt 31, 170, 176). Demgegenüber\n\nkann unbeendeter Versuch dann angenommen werden, wenn\n\nder Täter überzeugt ist, daß ohne weiteres Zutun der\n\nErfolg nicht eintreten wird.\n\nb) Da nach dem festgestellten Tatgeschehen nicht davon\nausgegangen werden kann, daß der Angeklagte die Anzahl der\nStiche bzw. Schnitte mit dem Messer von vornherein geplant\n\nAK\n\nhatte (vgl. BGHSt 31, 46, 48), kommt es entscheidend auf\nseine Vorstellung bei Abbruch seines Handelns an. Hier-\n\nzu enthält das angegriffene Urteil jedoch nur unzureichende\nFeststellungen. Es ist denkbar, daß der Angeklagte meinte\noder mit der Möglichkeit rechnete, das Erforderliche zur\nTötung der Zeugin getan zu haben (beendeter Versuch), oder\ndaß er sein Tun noch nicht als ausreichend ansah und weiter auf\nsein Opfer eindringen wollte (unbeendeter Versuch).\n\nFür die erste Alternative könnte sprechen, daß der Angeklagte nach seiner Festnahme den Kriminaloberkommissar\nTEE fragte, ob die Zeugin BB tot sei und auf dessen\nverneinende Antwort erwiderte \"Scheiße\" und \"sie hat nichts\nanderes verdient, so wie die mich gelinkt hat\" (UA 7).\n\nc) Die unzureichenden Feststellungen wirken sich\n\nauch auf die Erörterung der Freiwilligkeit des Rücktritts\naus.\n\nLiegt ein beendeter Versuch vor, so ist der Angeklagte\nwegen eines versuchten Tötungsdelikts strafbar, da er nichts\ngetan hat, um die Vollendung der Tat zu verhindern (BGHSt 31,\n46, 48 f). Auf die Frage der Freiwilligkeit kommt es dann\nnicht mehr an.\n\nLiegt ein unbeendeter Versuch vor, könnte Freiwilligkeit des Rücktritts nur bejaht werden, wenn der Angeklagte die Ausführung seines Plans noch für möglich hielt,\nihn jedoch nicht mehr durchführen wollte, also auf die\nVollendung der Tat verzichtete. Das Landgericht hat nicht\nfeststellen können, ob der Angeklagte von der Verletzten\nabließ, bevor diese um Hilfe rief und durch ihren Sohn\ndie Nachbarn alarmiert wurden (UA 7). Wenn das Landgericht\n\n-6-\n\nzugunsten des Angeklagten davon ausging, daß der Ange-\n\nklagte vor den Hilferufen und dem Hilfeersuchen von der\n\nTat abließ, so wäre zur Bejahung der Freiwilligkeit\n\ndie weitere Feststellung erforderlich gewesen, daß der\nAngeklagte nicht aus Furcht vor alsbaldiger Entdeckung\n\n(vgl. BGH, Beschluß vom 21. November 1978 - 3 StR 419/79 -),\nsondern aus anderen Gründen die Vollendung der Tat nicht mehr\nwollte (vgl. Dreher/Tröndle, 41. Aufl. § 24 StGB Rdn 6 und\n\n6 a). Solche Gründe sind bisher nicht festgestellt. Es reicht\nhierfür nicht aus, wenn das Landgericht wiederum nur auf\n\ndie (äußeren) Umstände der Tat und nicht auf die Vorstellungen\ndes Täters abhebt, indem es ausführt (UA 11): \"Als der Angeklagte von der Zeugin Be abließ, waren noch keine\n\nNachbarn aufmerksam geworden und in Erscheinung getreten,\n\nmit deren unmittelbar bevorstehendem Eingreifen er hätte\nrechnen müssen. Es konnte auch nicht davon ausgegangen werden,\ndaß er von der Zeugin BB nur abließ, um eine unmittelbar\nbevorstehende Entdeckung seiner Täterschaft zu verhindern. Da\ner den Kindern der Zeugin DB. den Zeugen Alexander und Frank\nBOB, bekannt war, konnte er ohnehin nicht damit rechnen, unerk\ndavonzukommen.\" Entscheidend ist nicht, ob der Angeklagte mit\nsolchen Umständen rechnen mußte, sondern mit weichen Umständen\ner tatsächlich gerechnet hat, was also seine Beweggründe waren,\nals er von seinem Opfer abließ.\n\nAd\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung wird bemerkt:\n\nEs dürfte sich empfehlen, für die Bestimmung der\nBlutalkoholkonzentration zur Ta\n\nauf die lange Rückrechnungszeit\nzuzuziehen.\n\ntzeit - schon in Hinblick\n- einen Sachverständigen\n\nSalger Knoblich Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-04/4-str-314-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-04/4-str-314-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:04.733386+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-08-04/4-str-314-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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