{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-08-04","aktenzeichen":"4 StR 236/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"dog AM 009\nBUNDESGERICHTSHOF\n4_StR 236/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schaustellergehilfen Wolfgang R (EEEs\n\naus IB, geboren am ib 1955 in I - . GE\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. August 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Hagen vom\n\n5. Oktober 1982 werden im Urteilsspruch\ndie Worte \"die durch die erlittene Untersuchungshaft als verbüßt gilt\" gestrichen.\n\nZur Verhandlung und Entscheidung über eine\nAussetzung der gegen diesen Angeklagten\nverhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung\nsowie über die Kosten des Rechtsmittels\nwird die Sache an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\nDer Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag vom\n18. Juli 1983 ausgeführt:\n\n\"Die Überprüfung des Schuldspruchs und der\nStrafbemessung ergibt keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten. Zu Unrecht hat\ndas Landgericht jedoch die Prüfung unterlassen, ob Strafaussetzung zur Bewährung zu\nbewilligen ist.\n\nPd\n\n- 3 -\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Diebstahls zu einer .\nFreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.\n\nIm Urteilsspruch hat sie ferner erklärt, daß\ndie verhängte Strafe durch die erlittene Untersuchungshaft als verbüßt gelte. Nach den\nFeststellungen des Urteils dauerte die Untersuchungshaft indessen lediglich vom 12. Februar\n1982 bis 5. Oktober 1982, also weniger als acht\nMonate. Hiernach war über die Frage der Strafaussetzung gemäß § 56 Abs. 1, 4 StGB von Ants\nwegen zu befinden. Die in die Urteilsformel\naufgenommenen Erklärungen zur Untersuchungshaft stehen dem nicht entgegen, da sie ohne\n‚rechtliche Wirkung und überflüssig sind. Zur\nBegründung im einzelnen darf auf die Entscheidung\nBGHSt 27, 287 Bezug genommen werden.\n\nEin Ausnahmefall, der eine richterliche Entscheidung über die Anrechnung der aus Anlaß\nder Tat erlittenen Untersuchungshaft auf\n\ndie erkannte Strafe erforderlich gemacht hätte,\nliegt hier nicht vor.\n\nDeshalb hat der in der Formel des angefochtenen.\nUrteils enthaltene Ausspruch über die Anrechnung\nder Untersuchungshaft nur deklaratorischen\nCharakter. Er konnte, wie dies auch unter der\nGeltung des früheren Rechts anerkannt war\n\n(BGHSt 21, 154; BGH, Urteil vom 5. September 1952\n- 1 StR 314/52 bei Dallinger MDR 1952, 657;\n\nA\n\nRGSt 59, 411, 412; RG JW 1927, 2051), nicht die\nWirkung entfalten, daß er eine längere Strafzeit\ntilgte, als der wirklich erlittenen Untersuchungshaft entspricht (BGH, Beschluß vom 3. Februar 1976\n- 5 StR 738/75). Die in der Urteilsformel weiter\nenthaltene Äußerung über die Erledigung der verhängten Strafe ist mithin sachlich ungerechtfertigt. Der Angeklagte wird die Differenz zwischen\nUntersuchungshaft und erkannter Strafe zu verbüßen\nhaben, sofern nicht Strafaussetzung zur Bewährung\nbewilligt wird. Zur Nachholung der Prüfung dieser\nFrage muß die Sache deshalb an den Tatrichter\nzurückverwiesen werden.\n\nDie im Urteilsspruch enthaltene Erklärung, daß\ndie erkannte Strafe durch die erlittene Untersuchungshaft als verbüßt gilt, ist zu streichen.\nNach § 260 Abs. 4 StPO sind in die Urteilsformel\ndie rechtliche Bezeichnung der Tat, deren der\nAngeklagte schuldig gesprochen wird, sowie - von\nden Ausnahmen des Satzes 5 abgesehen - die\nrichterlich verhängten Rechtsfolgen aufzunehmen.\nVom notwendigen Inhalt abgesehen, unterliegt die\nFassung der Formel im übrigen zwar dem Ermessen des Gerichts (§ 260 Abs. 4 Satz 6 StPO).\nDieses kann dabei jedoch die im Gesetz zum\nAusdruck gekommene Zweckbestimmung des Tenors\nnicht unberücksichtigt lassen, die in der Kennzeichnung des begangenen Unrechts sowie der\nVerlautbarung der im Urteil getroffenen Anord-\n\nnungen liegt. Der Tenor soll deshalb in knapper,\nverständlicher Sprache abgefaßt und von allem\nfreigehalten werden, was nicht unmittelbar der\nErfüllung seiner Aufgabe dient. In diesem\n\nSinne überflüssig ist daher auch ein Ausspruch\nüber die Anrechnung der Untersuchungshaft, soweit\ner, wie oben dargelegt, nur deklaratorisch wirkt.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\nSalger Knoblich Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-04/4-str-236-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-04/4-str-236-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:04.708705+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-08-04/4-str-236-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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