{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-07-28_4_StR_377_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-07-28","aktenzeichen":"4 StR 377/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"28.3. a\noo\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n4_StR 377/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nStefan Wolfgang AD zus KB dort geboren am\n\nGEEEEEED :>5',\n\nwegen versuchter Brandstiftung u.a.\n\nla\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n28. Juli 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Köln vom 17. Februar 1983\n\na) dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen\nfreigesprochen wird,\n\nb) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte verurteilt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels und die Kostenfolgen, die sich\naus dem Teilfreispruch ergeben, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts (§ 74 Abs. i GYG)\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\n\nBrandstiftung und wegen gefährlichen Eingriffs in den\nStraßenverkehr in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Der Senat hat zunächst den nicht in die Urteilsformel aufgenommenen Teilfreispruch nachgeholt. Nach\nder zugelassenen Anklage waren drei rechtlich selbständige Fälle des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr Gegenstand des Verfahrens, Da die Strafkammer\nin den Fällen TB und Tr, in denen außerdem jeweils tateinheitlich versuchter Totschlag angeklagt\nwar (Bd. I Bl. 186 £r d.A.), keine für eine Bestätigung\ndes Anklagevorwurfs ausreichenden Feststellungen hat\ntreffen können (UA 17), war der Angeklagte insoweit\nfreizusprechen (vgl. Hürxthal in KK, § 260 StPO Rdn.\n18, 21 m.w.N.).\n\n2. Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist,\nhält die angefochtene Entscheidung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Schuldspruch wegen versuchter\nBrandstiftung wird ebenso wenig von den Feststellungen\ngetragen wie die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr,\n\na) Zum Vorwurf der versuchten Brandstiftung hinsicht-\n+ich der Garage auf lea Grundstück TEE ::: cas 1.2n«-\ngericht lediglich festgestellt: Der Angeklagte habe\nden Eheleuten TEE einen \"Denkzettein verpassen wollen.\nNachden er bereits Wäschestücke auf der Leine angezündet und den Brand dann wieder gelöscht hatte, sei er\nauf die Idee gekommen, den in der Garage stehenden\nWagen der Frau Tb in Brand zu setzen. Er habe den\nStutzen des zu 2/3 gefüllten Tanks geöffnet, ein Wäschestück hineingesteckt und dieses in Brand gesetzt. Durch\ndas herunterhängende Wäschestück sei die Kunststoffstoßstange des Wagens in Brand geraten. Der Angeklagte habe\ndann den Lack des Wagens verkratzen wollen. Er habe\nden brennenden Lappen aus dem Tankstutzen gezogen und\n\nA\n\nmit seinem Feuerzeug tiefe Spuren in den Lack gekratzt,\ndanach habe er die Garage verlassen. (UA 9)\n\nDas reicht nicht aus, um einen Entschluss des Ange-\n\nklagten zum Inbrandsetzen der Garage darzutun. In den\nUrteilsgründen fehlen bereits eindeutige Feststellungen\nzu der Frage, ob nach der Vorstellung des Angeklagten\ndie Garage überhaupt in Brand geraten sollte. Außerdem\nbleibt unklar, auf welche wesentlichen - brennbaren -\nTeile der Garage das Feuer hätte übergreifen können\n(vgl. dazu Dreher/Tröndle, 41. Aufl., § 306 StGB Ran.\n\n6 m.w.N.) und inwieweit der Angeklagte das erkannt und\nmindestens gebilligt hat. Auch die zusätzliche Feststellung im Rahmen der rechtlichen Würdigung, daß eine\n\"konkrete Gefahr\" für die Garage bestanden habe (UA\n\n16), reicht nicht aus, um den Entschluß hinsichtlich\n\ndes Inbrandsetzens dieses Gebäudes hinreichend zu belegen. Hinzu kommt, daß sich mit einem solchen Vorsatz\nnur schwer die Darlegungen der Strafkammer vereinbaren\nlassen, die in ihrem Gesamtzusammenhang dahin verstanden\nwerden müssen, daß es dem Angeklagten nach dem vorausgegangenen Änstecken der Wäschestiicke {»llein) auf die\nBeschädigung des PKW angekommen sei.\n\nb) Auch der Schuldspruch wegen vorsätzlichen)\ngefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr begegnet\ndurchgreifenden Bedenken.\n\nBa\n\nDas Landgericht hat insoweit lediglich festgestellt,\ndaß der Angeklagte auf einen auf seiner Fahrbahnseite\nstehenden Streifenwagen der Polizei zugefahren sei,\ndaß die beiden Insassen, die ihr Fahrzeug zuvor verlassen hatten, das Feuer auf den Wagen des Angeklagten\neröffneten und daß dieser nach einer Vollbremsung den\nStreifenwagen nur mit geringer Wucht angestoßen habe, ohne\nSchaden zu verursachen. (UA 11)\n\nAuch hier fehlt es an ausreichenden Feststellungen\nvor allem zur subjektiven Seite. Den Urteilsgründen ist\nnicht zu entnehmen, wie sich die Situation für den Angeklagten dargestellt hat und wie er ohne die durch die\nSchüsse erzwungene Vollbremsung sich hätte verhalten\nwollen. Es bleibt angesichts des Fehlens näherer Angaben offen, ob er den Streifenwagen von vornherein anfahren oder ihm ausweichen und weiterflüchten wollte.\nEbensowenig ist nachprüfbar, inwieweit eine Gefährdung\nder Polizeibeamten Hp und EB (UA 17/18) hinsichtlich der objektiven und der subjektiven Voraussetzungen\nvorgelegen hat, da deren Standort nach dem Verlassen\ndes Streifenwagens nicht mitgeteilt wird.\n\nBa\n\n3. Das Urteil war demnach insgesamt - mit Ausnahme\ndes nachgeholten Teilfreispruchs - aufzuheben und an\neine nach § 74 Abs. 1 GVG zuständige Strafkamnmer zurückzuverweisen, nachdem mit dem Freispruch in den Fällen\nTEE und Tnggp die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Schwurgerichts entfallen sind. Für die neue\nHauptverhandlung wird noch darauf hingewiesen, daß mit\nder Entziehung der Fahrerlaubnis die Einziehung des\nFührerscheins auszusprechen ist (§ 69 Abs. 3 Satz 2 StcB;\nvgl. auch BGHSt 5, 168, 178/ 179).\n\nSalger Knoblich Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner\n\nPLA","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-28/4-str-377-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-28/4-str-377-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:04.611643+00:00"}}