{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-07-28_4_StR_335_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-07-28","aktenzeichen":"4 StR 335/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 _StR_ 335/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zimmermann Jürgen Joachin H Ep aus DEE,\ngeboren am EB 1935 in se,\n\nwegen Mordes u. a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juli 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Knoblich\n\nDr. Ruß\n\nGoydke\n\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB in ser\nVerhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof WB pei der\nVerkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt um aus EEE a1s Verteidiger,\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Bielefeld vom\n10. Februar 1983 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere als\nSchwurgericht zuständige Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und\nwegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon elf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde\nErfolg; die Verfahrensrügen bedürfen daher keiner Erörterung.\n\n1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe\nsein Opfer getötet, um eine Straftat zu verdecken, findet\nin den Urteilsfeststellungen keine ausreichende Stütze.\n\nDer Angeklagte wollte in der Tatnacht gegen 2.30 Uhr\naus der Wohnung der Frau SCHE Bargeia und Sparbücher\nentweden. Nachdem er die Wohnungstür mit einem Nachschlüssel geöffnet hatte und gerade die Schränke durchsuchen\nwollte, wurde er von Frau SCHE überrascht. Nach den\nFeststellungen des Landgerichts begann diese \"sofort zu\nschreien, Um sie zum Schweigen zu bringen, sie als Zeugin\nauszuschlalten und zu verhindern, daß weitere Mitbewohner\ngeweckt und auf sein Eindringen aufmerksam wurden, griff\ner die 78-jährige Frau SGB an, schlug auf sie ein,\n\nwürgte sie am Hals, bis sie zu Boden fiel, und trat auf\ndie am Boden liegende Frau SB ein, bis sie sich nicht\nmehr bewegte. Dabei war er sich bewußt, daß sie infolge\ninsbesondere des Würgens versterben könnte und nahm das\nauch billigend in Kauf, Frau Sb verstarb an den Folgen der ihr vom Angeklagten zugefügten Verletzungen. Er\nverließ die Wohnung, ohne weiter nach Bargeld oder den\nSparbüchern zu sehen und begab sich nach Hause\" (UA 8).\nDas Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte\ndes Mordes schuldig sei, weil er in der Absicht, den versuchten Diebstahl zu verdecken, Frau SB \"nit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz\" (UA 17) gewürgt, geschlagen und getreten habe,\n\nDiese rechtliche Wertung des Landgerichts begegnet\ndurchgreifenden Bedenken. Grundsätzlich können zwar bedingter Vorsatz und Verdeckungsabsicht zusammentreffen.\n\nSie lassen sich jedoch dann nicht miteinander vereinbaren,\nwenn die vom Täter erstrebte Verdeckung der Straftat nach\nseiner Vorstellung nur durch den Tod des Opfers erreicht\nwerden kann. Die Verwirklichung der Verdeckungsabsicht ist\ndann nur in Verbindung mit einem direkten Tötungsvorsatz\nmöglich (BGHSt 21, 283, 284; BGH NJW 1978, 1490 m.w.N.;\nJähnke in LK, 10. Aufl., § 211 StGB Rdn. 24; Eser in\nSchönke/Schröder, 21. Aufl., § 211 StGB Rdn. 35). Es ist\nnach den bisherigen Feststellungen nicht auszuschließen,\n\ndaß das Landgericht von einem derartigen Fall ausgegangen\nist. Danach hat der Angeklagte Frau SE auch angegriffen, \"um sie als Zeugin auszuschalten\" (UA 8), \"um von\n\nihr später nicht als Täter wiedererkannt zu werden\" (UA 17).\nEin solches, nach der Vorstellung des Angeklagten mögliches Wiedererkennen, konnte er nur durch den Tod seines\nOpfers verhindern. Der dazu jedoch erforderliche direkte Tö-\n\ntungsvorsatz läßt sich den Feststellungen des Landgerichts\nnicht zweifelsfrei entnehmen. Zwar könnten einige Wendungen in den Urteilsgründen (UA 20, 18) darauf hindeuten, daß die Strafkammer tatsächlich einen direkten Vorsatz angenommen hat und daß die Formulierung, der Angeklagte habe \"mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz\"\ngehandelt, lediglich eine falsche Bezeichnung ist (vgl.\nauch BGHSt 21, 281, 285). Dem stehen Jedoch andere Ausführungen im Urteil entgegen, wonach es der Angeklagte\n\"billigend in Kauf genommen\" habe, daß sein Opfer infolge\ndes Würgens versterben könne (UA 8), und daß er den Tod\nals Folge seines Handelns \"wenigstens billigend in Kauf\"\ngenommen habe (UA 18). Somit bleibt die Möglichkeit offen,\ndaß die Strafkammer einen direkten Tötungsvorsatz nicht\nmit Sicherheit festgestellt hat. Deshalb kann der allein\nauf die Verdeckungsabsicht gestützte Schuldspruch wegen\nMordes keinen Bestand haben.\n\n2. Die Aufhebung betrifft auch den Schuldspruch\nwegen versuchten Diebstahls. Es ist nicht auszuschließen,\ndaß in der neuen Hauptverhandlung andere Feststellungen\nhinsichtlich des Zeitpunkts getroffen werden, in dem der\nAngeklagte seinen Entschluß, Bargeld und Sparbücher zu\nentwenden, aufgegeben hat, und daß deshalb insoweit eine\nandere rechtliche Bewertung in Betracht kommt. Dabei\nkönnte die Anwendung des Grundsatzes \"in dubio pro reo\"\nes gebieten, trotz anderer Würdigung des Sachverhalts\n\nim Zusammenhang mit der Bestimmung der verletzten Strafvorschriften bei der Konkurrenzfrage zugunsten des Angeklagten von Tateinheit auszugehen (vgl. BGH 4 StR 652/79\nund 5 StR 123/80 bei Holtz MDR 1980, 455 und 628; Hürxthal\nin KK, § 261 StPO Rdn. 61).\n\nSalger Knoblich Ruß\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-28/4-str-335-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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