{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-07-28_4_StR_310_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-07-28","aktenzeichen":"4 StR 310/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF Ol\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 310/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nJakob Udo BD EB zus BEEB. geboren am EEE 1960.\n\nin MB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 28. Juli 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter an Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich,\nDr. Ruß,\nGoydke,\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WWW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt un aus EEE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankenthal\nvom 11. März 1983 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, wegen\nversuchter Vergewaltigung, wegen sexueller Nötigung in\n2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem\nMißbrauch eines Kindes und wegen versuchter sexueller\nNötigung in 4 Fällen\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nneun Jahren verurteilt. Mit seiner in zulässiger Weise\nauf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt er\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts. Da\ndie Sachbeschwerde durchgreift, bedarf es keines Eingehens auf die Verfahrensrügen.\n\n1. Das Landgericht begründet die im Fall Christiane\nKGB verhängte Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren\nu.a. damit, es habe den Anschein, daß bei dieser Zeugin\ntatsächlich ein behandlungsbedürftiger Dauerschaden\neingetreten sei. An anderer Stelle der Urteilsgründe\n(UA 13) spricht es über Christiane KB ais von\n\"einem Mädchen, das allem Anschein nach durch das\ndamalige Geschehen einen Schock davongetragen hat,\nvon dem es sich bis heute noch nicht erholt hat,\nwas wahrscheinlich zu einer behandlungsbedürftigen\nKlaustrophobie .... geführt hat\".\n\nDiese Ausführungen lassen besorgen, daß das\nLandgericht bei der in diesem Fall verhängten Freiheitsstrafe strafschärfende Gesichtspunkte nicht auf Grund\neindeutiger Feststellungen, sondern auf Grund bloßer\nVermutungen herangezogen hat. Nach den Urteilsgründen\n\nsteht nämlich nicht sicher fest, daß Christiane KO einen\n\"behandlungsbedürftigen Dauerschaden\" erlitten hat, der\n\nzu einer \"behandlungsbedürftigen Klaustrophobie\" führte,\n\nfür das Landgericht hat es vielmehr nur \"den Anschein\".\nGrundlage der Strafzumessung dürfen jedoch nur erwiesene\nTatsachen sein; denn die strafschärfende Verwertung einer\nVermutung widerstreitet dem Grundsatz, daß im Zweifel\n\nfür den Angeklagten zu entscheiden ist. Gerade die Verwertung eines \"Anscheins\" zu Lasten des Angeklagten\nwiderspricht dem Zweifelsgrundsatz, der auch im Ausspruch\nüber die Rechtsfolgen Geltung beanspruchen muß (vgl.\nGollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 261 StPO, Rdn. 115 gr\n\nDer Strafausspruch im Fall Christiane KB kann\ndaher keinen Bestand haben, zumal das Landgericht hier\neine im Vergleich zu den übrigen Fällen vollendeter Tatbegehung wesentlich höhere Einzelstrafe ausgesprochen\nhat, der \"Anschein der Dauerschädigung\" also für die\nBemessung der Einzelstrafe ersichtlich von entscheidender Bedeutung war.\n\n2. Auch in den Fällen Anette RP, Michael OB,\nAndrea SGB, Bettina Dep und Sabine CE kann\nder Strafausspruch keinen Bestand haben. In allen diesen\nFällen ist der Angeklagte wegen versuchter Tatbegehung\nverurteilt worden. Aus den Urteilsgründen läßt sich nicht\nentnehmen, ob das Landgericht von der durch § 23 StGB eingeräumfen\nMilderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat oder nicht. Bei\nVerurteilung wegen einer versuchten Tat müssen die Urteilsgrlndt\njedoch ergeben, daß das Gericht die Möglichkeit erwogen hat,\ndie Tat milder zu betrafen und welchem Strafrahmen die Strafe\nletztlich entnommen worden ist (vgl. BGH 1 StR 274/81 - mitgeteilt bei Holtz MDR 1981, 979).\n\n3. Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs in\nden genannten Fällen bedingt die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, da nicht ausgeschlossen werden\nkann, daß sich eine fehlerhafte Strafzumessung in diesen\nFällen auch auf den Einzelstrafausspruch in den Fällen Heide\nUrsula TB und Eike EB ausgewirkt nat.\n\nIm übrigen weist der Senat darauf hin, daß die\nAnnahme des Landgerichts, die Intensität des tatbestandsmäßigen Handelns sei \"kaum noch an Brutalität\nzu überbieten\" (UA 12) und der Angeklagte sei \"nit\nbesonderer Brutalität\" (UA 13) vorgegangen, näherer\n\nDarlegung bedürfte, bisher findet sie in den Feststellungen keine\n\nausreichende Stütze,\n\nSalger Knoblich Ruß\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-28/4-str-310-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-28/4-str-310-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:04.565270+00:00"}}