{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-07-14","aktenzeichen":"4 StR 355/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 355/83 BESCHLUSS\nTEL ZF\n\nin der Strafsache\n\nJulian Lorca P GEB :us MB zeboren an\nWERD :°>: :: vu (Soan:cn),\n\nwegen Versicherungsbetruges u.a,\n\nOD\n\na\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 14. Juli 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster vom 28. Februar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Versicherungsbetruges in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung\nzu Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nhat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nMit Recht beanstandet die Revision, daß der Angeklagte\nentgegen § 265 Abs. 1 StPO nicht auf eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden ist: Ihm war in\nder Anklage (Bl. 108 ff d.A.) und im Eröffnungsbeschluß,\nder diese unverändert zuließ (Bl. 120 d.A.), vorgeworfen\nworden, er habe den Brand im Steakhaus am 13. Juni 1982\nzwischen 1.30 Uhr und 3.30 Uhr als Alleintäter gelegt;\ndann sei er in die Gaststätte BD zurückgekehrt. Hiergegen hatte sich der Angeklagte gezielt mit dem Vorbringen\n\nverteidigt, er habe sich zur Tatzeit ohne Unterbrechung in\ndieser Gaststätte aufgehalten; zudem hätte er sich dort bei\neigenhändiger Brandlegung durch Benzingeruch an seiner Kjeidung\nverdächtig machen müssen.\n\nDas Landgericht hat diese Einlassung nicht widerlegen\nkönnen (UA 10, 12). Es ist aber zu der Überzeugung gelangt,\nder Angeklagte habe den Brand durch eine von ihm beauftragte,\nunbekannt gebliebene dritte Person legen lassen (UA 7 ff).\nZwar enthält das Urteil keine Ausführungen über die Art des\nZusammenwirkens zwischen dem Angeklagten und der dritten\nPerson, obwohl solche nach § 257 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StPO\ngeboten gewesen wären (vgl. RGät 32, 351; KK § 267 StPO Rdnr. 21)\n\nAus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, daß |\ndas Landgericht Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) angenommen hat.\n\n!\n!\n\nMit dieser von Anklage und Eröffnungsbeschluß abweichenden\nrechtlichen Würdigung hat das Landgericht den Angeklagten\nim Urteil überrascht. Das Schweigen des Hauptverhandlungsprotokolls beweist (§ 274 StPO), daß der Angeklagte nicht auf\ndie Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen\nworden ist. Ein solcher Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO war\njedoch beim Übergang vom Vorwurf der Alleintäterschaft auf den\nder Mittäterschaft geboten (vgl. BGH NJW 1952, 1385; BGHSt 11,\n18, 19; BGH, Beschluß vom 7. September 1977 - 3 StR 299/775\nBGH, Beschluß vom 6. Februar 1979 bei Pfeiffer in NStZ 1981,\n296; KK § 265 StPO Rdnr. 10).\n\n-u-\n\nDas Urteil kann auch auf dem Verfahrensfehler\nberuhen (§ 337 StPO), Der Angeklagte, der wegen des Verdachts der Alleintäterschaft den Alibibeweis geführt hatte,\nkonnte sich von Rechts wegen so lange vor einer Verurteilung als Mittäter sicher fühlen, als er nicht zuvor auf\ndiese Möglichkeit hingewiesen worden war (vgl. dazu BGH\nNJW 1952, 1385). Ihm sind durch das Unterbleiben des Hinweises möglicherweise weitere Beweisamtritte, die sich\ngegen den veränderten Vorwurf richteten, abgeschnitten\nworden.\n\nDer Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils, so daß es eines Bingehens auf die Sachrüge\nnicht mehr bedarf.\n\nHürxthal Anoblich Ruß\n\nJähnke Mever-Goßner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-14/4-str-355-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-14/4-str-355-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:03.925502+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-07-14/4-str-355-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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