{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-07-14_4_StR_302_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-07-14","aktenzeichen":"4 StR 302/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"o4Yo\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 302/83 URTEIL\n74 7 in der Strafsache\ngegen\nTherese Helene \\ geborene Lg. aus\nBEE, zeboren am 1937 in\n\nwegen Hehlerei\n\nDer h. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. Juli 1983, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nHürxthal als Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt GB :.: DB\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird das Urteil des Landgerichts Essen\n\nvom 22. November 198? mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit die Angeklagte Therese\nGabrisch freigesprochen worden ist.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und üntscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nIn der zugelassenen Anklage wird der Angeklagten Therese\nCB zum Vorwurf gemacht, sich der Hehlerei dadurch schuldig gemacht zu haben, daß sie sich Diebesgut verschafft und\nbeim Absetzen von Diebesgut geholfen habe. Ihr wird angelastet,\nsie habe sich mit ihrem Ehemann, dem Mitangeklagten Horst\nCB, 1: Pel.zmäntel, die aus dem Westfalenkaufhaus in\nCE 2estohien worden waren, verschafft, um sie für\nsich zu behalten oder bei Gelegenheit zu verkaufen, und sie\nhabe ferner aus diesem Diebstahl stammende Pelzwaren, die ihr\nEhemann angekauft hatte, den Mitangeklagten Sg und\nN ausgehändigt, damit Jiese sie absetzen sollten.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte freigesprochen. Die\nhiergegen gerichtete und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\nI. 1. Die Strafkammer hat festgestellt; Der Shemann der\nAngeklagten, Horst GB, hatte mehrere hundert Pelzmäntel und Pelzjacken, von denen er wußte, daß sie gestohlen waren, durch Ankauf hehlerisch erworben und das in\nBettbezügen verpackte Hehlgut in einem hinter der Garage\n\nbei seiner Wohnung gelegenen Fferdestall gelagert. 14 Pelzteile hatte er der Diebesbeute entnommen, um sie für sich\n\nzu behalten oder günstig weiter zu verkaufen, den Rest hatte er an die Mitangeklagten Sb un: AB weiterverkauft.\nDiese holten die im Pferdestall des Horst Ges lagernden\nPelzsticke in der Folgezeit nach Bedarf ab, um sie abzusetzen,\nwobei ihnen Horst CB jeweils dic Pelzteile herausgab.\n\nDie Angeklagte lebte zur Tatzeit von ihrem Ehemann\ngetrennt; Horst GB penutzte die im Erdgeschoß des\nHauses gelegene Wohnung, die Angeklagte die Souterrainwohnung. Anläßlich eines Aufenthalts der Angeklagten in\nden von ihrem Ehemann benutzten Wohnräumen, \"zwang dieser\"\nsie, die an den von ihm ausgesuchten 14 Pelzteilen \"noch\nbefindlichen Preisschilder des WlB-Kaufnauses abzureißen und auf den Schildern handschriftlich die Pelzart\nzu vermerken\"; die Angeklagte \"mußte ferner eine Liste aufstellen, in die sie die Preise der Pelzteile aufnehmen\nmußte\" (UA 14). Als sich Horst CB auf einer mehrtägigen Auslandsreise befand und die Mitangeklagten SB und\nAED viederholt Hehlerware abholen wollten, \"schloß die /\nklagte Therese GW die Tür zu der Garage auf\", von\nder man zum Pferdestall gelangen konnte. Den Pferdestall\nhat die Angeklagte dapei nicht betreten (UA 15). Bei der Fest\ndes Mitangeklagten GEB in seiner Wohnung hatte es länger\nZeit gedauert, bis den Beamten Einlaß gewährt wurde. Als die\nBeamten dann die Wohnung betraten, warf die dort ebenfalls\nanwesende Angeklagte \"mehrere Pelzmäntel hinter die Küchentür\". kin Koffer mit Pelzteilen wurde noch vor der Wohnungstü\nder Tochter der Angeklagten im ersten Obergeschoß des Hauses\ngefunden (UA 15/16). Die Angeklagte wußte, daß es sich bei de\nPelzwaren um Diebesgut handelte (UA 10).\n\n2. Die Strafkammer führt zur Begründung des Freispruchs\naus, die Angeklagte habe durch das Abreißen der Preisschilder\nund das Aufstellen der Liste \"auf Geheiß ihres Ehemannes\"\ndas Tatbestandsmerkmal des Sichverschaffens nicht verwirklicht, da sie die Pelze nicht zu eigener Verfügungsgewalt erhalten habe. Durch das Aufschließen der Garagentüre während\nder Abwesenheit ihres Ehemannes sei der von diesem \"gesteuert\n\nun\n\nAbsatzvorgang nicht in entscheidendem Maße unterstützt worden\", ihr Verhalten stelle \"einen derart untergeordneten Tatbeitrag dar, daß er nicht die Voreussetzungen der Absatzhilfe ... erfülle\" (Ua 25). Daß sie die Pelzteile an die Mitan-Scklagten A un. SEE ho raussczeden und zuvor die\nPreisschilder abgerissen habe, habe ihr nicht nachgewiesen\nwerden können (UA 22/23),\n\nII. Diese Begründung rechtfertigt den Freispruch nicht.\n\n1. Bedenken bestehen bereits hinsichtlich der insoweit\nunklaren Feststellung, Horst CE habe die Angeklagte\n\"gezwungen\", die an den Beutestücken noch befindlichen Preisschilder abzureitten, auf den Schildern die Pelzart zu vermerken und eine Preisliste aufzustellen. An anderer Stelle des\nUrteils bemerkt die Strafkammer lediglich, die Angeklagte habe dabei \"auf Geheiß ihres Ehemannes\" gehandelt (UA 25), so\ndaß unklar bleibt, ob die Angeklagte nach Auffassung der\nStrafkamner in einer Zwangslage gehandelt hat. Tatsächlich\nbegründet sie den Freispruch nicht mit dem Vorliegen eines\nRechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrundes, sondern stützt\nihn - nach den getroffenen Feststellungen insoweit folgerichtig -\ndarauf, daß das Tatbestandsmerkmal des Sichverschaffens nicht\nverwirklicht sei,\n\nwie der Generalbundesanwalt mit Recht bemerkt, kann die\nAngeklagte entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin\n. wegen ihres Verhaltens in diesem Tatabschnitt nicht wegen\nAbsatzhilfe verurteilt werden, Mit dem Merkmal Absetzenhelfen\nhat das Gesetz die den Absatz des Vortäters, der auch Hehler\nsein kann, unterstützende Tätigkeit unter Strafe gestellt,\n\nDas Absetzenhelfen im Sinne von § 259 StGB stellt eine\n\nzur Täterschaft erklärte Beihilfe zu der nicht strafbaren\nAbsatzhandlung des Vortäters dar. Unter das Tatbestandsmerkmal des Absetzenhelfens fällt nach der Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs jede unselbständige vorbereiten-\n\nde, ausführende oder helfende Tätigkeit zum Zwecke des Absatzes, ohne daß es darauf ankommt, ob der Absatz tatsächlich\ngelungen ist (BGHSt 27, 45, 4& f; 29, 239, 242; BGH NJW 1979,\n2621). Absatzhilfe in diesem Sinn ist daher jede vom Absatzwillen getragene, vorbereitende und die Absatzmöglichkeit\nfördernde Tätigkeit. Da nach den Feststellungen Horst Gabrisch\ndie 14 ausgesuchten Pelzteile möglicherweise behalten wollte,\nbei ihm also kein auf den Absatz der Ware gerichteter Wille\nvorlag, konnte die Strafkammer auch bei der Angeklagten keinen Absatzwillen feststellen, so daß es jedenfalls am inneren\nTatbestand des § 259 StGB fehlt (vgl. LK § 259 StGB Rdn. 34).\nDafür, daß die Angeklagte möglicherweise irrtümlich davon ausgegangen sein könnte, ihr Ehemann wolle die Pelze veräußern,\nfehlt jeder Anhalt.\n\nBinen sachlichrechtlichen Fehler stellt es jedoch dar,\ndaß die Strafkammer nicht geprüft hat, ob die Angeklagte\ndurch das Abreißen der Preisschilder nicht den Zugriff des\nBerechtigten auf das Beutegut erschweren oder vereiteln und\ndamit ihrem Ehemann die Vorteile von dessen Tat sichern\nwollte. Sie hätte sich dann einer Begünstigung gemäß § 257\nStGB schuldig gemacht. Das Urteil erörtert diese Frage nicht,\nobwohl dies erforderlich gewesen wäre,\n\n2. Rechtlich zu beanstanden ist auch, daß die Strafkammer unerörtert 1äßt, ob und in welcher Weise die Angeklagte sich dadurch strafbar gemacht haben könnte, daß sie\nbei der Festnahme ihres Ehemannes Pelzmäntel hinter die Küchentüre geworfen hat. Auch hier hätte es nahe gelegen zu\nprüfen, ob die Angeklagte mit ihrem Tun das Hehlgut dem Zugriff der Verfolgungsorgane entziehen und damit ihrem Ehemann die Vorteile einer bereits begangenen rechtswidrigen\nTat erhalten wollte, Auch hiermit könnte sie sich der Begünstigung im Sinne des § 257 StGB schuldig gemacht haben.\nDiese Frage stellt sich allerdings nur, wenn diese Begünsti-\n&ungshandlung nicht bereits durch das Abreißen der Preisschilder in ihrem Unrechtsgehalt ausgeschöpft ist. Falls die\nAngeklagte beabsichtigt haben sollte, ihren Ehemann der Strafverfolgung zu entziehen, könnte sie nicht wegen Strafvereitelung\nbestraft werden, da ihr insoweit das Angehörigenprivileg des\n§ 258 Abs. 6 Staa zu Gute käme,\n\n3. Mit Recht rügt die Beschwerdeführerin ferner, daß\ndie Strafkammer das Verhalten der Angeklagten im Zusammenhang mit dem Abholen der Pelze durch Aldenkott und Scheibe\nnur als Unterstützungshandlung zugunsten ihres Ehemannes,\nalso unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Absetzenhelfens\nsewürdigt und nicht geprüft hat, ob nicht eine Beihilfe zur\nHehlerei vorliegt (BGHSt 26, 358, 362; BGH, Beschluß vom\n26. August 1982 _ 4 StR 444/82 -; vgl. ferner LK § 259 StGB\nRdn. 29 und 31), Diese könnte darin liegen, daß die Angeklagte Go di. Mitangeklagten A un SCHEEEB dabei\nunterstützt hat, als diese das Beutegut abholten und damit die\neigene Verfiigungsgewalt an ihm erlangten. Das Tatbestandsmerkmal\n\n- 8 -\n\ndes Ankaufens ist als Unterfall des Sichverschaffens nicht\nschon bei Abschluß des obligatorischen Kaufvertrags erfüllt,\nsondern erst dann, wenn die Voraussetzungen des Sichverschaffen\nvorliegen, also die tatsächliche Verfügungsgewalt übergegangen\nist (LK § 259 StGB Rdn. 23). Als Unterstützungshandlung der\nAngeklagten kommt in Betracht, daß sie den beiden Mitangeklagte\nSCHE un: AED ien Zugang zu dem im Pferdestall\ngelagerten Diebesgut eröffnet und sie damit in die Lage versetz\nhat, sich der Pelze zu bemächtigen.\n\nHürxthal Knoblich Ruß\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-14/4-str-302-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-14/4-str-302-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:03.903668+00:00"}}