{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-07-07_4_StR_222_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-07-07","aktenzeichen":"4 StR 222/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 222/83 URTEIL\n74\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHasen K GB zus Ep. geboren am u 935\nin zB (Türkei),\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. Juli 1983, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nHürxthal als Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nGoydke\nDr. Jähnke\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt 0]\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom 21. Oktober 1982 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht Bochum zurückverwiesen.,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen in zwölf Fällen unter Freisprechung im übrigen zu\nzwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dieses Urteil hatte der\nBundesgerichtshof auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In der\nneuen Hauptverhandlung hat das Landgericht den Angeklagten\nzu einem Jahr Gesamtfreiheitsstrafe, ebenfalls mit Strafaussetzung zur Bewährung, verurteilt und ihn \"im übrigen\" freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das\nUrteil mit der Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.\n\n1. Das Urteil läßt wiederum nicht mit ausreichender\nSicherheit erkennen, ob das Landgericht bei der Strafzumessung\nberücksichtigt hat, daß der Angeklagte in sämtlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit dem Vergehen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern den Tatbestand der homosexuellen Handlungen verwirklicht hat. Der Senat hat hierzu bereits in seiner Entscheidung vom 24. Juni 1982, mit welcher er das\nerste Urteil des Landgerichts im Strafausspruch aufgehoben hat, ausgeführt:\n\n\"Zwar ist der Tatrichter nur verpflichtet, die\n\nfür die Strafzumessung bestimmenden Umstände in\n\nden Urteilsgründen mitzuteilen, eine erschöpfende\nAufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (vgl. BGH NJW 1976,\n220 m. w. Nachw.). Es ist jedoch ein sachlichrechtlicher Fehler, wenn dabei Umstände außer acht\ngelassen werden, die für die Beurteilung des Unrechts- und Schuldgehalts und damit der Schwere der\nTat von besonderer Bedeutung sind, deren Einbeziehung\nin die Strafzumessungserwägungen deshalb naheliegen mußte (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei\nDreher/Tröndle 40. Aufl., § 46 StGB Rdn. 53). Das\nist hier der Fall. Denn der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten wird dadurch, daß zu dem Tatbestand des § 176 StGB, dem die Strafe zu entnehmen\nist, der des § 175 StGB hinzutritt, nicht unerheblich verstärkt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1978\n- 1 StR 172/78 - m. w. Nachw.).\"\n\nDas Urteil kann schon aus diesem Grund (§ 358 Abs. 1 StP0)\nnicht bestehenbleiben,\n\n2. Zudem geben die Ausführungen des Landgerichts Anlaß zu der Besorgnis, daß es in den elf Fällen, die es als\nminder schwere Fälle gewertet und in denen es deshalb als\nEinzelstrafen nur Geldstrafe festgesetzt hat, den Rechtsbegriff des minder schweren Falles im Sinne des § 176 Abs. 1\nStGB verkannt hat.\n\nEin minder schwerer Fall ist nur dann gegeben, wenn\nbei Berücksichtigung aller - objektiven und subjektiven -\nUmstände die Anwendung des Regelstrafrahmens für den konkreten Fall nicht amgebracht erscheint (vgl. BGHSt 26, 97,\n9m w Nachw.). Es muß sich also um einen Fall handeln,\nder sich durch geringen Unrechts- und Schuldgehalt auszeichnet\n(vgl. Lackner 15, Aufl., § 176 StGB Anm. 7). Das ist beim Tatbestand des § 176 Abs. 1 StGB in der Regel dann zu bejahen,\nwenn die Tat die Erheblichkeitsschwelle des § 184 c\nNr. 1 StGB nur unwesentlich überschritten hat (vgl. Lenckner\nin Schönke/Schröder 21. Aufl., § 176 StGB Ran. 26; Dreher/\nTröndle 41, Aufl,, § 176 StGB Rdn. 14).\n\nDiese Voraussetzung trifft nach den Feststellungen auf\nkeinen der genannten elf Fälle zu. In sämtlichen Fällen ist\nes vielmehr zu erheblichen, diese Schwelle weit überschreitenden sexuellen Handlungen gekommen. Meist hat der Angeklagte \"sein erigiertes Glied in den Mund der Kinder ge-Steckt, damit diese daran lutschten” (UA 5), in den ersten\nbeiden Fällen hat er bei den Kindern seinen \"erigierten\nPenis im Afterbereich .., bewegt\" (UA 6 des Urteils vom\n17. Februar 1981). Er hat den Kindem zudem \"für die sexuellen Handlungen Geld angeboten und gezahlt\" und damit \"ihre\nBereitschaft hervorgerufen und auch bewirkt, daß sie bei den\nweiteren Malen Sozusagen darauf aus waren, sich Geld zu verdienen\" (UA 5),\n\nOb diese Umstände, wie die Revision meint, hier dazu\nführen müssen, die Taten als besonders schwere Fälle im Sinne\ndes § 176 Abs, 3 StGB einzustufen, kann offenbleiben.Sie\nstehen Jedenfalls der Annahme entgegen, daß es sich um\n\nFälle gehandelt hat, die durch besonders geringen Unrechts- und Schuldgehalt geprägt waren. Daran können auch\n\ndie \"Überlegungen\" nichts ändern, von denen sich das Landgericht hat \"leiten lassen!\" (UA 4).\n\nEs stützt seine Bewertung der genannten Taten als\nminder schwere Fälle darauf, daß der Angeklagte \"nur wenig\nInitiative\" habe zu entfalten brauchen, die Taten \"nicht\nlange vorgeplant\" und die \"Manipulationen im Analbereich\n«.. nicht von besonderer Intensität geprägt\" gewesen seien,\nzudem jeweils auch \"nur kurze Zeit\" gedauert hätten und\ndaß der Mundverkehr \"auf Wunsch der Kinder selbst, die offenbar auch hiergegen keinen Widerwillen hatten\", stattgefunden habe (UA 4/5). Diese Umstände, die angesichts des\nSchutzzwecks der verletzten Strafvorschriften ohnehin nur\nbedingt verwertbar sind, könnten allenfalls bei der\nStrafzumessung als Milderungsgründe berücksichtigt werden,\nsie lassen jedoch keinesfalls den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten so gering erscheinen, daß cie Anwendung\ndes Regelstrafrahmens unangebracht wäre. Im übrigen läßt\ndas Landgericht, soweit es davon ausgeht, daß der Mundverkehr \"auf Wunsch der Kinder selbst\" stattgefunden habe,\naußer acht, daß dies nach den Feststellungen nicht auf alle,\nsondern nur auf die Kinder Frank und Mike zutreffen kann,\ndie sich hierzu aber nur deshalb bereitgefunden haben, weil\nsie \"sich nicht mehr mit ihrem Po auf den Penis des Angeklagten\", wie dieser es gewünscht hatte, setzen wollten\n(UA 7 des Urteils vom 17. Februar 1981).\n\n3. Mißverständlich ist, daß das Landgericht den\nAngeklagten \"im übrigen\" freigesprochen hat. Der Angeklagte\nist bereits durch das Urteil vom 17. Februar 1981 von\nden weiteren, ihm zur Last gelegten Taten freigesprochen\nworden. Dieser Freispruch ist, da das Urteil insoweit\nnicht angefochten wurde, rechtskräftig geworden. Für einen erneuten Freispruch ist deshalb kein Raum.\n\n4. Das Urteil muß sonach im vollen Umfang aufgehoben\nwerden. Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der\nStrafaussetzung zur Bewährung bedürfen deshalb keiner näheren Erörterung. Der Senat weist jedoch erneut darauf hin,\ndaß - sofern wiederum auf eine aussetzungsfähige Strafe erkannt wird - jedenfalls die Frage zu prüfen sein wird, ob\ndie Verteidigung der Rechtsordnung im Sinne des § 56 Abs. 3\nStGB die Vollstreckung der Strafe gebietet (vgl. die Hinweise\nim Urteil vom 24. Juni 1982 - 4 StR 218/82).\n\nHürxthal Knoblich Ruß\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-07/4-str-222-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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