{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-07-07_4_StR_218_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-07-07","aktenzeichen":"4 StR 218/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 218/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRudolf 1 u zu: SCHE BB, geboren\nam ED 1933 ir DEE, zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. Juli 1983, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nHürxthal als Vorsitzender,\n‚die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nGoydke\nDr. Jähnke\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt (m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n\n14. Dezember 1982 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nals Schwurgericht zuständige Strafkamner des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat nur im Strafausspruch Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch wegen Totschlags ist rechtlich be-\n. denkenfrei. Was die Revision hiergegen vorbringt, entfernt\nsich von den tatrichterlichen Feststellungen, die den Senat\nbinden. Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer daher nicht gehört werden,\n\n2. Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die Anwendung des\ndurch § 213 StGB für minder schwere Fälle vorgegebenen Strafrahmens mit fehlerhafter Begründung abgelehnt. Nach der\n1. Alternative dieser Bestimmung tritt Strafmilderung u.a.\nein, wenn der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine\nihm zugefügte schwere Beleidigung von dem Getöteten zum\nZorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist. Diese Voraussetzungen können vorliegen.\n\na) Die Getötete, mit der der Angeklagte ein Liebesverhältnis unterhielt, hatte ihn unmittelbar vor der Tat\naufgefordert, ihre Wohnung zu verlassen und erklärt, er\nsei ja nichts, habe nicht einmal ein Auto und kotze sie\nan; sie könne \"bumsen\", mit wem sie wolle und habe es\nnicht nötig, sich nachspionieren zu lassen. In diesem Ausbruch, der an eine Frage des Angeklagten nach ihrem Verbleib am vorvergangenen Abend anschloß, erblickt das Landgericht eine schwere Beleidigung, die den Angeklagten\nauf der Stelle zur Tat hinriß. Es ist jedoch der Auffassung,\nder Angeklagte sei an den erlittenen Schmähungen nicht schuldlos, Dazu führt es aus, der Angeklagte habe den Bewegungsspielraum der Frau so eingeengt, daß diese das Gefühl gehabt\nhabe, er \"nehme ihr die Luft zum Atmen\". Sein Verhalten habe er\nin eine aufdringlich liebevolle und übertrieben fürsorgliche A\n‚gekleidet. Er sei ihr schließlich so auf die Nerven gefallen,\ndaß sie sich zur Lösung des Verhältnisses entschlossen gehabt\nhabe. Am Tatabend sei er unter einem Vorwand in ihre Wohnung\ngelangt. Obwohl die Getötete zu erkennen gegeben habe, daß\nseine Anwesenheit ihr unerwünscht war, habe er sich häuslich\nvor dem Fernsehgerät niedergelassen und sich nicht stören\nlassen. Seine schließlich gestellte Frage nach ihrem Verbleib am vorvergangenen Abend sei daher ein Anstoß gewesen,\nder die ausgelöste Schimpfkanonade als verständliche Reaktion erscheinen lasse, Das aufdringliche Verhalten des Angeklagten begründe seine überwiegende Schuld an der Vergiftung\nder Atmosphäre.\n\nb) Damit ist eine \"eigene Schuld\" an der Entstehung\ndes Zornaffekts nicht dargetan. Nach den Feststellungen kann\nkeine Rede davon sein, daß der Angeklagte die Atmesphäre vergiftet habe, Daß die Getötete sich von ihm lösen wollte, wußte\ner nicht. Sie hatte ihm - Jedenfalls nach den bisherigen Fest-Stellungen - auch keine Vorhaltungen über seine ihr unangenehm gewordene Art gemacht. Am Tatabend traf sie sich verabredungsgemäß mit ihm, ließ ihn, wenn auch widerstrebengd,,\nin ihre Wohnung ein und leistete ihm am Fernsehgerät Gesellschaft. Ihrem Verhalten konnte er allenfalls entnehmen, daß\ner am Tattage nicht willkommen sei; eine vergiftete Atmosphäre herrschte nicht,\n\nDas festgestellte Verhalten des Angeklagten rechtfertigt\naber auch unter sonstigen Gesichtspunkten nicht die Annahme\neigener Schuld.\n\nDiese liegt vor, wenn der Täter dem Opfer im gegebenen\nAugenblick genügende Veranlassung zu seinen beleidigenden\nWorten gegeben hatte (BGH 1 StR 667/72 bei Dallinger MDR 1974,\n723; BGH NStz 1981, 300, 301). Insbesondere im Rahmen von Ehe\nund geschlechtlicher Partnerschaft wird diese Beurteilung\n\nerfordern (BGH LM StGB § 213 Nr. 6; BGH, Urteil vom 6. Mai 1975\n- 1 StR 135/75). Eine solche Betrachtung kann bei lange aufgestauten oder allmählich angewachsenen Spannungen ergeben,\n\ndaß ein an sich geringfügiger Anlaß ausreicht, um die Reaktion des Partners als verständlich und angemessen (vgl. auch\nBGH NStZ 1981, 479) erscheinen zu lassen.\n\n-6 -\n\nDas Landgericht will diesen in der Rechtsprechung gesicherten Grundsätzen an sich zwar folgen. Es übersieht aber,\ndaß \"genügende Veranlassung\" nicht gleichbedeutend mit bloßer\nVerursachung ist. Nach dem Gesetzeswortlaut muß das Verhalten des Täters diesem vorwerfbar sein. Das bedeutet zunächst,\ndaß auf seine Sicht der Dinge abzustellen ist. Ein objektiv\nzu erhebender Vorwurf kann nur an Umstände anknüpfen, die der\nTäter kennt oder kennen muß. In diesem Rahmen braucht der\nTäter dann zwar nicht vorsätzlich oder fahrlässig nach den Maß\n stäben strafrechtlicher Schuld gehandelt zu haben. Bloße Ungeschicklichkeit, Verständnislosigkeit oder Unreife in der Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen scheiden jedoch\nregelmäßig aus, weil sie sich einer Bewertung durch das Strafrecht entziehen. Eben dies aber hält das Landgericht dem Angeklagten vor. Seine aufdringlich liebevolle und übertrieben\nfürsorgliche Art enthielt, soweit Einzelheiten festgestellt\nsind, ganz überwiegend Ungeschicklichkeiten ohne Regelverstoß. Aufdringlickkeiten wie übermäßig zahlreiche Telefonanruf\nwährend der Arbeitszeit störten die Getötete zunächst nicht.\nSie war zudem eine erwachsene, verheiratete Frau. Der Angeklagte durfte daher erwarten, daß sie ein Gebaren, das ihr\nlästig zu werden begann, offen ansprechen würde (vgl. BGH\nNJW 1983, 293). Ohne einen solchen Hinweis mußte der Angeklagte nicht einrechnen, daß er sich fehlsam verhalte. Nicht\nanders verhielt es sich am Tatabend. Der Wunsch der Frau,\nallein zu bleiben, konnte für den Angeklagten, der ihre innere\nAbkehr von ihm nicht kannte, eine augenblickliche Regung sein.\nDie Mißachtung dieses Wunsches war zwar nicht korrekt;\nmangels einer klaren Äußerung der Frau zu diesem Punkt er-.,\nwächst ihm aber auch daraus kein Vorwurf, Als sie deutlich\nwurde, war er dann auch bereit zu gehen. Aus seiner Sicht\nbestand deshalb für die folgenden Beleidigungen objektiv\nkein verständlicher Anlaß.\n\n-7-\n\nSonstige Umstände, die ein Verschulden des Angeklagten ergeben könnten, hat das Landgericht nicht festgestellt,\nDie fehlerhafte Verneinung der Voraussetzungen des § 213 StGB\nnötigt daher zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDer Senat weist ferner darauf hin, daß die Voraussetzungen der >, Alternative des § 213 StGB im einzelnen zu\nprüfen sein werden,\n\nHürxthal Knoblich . Ruß\n\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-07/4-str-218-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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