{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-07-07_4_StR_168_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-07-07","aktenzeichen":"4 StR 168/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Dr,\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 168/83 URTEIL\n77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Anton BB aus BEE, seporen\nam GE 927 :: vum,\n\nwegen fortgesetzten Betruges u.a.\n\nDer\n\n- 2.\n\n4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 7. Juli 1983, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nGoydke\nDr. Jähnke\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt an in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsenwelt Dr. EMEEEEEEE au: ME\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ww»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil der großen Strafkammer Bocholt des\nLandgerichts Münster vom 15. November 1982\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine nach § 74 c GVG zuständige\nStrafkamner (Wirtschaftsstrafkamner) des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges und wegen versuchten Betruges zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei\nMonaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel hat mit zwei Verfahrensrügen Erfolg.\n\n1. Nach den Urteilsfeststellungen ist das Landgericht zum fortgesetzten Betrug davon ausgegangen, \"daß\nder Angeklagte spätestens ab Ende September/Anfang\nOktober 1978 damit rechnete und dies auch in Kauf\nnahm) daß die danach bis Weihnachten 1978 von ihm\nbei den Firmen AB, up, psp Em und\nHE bestellten und gelieferten Waren \"bei Fälligkeit nicht bezahlt werden könnten\" (UA 25). Seine\nEinlassung, \"er habe noch immer geglaubt, daß die\nGeschäfte auch im Jahre 1979 aufrechterhalten werden\nkönnten\" (UA 20), hat das Landgericht als widerlegt\nangesehen. Es hat dabei u.a. auf die tatsächliche\nfinanzielle Lage seiner Firma abgestellt, vor allem\nauf die Höhe der bis zum Jahresende 1978 fällig gewordenen Gläubigerforderungen, auf den Umstand, daß\nbis zu diesem Zeitpunkt kaum noch Zahlungen eingegangenwaren und darauf, daß der Kreditrahmen immer\nenger wurde.\n\nMit Recht rügt die Revision in diesem Zusammenhang, daß das Landgericht den von Verteidiger in der\nHauptverhandlung gestellten Beweisamtrag \"Allgemein\nNr. 6\" mit fehlerhafter Begründung abgelehnt hat.\n\n-uL-\n\nIn diesem Beweisamtrag ist durch das Gutachten eines\nWirtschaftsprüfers folgendes unter Beweis gestellt\nworden:\n\n\"In der Zeit von September 1978 bis Weihnachten 1978 bestand keine Zahlungsunfähigkeit der\nFirma EB -Croßhandels GmbH BEE. Das\nergibt sich aufgrund der in der Hauptverhandlung festgestellten Zahlungsvorgänge in dieser\nZeit, insbesondere aufgrund der in den Akten\nbefindlichen Kontounterlagen der Volksbank,\nder vom Angeklagten überreichten Übersicht\nüber Einnahmen und Ausgaben im Jahre 1978\nüber das genannte Konto, sowie der vom Angeklagten ebenfalls überreichten Übersicht über\ndie Zahlungen an die Firmen SB, Firmengruppe\nVo TE, \"irn: TE -, Firma\nAD- TE: Firma HB, Firma Ma,\nFirma HogB, Firma Ip Sup a.\nFirma OB und Firma Tg.\n\nDie Zahlungsunfähigkeit ist erst nach Weihnachten\n1978 eingetreten durch die Weigerung der Volksbank BED, seringfügig das Kreditlimit zu\nüberschreiten und die daraus folgende Weige-\n\nrung der Firma HE TB; weitere Überweisungen uneingeschränkt und nicht nur unter\nVorbehalt vorzunehmen.\"\n\nDas Landgericht hat diesen Antrag mit der Begründung\nabgelehnt, \"daß er ein ungeeignetes Beweismittel darstellt.\nAnhand der überreichten Unterlagen ist eine Bewertung\nnicht möglich\" (HA 602).\n\n-5_\n\nMit dieser Begründung durfte der Antrag nicht\nzurückgewiesen werden,\n\nEin Beweismittel kann nur dann als völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPpo angesehen werden, wenn ungeachtet des bisher gewonnenen\nBeweisergebnisses nach sicherer Lebenserfahrung fest-Steht, daß sich mit ihm das im Beweisamtrag in Aussicht gestellte Ergebnis nicht erzielen läßt (BGH\n> StR 519/77 bei Holtz MDR 1978, 281; BGH Strafverteidiger 1981, 394; vgl. auch BGHSt 14, 339, 342).\nHier kann eine Solche sich aus dem Wesen des Beweismittels eindeutig ergebende absolute Untauglichkeit\nJedoch nicht angenommen werden. Das Landgericht hat\nbei seiner Beurteilung, ob eine Fortführung der Firma\nüber das Jahresende 1978 hinaus möglich sei, selbst\nauf die tatsächliche Entwicklung der Geschäfte in\nden letzten Monaten des Jahres 1978 abgestellt,\n\nDabei hat es Seine Bewertung vor allem auf die\n\nin der Hauptverhandlung erörterten Konto- und\nGeschäftsunterlagen gestützt. Unter diesen Umständen\nist nicht erkennbar, weshalb es dann nicht auch einem\nWirtschaftsprüfer möglich sein sollte, die tatsächliche wirtschaftliche Situation der Firma in dem in\nBetracht kommenden Zeitraum zu begutachten, Hinzu\nkomnt, daß es nicht von vorneherein ausgeschlossen\nist, daß ein Sachverständiger - selbst wenn ein Teil\nder Geschäftsunterlagen verloren gegangen ist (UA 21)\nnoch weitere Unterlagen etwa über Banken oder Lieferfirmen des Angeklagten heranziehen kann. Im übrigen\nist ein Sachverständiger schon dann kein völlig ungeeignetes Beweismittel, wenn er zwar ganz sichere und\n\n-6 -\n\neindeutige Schlüsse nicht ziehen kann, wenn seine\nFolgerungen die unter Beweis gestellte Behauptung\naber doch als mehr oder weniger wahrscheinlich erscheinen lassen und deshalb unter Berücksichtigung\ndes sonstigen Beweisergebnisses Einfluß auf die\nÜberzeugungsbildung des Gerichts erlangen können\n(BGH 5 StR 418/76 bei Holtz MDR 1978, 988; BGH\n\nVRS 47, 19; BGH NStZ 1983, 180). Gerade das läßt\nsich aber im vorliegenden Fall nicht ausschließen.\nEin Sachverständigengutachten über die tatsächliche\nMöglichkeit einer Fortführung der GmbH über das\nJahresende 1978 hinaus - das war bei sinngemäßer\nAuslegung der Inhalt der Beweisbehauptung - konnte\nmindestens zu einem Wahrscheinlichkeitsurteil führen.\nSelbst wenn es keine völlige Klärung der damaligen\nwirtschaftlichen Lage der Firma hätte erbringen\nkönnen, ließ sich jedenfalls nicht ausschließen,\n\ndaß es zu einer nicht unwesentlich anderen Bewertung\nder tatsächlichen Situation zum Jahresende 1978 hätte\nführen können.\n\nDa sich eine solche andere Beurteilung vor allem\nauf die Beweiswürdigung zur subjektiven Seite des\nTatvorwurfs gegen den Angeklagten auswirken könnte,\nkann der Schuldspruch wegen fortgesetzten Betruges\nauf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrages\nberuhen. Er kann deshalb schon wegen dieses Mangels\nkeinen Bestand haben. Auf die weiteren Verfahrensrügen und das Vorbringen im Rahmen der Sachbeschwerde\ninsoweit brauchte somit nicht mehr eingegangen zu werden.\n\n- 7 -\n\n2. Auch die Verurteilung wegen versuchten Betruges\nkann wegen eines durchgreifenden Verfahrensmangels\nkeinen Bestand haben.\n\nDie Verteidigung hatte hilfsweise für den Fall\neiner Verurteilung in diesem Anklagepunkt beantragt,\nden zuständigen Sachbearbeiter der Bank für Gemeinwirtschaft darüber zu vernehmen, daß zwischen der\nBank und dem Angeklagten im Frühjahr 1979 eine Gehaltsabtretung entsprechend einer späteren schriftlichen Bestätigung des Angeklagten vereinbart worden\nist und daß aufgrund dieser Gehaltsabtretung anschließend\nbis zum 12. Dezember 1979 3.000,-- DM an die BfG MO\ngezahlt worden sind. Diesen Hilfsbeweisamtrag hat das\nLandgericht entgegen § 244 Abs. 6 StPo weder in der\nHauptverhandlung noch in den Urteilsgründen beschieden.\n\nInsbesondere sind die Urteilsgründe auch nicht etwa\ndahin zu verstehen, daß das Landgericht die Beweisbehauptung als wahr unterstellen wollte. Zwar geht die\nStrafkamner zunächst - wie die Verteidigung - davon\naus, daß sich die Bank für Gemeinwirtschaft die Gehaltsforderung des Angeklagten habe abtreten lassen.\n\nSie führt dann aber aus, daß diese Abtretungserklärung\n\"lediglich formaler Natur\" und \"nur Beweis guten Willens\ndes Angeklagten gegenüber der Bank\" habe sein sollen\n(UA 19), Damit ist Jedoch die von der Verteidigung\nbehauptete Tatsache nicht in ihrem Sinngehalt und in\nihrer vollen Tragweite (vgl. dazu Herdegen in KK, §§ 244\nStPO Ran. 105 m.w. Nachw.) als wahr unterstellt worden.\nDie Verteidigung wollte sich gegen den Vorwurf wehren,\nder Angeklagte habe durch Vorlage einer fingierten\nGehaltsabtretung versucht, die Gläubigerfirma A$-\nTOR von weiteren Maßnahmen zur Pfändung der\n\nZeugenvernehmung werde ergeben, daß eine wirk-\n\nSame Gehaltsabtretung vorgelegen habe. Da die\nStrafkammer das aber gerade nicht als wahr unter-Stellt hat und den Urteilsgründen auch ein anderer\nAblehnungsgrund des § 244 Abs, 3 StPO nicht entnommen\nwerden kann, ist §§ 244 Abs. 6 StPO verletzt,\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf\nhingewiesen, daß es in Fällen wie dem vorliegenden\n\nAußerdem wird zu beachten sein, daß es hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen des Betruges\nnicht ausreicht, wenn dem Angeklagten nur bekannt\nsein \"mußte\", daß seine Firma nicht mehr über das\nJahresende 1978 hinaus würde weitergeführt werden\nkönnen (UA 13), oder wenn er nicht damit rechnen\n\"konnte!, daß offenstehende Forderungen noch bis\nzum Jahreswechsel 1978/79 beglichen werden würden\n\nN\n\nVergreifen im Ausdruck handeln sollte, bleibt doch\nzu berücksichtigen, daß es bei derartigen Fallge-\n\nHürxthal Knoblich Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-07/4-str-168-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74c","ref_norm":"74c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-07/4-str-168-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:03.690634+00:00"}}