{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-06-23_4_StR_39_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-06-23","aktenzeichen":"4 StR 39/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die Entfernung der rückwärtigen Stoßstange eines\nKraftfahrzeugs führt auch dann nicht zum Erlöschen\nder Betriebserlaubnis, wenn in sie die Kennzeichenbeleuchtung eingebaut ist.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt; Ja\n\nStVZO § 19 Abs. 2, § 60 Abs. 4, § 69 a Abs. 2 Nrn. 3, 4\n\nDie Entfernung der rückwärtigen Stoßstange eines\nKraftfahrzeugs führt auch dann nicht zum Erlöschen\nder Betriebserlaubnis, wenn in sie die Kennzeichenbeleuchtung eingebaut ist.\n\nBGH, Beschl. v. 23. Juni 1983 - 4 StR 39/83 AG Kempten\nBayerisches Oberstes\n\n) 3, Landesgericht\n\nAd\n\nin.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 39/83 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\ngegen\n\nYaser PB aus Ku EEE. geboren am\nGERNE 19°0 in KU (Türkei),\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit\n\n54\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für\nBußgeldsachen nach Anhörung des Generalbundesanwalts am\n\n23. Juni 1983 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Salger und die Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Ruß und Dr. Jähnke beschlossen:\n\nDie Entfernung der rückwärtigen Stoßstange eines\nKraftfahrzeugs führt auch dann nicht zum Erlöschen\nder Betriebserlaubnis, wenn in sie die Kennzeichenbeleuchtung eingebaut ist.\n\nGründe:\n\nI. Der Betroffene befuhr mit seinem Personenkraftwagen,\n\ndessen hintere Stoßstange, in welche die Kennzeichenbeleuchtung eingebaut war, er entfernt hatte, eine öffentliche Straße.\nDas Amtsgericht Kon EB verurteilte inn deshalb \"wegen\nzweier rechtlich zusammentreffender, fahrlässig begangener Verkehrsordnungswidrigkeiten gem. § 18 Abs. 1 1.V.m. § 60 Abs. 4,\n\n§ 19 Abs. 2, § 69 a Abs. 2 Nr. 3 StVZO, § 24 StVG\" zu einer Geldbuße,\n\nDas von dem Betroffenen mit der Rechtsbeschwerde angerufene Bayerische Oberste Landesgericht möchte den Schuldspruch insoweit beseitigen, als der Betroffene wegen einer\ntateinheitlich begangenen Ordnungswidrigkeit der Inbetriebsetzung\neines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs (§ 18 Abs. 1\ni.V.m. § 19 Abs. 2, § 69 a Abs. 2 Nr. 3 StVZO, § 24 StVG) verur-\n\nteilt worden ist. Es meint, das Entfernen der hinteren Stoßstange mit der integrierten Kennzeichenbeleuchtung bewirke\n\nnicht das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Kraftfahrzeug,\nSo zu entscheiden sieht es sich jedoch gehindert durch den\nBeschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 1980\n(VRS 59, 392), in dem die Ansicht vertreten wird, die Betriebserlaubnis eines Kraftfahrzeugs erlösche, wenn die hintere Stoßstange mit der in sie eingebauten Kennzeichenbeleuchtung abmontiert\nwird. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Sache deshalb\ndem Bundesgerichtshof vorgelegt.\n\nII. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben (§ 121 Abs. 2\nGVG, § 79 Abs. 3 OWic).\n\nIII. In der Sache tritt der Senat der Rechtsauffassung des\nvorlegenden Gerichts bei.\n\n1. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis, wenn Teile des Fahrzeugs verändert werden, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist.\n\na) Die Beschaffenheit der Stoßstangen eines Pkw ist nicht\nvorgeschrieben. Der Abbau der Stoßstangen als solcher ist auf\ndie Betriebserlaubnis daher ohne Einfluß (OLG Hamm VRS 55, 382).\n\nb) Für die Kennzeichenbeleuchtung bestehen Beschaffenheitsvorschriften. § 60 Abs. 4 StVZO verlangt, daß am hinteren\nKennzeichen eines Fahrzeugs eine Beleuchtungseinrichtung vorhanden sein muß, die das Kennzeichen bei Dunkelheit auf eine\nbestimmte Entfernung lesbar macht und kein Licht unmittelbar\nnach hinten austreten läßt. In § 22 a Abs. 1 Nr. 21 StVZO ist\n\nPrüfung nach § 22 a Styzon vom 5. Juli 1973 (VkB1 1973, 559,\n571) inNr. 22 die technischen Einzelheiten der zulässigen\n\na) Was unter einer Veränderung von Fahrzeugteilen zu\nverstehen ist, hat der Bundesminister für Verkehr im \"Bei-Spielkatalog\" vom 8. August 1973 (VkB1 1973, 662 ff) darge-\n\nerschöpfend (OLG Düsseldorf VRS 54, 467, 468; Jagusch, Straßenverkehrsrecht 26, Aufl., § 19 StVzo Rdn. 12; Full/Möhl/Rütn,\nStraßenverkehrsrecht § 19 StVZO Ran. 5). Er will lediglich\nallgemeine Hinweise geben und in der Praxis häufig vorkom-\n\nanwendung förderliche Auslegungshilfe.\n\nNach Abschnitt I 2 des Katalogs kann eine Veränderung\nvorliegen, wenn Teile des Fahrzeugs bewußt und gewollt anders gestaltet werden, wenn sie gegen Teile, die nicht zur\ntypmäßigen Ausrüstung des Fahrzeugs gehören, ausgewechselt\noder durch solche ersetzt werden, oder wenn Teile am Fahrzeug neu angebaut oder eingebaut werden. Das Entfernen von\nTeilen ist hiernach nicht \"von vornherein\" ein \"Verändern\",\nund zwar selbst dann nicht, wenn diese Teile nach den Bau-\n\nund Betriebsvorschriften am oder im Fahrzeug vorhanden sein\nmüssen.\n\nNach Ansicht des Senats kann die ersatzlose Entfernung eines Fahrzeugteils nicht als dessen Veränderung angesehen werden. Dies würde die Grenze einer noch mit dem Wortlaut zu vereinbarenden Auslegung sprengen und auf eine nach\n§ 3 OWiG auch im Recht der Ordnungswidrigkeiten verbotene\nAnalogie zu Ungunsten des Täters hinauslaufen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1983 - 4 StR 375/82, zur Veröffentlichung\nin BGHSt bestimmt).\n\nb) Das Entfernen von Teilen ist dann ein Verändern, wenn\nder entfernte Teil seinerseits zu einem Fahrzeugteil gehört,\ndessen Beschaffenheit vorgeschrieben ist. Hier ändert sich\ndie größere Teileeinheit durch die Wegnahme eines ihrer Bestandteile (vgl. Beispielkatalog Abschnitt I 2; ebenso Jagusch\naa0, § 19 StVZO Rdn. 7; Full/Möhl/Rüth, aaO § 19 StVZO Rdn. 6;\nDvorak in KVR \"Betriebserlaubnis\" D II 4).\n\nEin solcher Fall liegt jedoch nicht vor.\n\naa) Das amtliche Kennzeichen und die Kennzeichenbeleuchtung sind jedenfalls dann kein einheitlicher Fahrzeugteil,\nwenn die Kennzeichenbeleuchtung in die Stoßstange eingebaut\nist. Es handelt sich um zwei verschiedene Teile des Fahrzeugs,\ndie nicht unmittelbar miteinander verbunden, sondern lediglich\nfunktionsmäßig aufeinander bezogen sind. Zu Recht hebt das\nvorlegende Gericht hervor, daß die Betriebserlaubnis zwar vom\nVorhandensein einer Kennzeichenbeleuchtung, Jedoch nicht vom\nVorhandensein eines amtlichen Kennzeichens abhängig ist. Dies\nfolgt daraus, daß im Regelfall die Betriebserlaubnis vor\nder Zuteilung des amtlichen Kennzeichens erteilt wird (vgl.\n§ 23 Abs. 1 Satz > StVZO). Dagegen setzt nach § 18 Abs. 1\nStVZO die Zulassung eines Kraftfahrzeugs zum Verkehr in der\nRegel das Vorhandensein einer Betriebserlaubnis und eines\namtlichen Kennzeichens voraus.\n\nbb) Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ist\nauch die \"Beleuchtungsanlage\" eines Fahrzeugs kein einheitlicher Fahrzeugteil im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 StVZO.\n\nDie am Fahrzeug vorhandenen, der Beleuchtung im weitesten Sinne dienenden Vorrichtungen erfüllen verschiedene\nZwecke; ein Vergleich von Scheinwerfer, Fahrtrichtungsanzeiger und Bremsleuchte erhellt dies ohne weiteres, Den verschiedenen Zwecken entsprechenden unterschiedliche Konstruktionsprinzipien und die Jeweilige technische Ausführung. Die einzelnen Vorrichtungen sind nicht räumlich verbunden, sondern\nam gesamten Fahrzeug verteilt, Sie bilden daher weder tech-\n\nnisch noch nach dem Sprachgebrauch eine Einheit. Auch rechtlich sind sie es nicht.\n\nDer Begriff der \"Beleuchtungsanlage\" ist der Straßenverkehrszulassungsordnung und den sie ergänzenden Vorschriften fremd. In § 49 a StVZO ist von \"lichttechnischen Einrichtungen\" die Rede; die Bestimmung faßt in Form allgemeiner\nGrundsätze alle für diese Einrichtungen gemeinsam geltenden\nVorschriften zusammen. Während die Verordnung aber in § 38\nden Begriff der Lenkeinrichtung und in § 41 den der Bremsanlage gebraucht, handelt sie hier von einer Mehrzahl lichttechnischer Einrichtungen, ohne sie begrifflich zusammenzufassen. Bereits dies spricht gegen die Annahme einer rechtlichen Einheit. Hinzu tritt, daß § 22 a StVZO für die wesentlichen lichttechnischen Einrichtungen eine Bauartgenehmigung\nvorschreibt. Eine solche ist für jede einzelne Einrichtung\nerforderlich. Hätte der Verordnungsgeber die Beleuchtungsanlage insgesamt als Einheit betrachtet, so hätte es nahegelegen, dafür die Möglichkeit einer rechtlich einheitlichen\nPrüfung und Genehmigung vorzusehen. Das ist aber nicht geschehen.\n\nUnerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß nach § 49 a\nAbs. 5 StVZO die Scheinwerfer nur zusammen mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein dürfen. Diese Regelung, die der Fahrerflucht entgegenwirken soll\n(Jagusch, aaO $ L9 a StVZO Rdn. 8), betrifft lediglich die Betätigung und die Funktion der einzelnen Einrichtungen. Sie\nschafft keine bauliche Einheit.\n\n54\n\nc) Diese Auslegung deckt sich mit dem Zweck des 8 19\nAbs. 2 Satz 1 StVZO. Die Bestimmung will sicherstellen, daß\nein zugelassenes Kraftfahrzeug, an dem ein Teil verändert\nwurde, nur und erst dann im öffentlichen Verkehr weiterbenutzt wird, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat,\ndaß das Fahrzeug auch in seinem veränderten Zustand den Beschaffenheitsvorschriften der StVZO entspricht, und wenn\ndie Behörde aufgrund dieser Feststellungen eine neue Betriebserlaubnis erteilt hat; dies gilt auch dann, wenn sich die\nVeränderung nicht nachteilig auf die Beschaffenheit des Fahrzeugs ausgewirkt hat (BayObLGSt 1974, 106, 107 = VRS 48, 153,\n154; OLG Köln DAR 1980, 183, 184; Jagusch, aaO § 19 StVZO Rdn. 6;\nDvorak, aaO D I). Der Abbau und die spätere Wiederanfügung der\nStoßstange bewirken jedoch keine Veränderung der darin\nintegrierten Kennzeichenbeleuchtung. Deshalb wäre es unverständlich, wenn die Entfernung einer solchen Stoßstange\nzu unter Umständen vorübergehenden Zwecken die Betriebserlaubnis mit der Folge zum Erlöschen brächte, daß nach dem\nWiederanbau eine neue Betriebserlaubnis eingeholt werden muß,\nSo hat auch der Bundesminister für Verkehr den Abbau der Stoßstangen als Fall bezeichnet, der die Betriebserlaubnis nicht\nberühre (Beispielkatalog unter II 20.2). Die vom Generalbundesanwalt vertretene Unterscheidung danach, ob die Entfernung\nder Stoßstange als vorübergehend gedacht ist oder nicht,\nführt demgegenüber nicht weiter. Abgesehen davon, daß die Absicht der dauerhaften Entfernung der Stoßstange eines betriebsbereiten Fahrzeugs kaum Je gegeben und regelmäßig nicht beweisbar sein wird, könnten im Einzelfall die Belange der Sicherheit\n\n. des Straßenverkehrs bei einem als vorübergehend gedachten Abbau der Stoßstange in gleicher Weise wie beim Abbau auf Dauer be\neinträchtigt werden. Die Betriebserlaubnis besteht daher bei\nihrer vorübergehenden und ihrer endgültigen Entfernung fort.\n\nLücken in den Möglichkeiten, Verkehrsverstöße zu ahnden,\nentstehen dadurch nicht. Wird ein durch die Entfernung eines\nin seiner Beschaffenheit vorgeschriebenen Fahrzeugteils vorschriftswidrig gewordenes Kraftfahrzeug dennoch im öffentlichen Straßenverkehr benutzt, so hat die Verkehrsbehörde durch\ndie Ahndung der hierin liegenden Verkehrsordnungswidrigkeit\n- im vorliegenden Fall also nach § 24 StVG, § 69 a Abs. 2\nNr. 4, § 60 Abs. 4 Satz 1 StVZO - einzuschreiten (vgl. Beispielkatalog Abschnitt I 2).\n\n>34\n\n- 10 -\n\nGerichts zu entscheiden. Der Generalbundesanwalt hat beantragt,\nzu entscheiden: Der Betrieb eines Kraftfahrzeugs, an dem die\nKennzeichenbeleuchtung ersatzlos und nicht nur vorübergehend\nentfernt wurde, erfüllt den Ordnungswidrigkeitstatbestand des\nFührens eines Kraftfahrzeugs ohne die erforderliche Betriebserlaubnis gemäß §§ 19 Abs. 2, 69 a Abs. > Nr. 3 StVZO, 24 Stvc,\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nRuß Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-23/4-str-39-83","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":7},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 22a","ref_norm":"22a","n":2},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 49a","ref_norm":"49a","n":2},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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