{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-06-23_4_StR_297_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-06-23","aktenzeichen":"4 StR 297/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"002\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR 297/83 BESCHLUSS\n>\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDietmar Ko zus SCHE, zeboren an GE\nWEB '9:: in ru.\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Juni 1983\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n26. November 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nin zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\nMit einer zulässigen Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nformellen und sachlichen Rechts.\n\nEs bedarf hier nur des Eingehens auf die in richtiger Form\nerhobene Rüge, das Landgericht habe einen gestellten Hilfsbeweisamtrag zu Unrecht abgelehnt, da bereits diese Rüge zur Aufhebung\ndes angefochtenen Urteils führen muß.\n\nDer Angeklagte hatte hilfsweise beantragt, ein psychologisches Sachverständigengutachten zum Beweis dafür zu erholen, daß die Zeugin Sb nicht aussagetüchtig ist und\ndie durch die Zeugin bei ihren Vernehmungen und zuletzt vor\nGericht abgegebene Sachverhaltsschilderung nicht glaubwürdig\nist,\n\nDas Landgericht hat hierzu u.a. ausgeführt (UA 18):\n\"Vernünftige Zweifel an der Aussagetüchtigkeit der Zeugin\nergeben sich unter Berücksichtigung des ärztlichen Attestes\nauch noch nicht aus den Umständen, daß sie über einen längeren\nZeitraum Psychopharmaka einnahm und gleichzeitig im Übermaß3\nAlkohol trank sowie schon vor Kennenlernen des Angeklagten\nunter Depressionen litt.\"\n\nDas Landgericht legt nicht dar, wieso trotz der angeführten Umstände (Einnahme von Psychopharmaka, Alkoholgenuß\nin Übermaß, Depressionen) keine \"vernünftigen Zweifel\" entstehen können. Es erläutert nicht, wieso es die erforderliche\nSachkunde besitzt, trotz dieser festgestellten Umstände auf\neine uneingeschränkte Aussagetüchtigkeit der Zeugin zu schließen\n(§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Hierzu hätte um so mehr Veranlassung bestanden, als das Urteil feststellt (UA 16 £), die\nZeugin habe bei ihrer polizeilichen Vernehmung zunächst nur\nvon einem erzwungenen Geschlechtsverkehr gesprochen, später\naber angegeben, es \"habe sich um 8, 9 oder 10, jedenfalls erheblich mehr als 5 Male gehandelt\". Wenn das Landgericht dazu bemerkt, daß \"die Zahl der einzelnen Beiwohnungen gegenüber\ndem Umstand der Unfreiwilligkeit der Beiwohnung vermutlich unwichtig war und sie sich vielleicht auch zunächst scheute, diese Anzahl anzugeben\", so lassen auch diese unbestimmten Ausführungen nicht auf die erforderliche Sachkunde schließen.\n\nSchließlich erschien hier ausnahmsweise (vgl. 3GHSt 23,\n8, 12; BGH NStZ 1981, 400; BGH bei Holtz MDR 1980, 274) die Beiziehung eines Sachverständigen geboten, weil der Angeklagte\n\n874\n\nManipulationen oder solchen seiner Partnerin zu Erektionen,\ndie zum Geschlechtsverkehr ausreichen, kommen kann (UA 4),\ndie Zeugin aber angegeben hatte, sie habe trotz \"einverständlich laufenden Geschlechtsverkehrs'\" (UA 6) von der Erektionsschwäche des Angeklagten nichts bemerkt,\n\ndes Hilfsbeweisamtrages nicht. Das angefochtene Urteil ist\ndeshalb aufzuheben; auf die weiteren Rügen kommt es nicht\nmehr an.\n\n2. Für. das weitere Verfahren wird Jedoch bemerkt:\n\na) Die Verurteilung wegen Vergewaltigung setzt gemäß\n§ 177 Abs. 1 StGB voraus, daß durch die Nötigungshandlung\nder Geschlechtsverkehr erzwungen werden soll ( Horn in SK\n3. Aufl., § 177 StGB Ran. 6; Lackner, 15, Aufl., § 177 StGB\nAnm. 4 a), Das angefochtene Urteil legt nicht ausreichend\ndar (UA 9), daß der Angeklagte die Zeugin am 13. März 19§ 2 StGB) zu prüfen. Zwar hat die Staatsanwaltschaft am 1. Juni 1982 verfügt: \"Einst, gem. § 154 wegen §§ 223, 239 StGBn,\nEntfällt jedoch der gewichtigere Vorwurf, so kann sich aus\n\n\"Einstellung\" richtigerweise hätte stützen müssen, die Notwendigkeit der Wiedereinbeziehung der ausgeschiedenen Gesetzesverletzung ergeben (BCHSt 22, 105, 106; 29, 315, 316; BGH\n\nNStZ 1982, 517, 518; KK-Schoreit, § 154 a StPO Rdn, 31;\nMeyer-Goßner in Löwe/Rosenberg, 23, Aufl., § 154 a StPO Rdn. 2u),\n\n-5-\n\nc) In Anbetracht dessen, daß der Angeklagte mehrere\nSuizidversuche begangen (UA 3) und sich nach den Urteilsfeststellungen bereits mehrfach in psychiatrischer Behandlung befunden hat, dürfte sich möglicherweise die binnolung\neines Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten empfehlen.\n\nHürxthal Knoblich\n\nund für den urlaubsabwesenden Vorsitzenden\nRichter Salger\n\nRuß Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-23/4-str-297-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-23/4-str-297-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:03.120007+00:00"}}