{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-06-14_4_StR_319_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-06-14","aktenzeichen":"4 StR 319/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"23\n\nobo\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 319/8 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRolend w On zus SCHE. zevoren\nam (EEE 1927 in ME, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nG\nq\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n14. Juni 1983, zu 2. gemäß § 349 Abs. 4 StPO, beschlossen:\n\n1.\n\nDer Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen\n\ndie Versäumung der Frist zur Begründung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts\nSaarbrücken vom 9. Dezember 1982 in den vorigen\nStand wiedereingesetzt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\nDer Beschluß des Landgerichts Saarbrücken vom\n11. April 1983 ist damit gegenstandslos.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 9. Dezember 1982\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der\nSachbeschwerde Erfolg.\n\nDas Landgericht nimmt an, daß der Totschlagsversuch im\nSinne des § 24 Abs. 1 StGB unbeendet gewesen sei. Strafbefreienden Rücktritt von diesem Versuch verneint es, weil der\nAngeklagte die weitere Ausführung der Tat nicht freiwillig\naufgegeben habe. Das wird jedoch von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Nach ihnen hatte der Angeklagte dem\nTatopfer mit einem Dreikantschaber einen Stich in den Oberbauch versetzt. Anschließend blieb er \"zunächst in der Nähe\ndes Verletzten, nämlich auf der anderen Seite des Busses vor\ndem Schaufenster eines Teppichgeschäfts stehen und entfernte\nsich erst, als der Zeuge CB erschien und von seinem Bus\naus das Funkgerät bediente\" (UA 15). Die Strafkammer schließt\nhieraus, der Angeklagte habe, als er sich entfernte, mit dem\nalsbaldigen Erscheinen der Polizei rechnen müssen; deshalb\nhätten die Umstände ihm die Aufgabe der weiteren Tatausführung\naufgezwungen. Diese Schlußfolgerung hat eine tatsächliche\nGrundlage jedoch allenfalls von dem Zeitpunkt an, in dem der\nBusfahrer das Funkgerät bediente. Warum der Angeklagte davor\nkeine weiteren Stiche gegen das Tatopfer führte, bleibt offen.\nDas bedurfte jedoch der Feststellung, weil der Angeklagte die\nweitere Tatausführung bereits nach dem ersten Stich freiwillig aufgegeben haben kann. Der Sachmangel nötigt zur Aufnebung des Urteils.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf\nhin, daß die Freiwilligkeit des Rücktritts nicht ohne weiteres schon ausgeschlossen wäre, wenn der Angeklagte mit dem\nbaldigen Eintreffen der Polizei rechnen mußte. Voraussetzung\nwäre, daß er damit gerechnet hat und daß dieser Umstand der\nVollendung der Tat nach seiner Vorstellung im Wege stand.\n\n53\n\nDazu ist bisher nichts festgestellt. Die neue Hauptverhandlung wird dem Tatrichter im übrigen Gelegenheit\n\ngeben, widerspruchsfreie Feststellungen zu treffen. So\n\ngeht das Landgericht bisher davon aus, daß das Tatopfer\nzunächst dem Angeklagten gefolgt, nach einem Zusammenstoß\n\nam Rathaus aber vor ihm hergegangen ist (UA 5). An anderer\nStelle des Urteils (UA 12) heißt es, ob es zu einer weiteren\nBegegnung zwischen den Angeklagten und dem Opfer vor der\n\nTat gekommen ist, habe sich nicht feststellen lassen, In\nHinblick auf die Einlassung des Angeklagten, wonach das\nOpfer ihm gefolgt sei und ihn angefallen habe (UA 9), könnte\ndie Aufklärung der zum Tatgeschehen führenden Vorgänge Bedeutung haben.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-14/4-str-319-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-14/4-str-319-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:02.820756+00:00"}}