{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-06-14_4_StR_298_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-06-14","aktenzeichen":"4 StR 298/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n4_StR 298/83 BESCHLUSS\nIS vd. in der Strafsache\n\ngegen\n\nGünter L up aus N zeboren an EEE 1935\nin IC, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\n27\n\n- 2-\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 14. Juni 1983 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 22. Dezember 1982\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts. Sie hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte seine Ehefrau geschlagen. Um weiteren Mißhandlungen zu entgehen, flüchtete\nsie in den Flur der Wohnung. Dort stolperte sie und schlug mit\ndem Gesicht so hart auf dem Fußboden auf, daß sie regungslos\nliegenblieb, während sich vor dem Gesicht eine Blutlache bildete.\nDer Angeklagte trat nunmehr mit voller Wucht mehrmals in\ndas ihm zugewandte Gesicht der Frau und ließ sie sodann liegen.\nNach mehreren Stunden verstarb sie an einer Sickerblutung im\nGehirn.\n\nDas Landgericht nimmt an, daß der Angeklagte seine Ehefrau mit bedingtem Tötungsvorsatz getreten habe, daß aber\nnicht diese Behandlung, sondern die bei dem vorangegangenen\nSturz erlittene Verletzung für den Tod ursächlich geworden\nsei. Es verurteilt den Angeklagten gleichwohl wegen vollendeten Totschlags, weil ein Gesamtgeschehen vorliege. Daß der\nAngeklagte nicht bereits die Sturzverletzung als Todesursache\neingerechnet habe, ergebe nur eine unwesentliche Abweichung\ndes vorgestellten vom wirklichen Kausalverlauf. Mit diesen\nAusführungen verläßt das Landgericht den Bereich vertretbarer\nRechtsauffassungen.\n\nDer Tatvorsatz muß im Zeitpunkt der Handlung vorliegen.\nEinen der Handlung nachfolgenden Vorsatz (dolus subsequens)\ngibt es nicht (Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts, 3. Aufl.,\n\nS. 2365 Schroeder, LK § 16 Ran. 111); er wäre mit dem Schuldprinzip unvereinbar. Daher tritt strafrechtliche Haftung wegen vollendeter Vorsatztat nur ein, wenn die vom Vorsatz getragene Handlung den tatbestandsmäßigen Erfolg herbeigeführt\nhat (vgl. BGH VRS 40, 14, 15; BGH GA 1958, 109; BGH bei Holtz\nMDR 1979, 279; Wolter MDR 1981, 441; Hruschka JuS 1982, 317).\nGegen dieses Grundprinzip des Strafrechts verstößt das Landgericht, indem es die mit Tötungsvorsatz geführten Tritte des\nAngeklagten und sein unvorsätzliches Vorverhalten, das ursächlic\nfür den Tod des Opfers war, miteinander verknüpft. Eine solche\nVerknüpfung wird auch nicht durch eine Gesamtbetrachtung des zu\nTod der Ehefrau führenden Geschehensablaufs zulässig. Der\nBegriff des \"Gesamtgeschehens\" ist dem Strafrecht fremd. Die\nRechtsfigur der natürlichen Handlungseinheit, die das Landgericht bei seiner Begriffsbildung geleitet haben mag, dient\nlediglich der Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit im Sinne\nder §§ 52, 53 StGB, Sie ersetzt nicht den haftungsbegründenden\n\n|\n\nN\n\n-u-\n\nSachverhalt. Eine Abweichung des vorgestellten vom\nwirklichen Kausalverlauf schließlich setzt voraus,\n\ndaß sich der Täter vor seiner zum Erfolg führenden\nHandlung etwas vorgestellt, also den Tatvorsatz gehabt\nhat; an entsprechenden Feststellungen fehlt es hier,\n\nDer Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf\nhin, daß der Mangel der Ursächlichkeit der Tritte für den Tod\nder Ehefrau bisher nicht ausreichend dargetan ist. Die Formulierung, diese Mißhandlung sei nicht \"unmittelbar\" ursächlich geworden (UA 12), ist zudem mehrdeutig. Ein Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich des tödlichen Erfolgs des Vorverhaltens\nbedarf im übrigen einer eingehenden Begründung.\n\nSalger Hürxthal Ruß\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-14/4-str-298-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-14/4-str-298-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:02.797656+00:00"}}