{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-06-09_4_StR_257_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-06-09","aktenzeichen":"4 StR 257/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 257/83 BESCHLUSS\n\nI Zu\n“ in der Strafsache\ngegen\n1.\n2,\n3,\nbh,\n5.\n\nwegen versuchten gemeinschaftlichen Totschlags u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 9. Juni 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Saarbrücken\nvom 26. November 1982 in allen Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags und gefährlicher Körperverletzung je zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung\nsachlichen Rechts, die Revisionen der Angeklagten Aslan und\nTuncay bemängeln darüber hinaus das Verfahren des Landgerichts. Die Rechtsmittel sind zum Schuldspruch unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; auf die Antragsschrift des\n\nGeneralbundesanwalts vom 28. April 1983 wird insoweit Bezug\ngenommen.\n\nDagegen haben die Revisionen im Strafausspruch mit\nder Sachbeschwerde Erfolg. Die Strafkammer wertet strafschärfend, \"daß die Angeklagten sich in keiner Weise reumütig\noder einsichtig gezeigt haben\" (UA 37). Das ist rechtsfehlerhaft. Fehlende Unrechtseinsicht und Reue sind für sich\nallein kein Strafschärfungsgrund. Strafschärfend kann ein\nsolches Verhalten nur gewertet werden, wenn es nach der Art\nder Tat und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen läßt (BGH, Beschluß vom 28. Februar 1980\n- 4 StR 63/80; BGH NStZ 1981, 257; Beschluß vom 9. Dezember 1982 - 4 StR 662/82). Daß diese Voraussetzung hier vorliegt, hat das Landgericht nicht dargetan. Es verkennt vielmehr zusätzlich, daß die Angeklagten die Taten geleugnet\nhaben. Von einem leugnenden Angeklagten kann nicht erwartet\nwerden, daß er Reue und Einsicht zeigt, weil er sonst seine\nVerteidigung gefährdet (BGH, Beschluß vom 4. November 1980\n- 1 StR 373/80, bei Mösl NStZ 1981, 134).\n\nVon der fehlerhaften Strafzumessungserwägung sind alle\nStrafaussprüche betroffen. Sie unterliegen daher sämtlich der\nAufhebung.\n\nSchlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten; eine solche\nErkenntnisquelle darf der Tatrichter daher nicht ungenutzt\nlassen. Ob sie hier wenig ergiebig ist, weil die Angeklagten\nerst kurze Zeit in der Bundesrepublik leben, unterliegt\n\ntatrichterlicher Beurteilung. Diese muß aber im Urteil begründet werden.\n\nHürxthal Knoblich Ruß\n\nzugleich für\nden urlaubsabwesenden Richter\n\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-09/4-str-257-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-09/4-str-257-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:02.729841+00:00"}}