{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-06-09_4_StR_204_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-06-09","aktenzeichen":"4 StR 204/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 204/83 BESCHLUSS\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Klaus Dieter N zu: SOME 2evoren\nam GER >55 :n um\n\n2. Annette M GEB aus BED. seboren am\nGE :957 ir ru,\n\nbeide zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nEYA\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 9. Juni 1983\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bielefeld vom 29. November 1982\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte Mg wegen zwölf\nFällen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln und unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln\nzu vier Jahren und den Angeklagten ne wegen vier Fällen\nder gleichen Straftat sowie wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in einem Fall zu drei Jahren\nGesamtfreiheitsstrafe verurteilt und ihnen die Fahrerlaubnis mit je einer Sperre von zwei Jahren entzogen. Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen\ndie Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrügen bedürfen keiner näheren Erörterung,\nweil die Sachbeschwerden durchgreifen.\n\n1. Zu Recht wenden sich die Beschwerdeführer mit der\nSachbeschwerde dagegen, daß das Landgericht die Einkaufsfahrten in die Niederlande nicht als fortgesetzte Handlungen gewertet, sondern Einzeltaten angenommen hat.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte Mn\nAnfang Februar 1982, also vor der ersten Einkaufsfahrt, \"den\nEntschluß\" gefaßt, \"ihre finanzielle Situation durch Rauschgiftgeschäfte aufzubessern\" und zu diesem Zweck in den Niederlanden bei einem bestimmten Rauschgifthändler für ihren Eigenbedarf und den Weiterverkauf Heroin zu erwerben (UA 7). Der\nAngeklagte Nitzschke ist im folgenden Monat mit ihr \"übereingekommen „.., die Heroingeschäfte in Zukunft gemeinsam zu\ntätigen\" (UA 8). Das läßt darauf schließen, daß beide Angeklagte jeweils aufgrund eines Gesamtvorsatzes gehandelt haben. Das Landgericht hält gleichwohl \"die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs bezüglich des Handeltreibens in Tateinheit mit Einfuhr und Erwerb von Betäubungsmitteln für ausgeschlossen\". Es geht dabei von der Einlassung der Angeklagten\naus, die erklärt haben, \"jedes Mal, nachdem sie Heroin in\nden Niederlanden gekauft hatten, die Hoffnung\" gehabt zu haben, \"von dem 'Stoff' loszukommen\". Aus dieser Einlassung zieht\nes den Schluß, daß sie jeweils aufgrund eines \"neu gefaßten\nEntschlusses wieder nach Arnheim bzw. Amsterdam\" gefahren sind\n(UA 14).\n\nDas begegnet durchgreifenden Bedenken. Die Angeklagten\nwaren nach den Feststellungen zur Tatzeit in so starkem Maße\ndrogenabhängig, daß sie \"es beide allenfalls zwei Tage ohne\nHeroin\" aushielten (UA 10). Wenn sie sich gleichwohl jeweils\nvorgenommen haben, den Heroinkonsum zu beenden, so läßt dies\n\n677,\n\nnicht unbedingt darauf schließen, daß sie damit den Gesamtvorsatz aufgegeben haben. Vielmehr liegt durchaus die Möglichkeit nahe, daß ste mit einem Fehlschlagen ihrer Bemühungen, \"von dem Stoff loszukommen\", gerechnet und für diesen\nFall - ihrem Gesamtvorsatz entsprechend - vorgehabt haben,\nweiterhin zum Eigenverbrauch und für den Weiterverkauf in\nden Niederlanden Heroin zu erwerben. Demzufolge können auch\ndie weiteren Einkaufsfahrten Jeweils auf dem Gesamtvorsatz\nberuht haben. Das Landgericht hätte sich Jedenfalls mit dieser Frage näher auseinandersetzen müssen. |\n\nDas Urteil muß schon aus diesem Grund aufgehoben werden, soweit die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\nunerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln und unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt worden sind.\nDa der - als weitere selbständige Tat abgeurteilte - unerlaubte\nErwerb von Heroin durch den Angeklagten NEW in engen sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit diesen Handlungen steht,\nmuß das Urteil auch insoweit aufgehoben werden.\n\n2. Auch in sonstiger Hinsicht ist das Urteil nicht frei\nvon Rechtsfehlern.\n\na) Das Landgericht geht ohne nähere Begründung und ohne\ndie Anhörung eines Sachverständigen davon aus, daß die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung die Abhängigkeit\nvon Betäubungsmitteln zu einer erheblichen Verminderung der\nSchuldfähigkeit führen kann, \"bei keinem der Angeklagten erfüllt\" seien (UA 15). Das begegnet ebenfalls durchgreifenden\nBedenken.\n\nDer Angeklagte NEED war bereits als Jugendlicher\ndrogenabhängig. Er hat sich einmal für ein Jahr und ein weiteres Mal für neun Monate in stationärer Entziehungstherapie\nbefunden, ist aber gleichwohl, nachdem er im Anschluß an die\nletzte Kur längere Zeit enthaltsam war, wieder so stark drogenabhängig geworden, daß er \"allenfalls zwei Tage ohne\nHeroin\" auskam. Das könnte auf einen tief eingewurzelten Hang\nzum Drogenkonsum schließen lassen, der erhebliche Persönlichkeitsveränderungen zur Folge gehabt haben kann. Das Landgericht\nhätte sich hiermit näher auseinandersetzen und dabei prüfen\nmüssen, ob seine eigene Sachkunde zur Beurteilung dieser\nFrage ausreicht.\n\nAuch bezüglich der Angeklagten MB, die nach den\nFeststellungen zur Tatzeit in gleicher Weise drogenabhängig\nwar, wäre eine eingehende Auseinandersetzung mit allen für\ndie Beurteilung ihrer Schuldfähigkeit in Betracht zu ziehenden Umständen erforderlich gewesen. |\n\nb) Bei der Strafzumessung berücksichtigt das Landgericht - ersichtlich zum Nachteil der Angeklagten -, daß sie\n\"bei jeder einzelnen Fahrt etwa 5 g Heroin aus den Niederlanden holten\" (UA 15). Auch das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Denn diese Menge liegt an der unteren Grenze\nder \"nicht geringen Menge\", deren unerlaubte Einfuhr den Verbrechenstatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG begründet, welcher der Verurteilung zugrunde liegt. Ihre strafschärfende Berücksichtigung ist deshalb fehlerhaft.\n\nHürxthal Knoblich Ruß\n\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-09/4-str-204-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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