{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-06-07_4_StR_703_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-06-07","aktenzeichen":"4 StR 703/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB 1975 vor § 32 (Rechtfertigungsgründe)\n\nNotwehr des Angegriffenen, der zuvor selbst einen\nAngriff beabsichtigt, aber nicht verwirklicht hatte.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 vor § 32 (Rechtfertigungsgründe)\n\nNotwehr des Angegriffenen, der zuvor selbst einen\nAngriff beabsichtigt, aber nicht verwirklicht hatte.\n\nBGH, Urt. v. 7. Juni 1983 - 4 StR 703/82 LGrSiegen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 703/82 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Elmar S EB zus oO. dort geboren\nam EEE :955, zur zeit in Haft, |\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nnn\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. Juni 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nDr. Jähnke\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin (En\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Sn\nwird das Urteil des Landgerichts Siegen vom\n. April 1982, auch soweit es den Angeklagten Sch >etrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. |\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer (Jugendkamner)\ndes Landgerichts Hagen zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten SC “esen Totschlags in zwei Fällen, Jeweils begangen in Tateinheit mit\nunerlaubtem Führen einer Schußwaffe, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren drei Monaten verurteilt. Wegen\nBeihilfe zu diesen Taten hat es gegen den Angeklagten\nSch. ser kein Rechtsmittel eingelegt hat, eine Jugendstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verhängt. Die Revision des Angeklagten SW rüct die\nVerletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI.\n\n1. Die späteren Tatopfer SD CT Hatten\n\nden Angeklagten SW in einer Gaststätte ohne rechtfertigenden Grund niedergeschlagen, als er dem Mitangeklagten\nSch Beistand 1eisten wollte. Herbeigerufene Polizeibeamte erklärten den bei einer Blutalkohlkonzentration von\n2,2%0 erheblich angetrunkenen Angeklagten, sie sollten ihren\nRausch ausschlafen und an nächsten Tag Anzeige erstatten.\n\nAus Ärger hierüber und über die erlittenen Schläge be-Schloß SB, \"die Ausländer\" zu suchen und sich zu rächen.\nSC erklärte, er werde mitkommen. Beide fuhren\nzunächst zur Wohnung des Angeklagten SCEEEEB- Dieser nanm\ndort einen Revolver, lud ihn mit acht Patronen und steckte\nihn ungesichert in den Hosenbund; weitere Munition steckte\ner in die Tasche.\n\nEtwa eine Stunde nach dem Vorfall, nach längerem Suchen, trafen die Angeklagten auf Ep ri IB 215 dics.\ngerade ein Lokal verlassen wollten. SGB der \"energisch\nauftrat\", sprach IB :n. Da der Wirt eine tätliche\nAuseinandersetzung voraussah, schob er die Angeklagten aus\ndem Eingangsbereich der Gaststätte und ließ seine Gäste\nhinausgehen. Draußen wandte sich I so:1eich Sch\nWE -.: und schlug ihn , obgleich dieser aus Angst eine\nEntschuldigung hervorbrachte, zu Boden. SB san tatenlos\nzu; die Möglichkeit wegzulaufen, nutzte er nicht.\n\nUnmittelbar, nachdem Sch niedergeschlagen war,\nbegann En : auf SGB einzudringen. TB uni nöslicherweise ein weiterer Ausländer schlossen sich ihm an.\nGemeinsam schlugen sie mit Fäusten brutal auf SB: Kor?\nein, der, um sich zu schützen, zurückwich und schließlich unter der Wucht der Schläge zu Boden ging. Am Boden erhielt\ner einen weiteren Schlag oder einen Fußtritt. Er befand\nsich in einer außerordentlich bedrohlichen Lage und hatte\nAngst. In dieser Situation gelang es ihm, sich etwas aufzurichten und den Revolver aus dem Hosenbund zu nehmen. So\nschnell er konnte, schoß er gezielt auf die Körper von\nEB 9 IE, Dis sich kein Schuß mehr löste. Beide wurden durch teils nahezu aufgesetzte Schüsse in die\nBrust getroffen, an denen sie verstarben. Nach der Tat\nlegte sich Sg an eine Hauswand. Er war nicht ansprechbar und stöhnte. Während oder nach der Auseinandersetzung\nhatte er eingekotet.\n\nbefunden hat. Im Zeitpunkt der Tat war der Angeklagte einem\nrechtswidrigen Angriff von EB ns TB ausgeliefert.\nZwar stellt der Tatrichter nicht ausdrücklich fest, welche\nGefahr ihm daraus drohte. Dem Sachverhalt ist jedoch unbedenklich wenigstens eine schwere Leibesgefahr zu entnehmen,\n\nDas Landgericht meint aber weiter, auf Notwehr könne\nsich der Angeklagte nicht berufen: Beide Angeklagte hätten\ndie Auseinandersetzung angestrebt. Da sie ihren Gegnern\nkörperlich weit unterlegen waren, sei ihnen bewußt Bewesen,\n\nvon Warnschüssen gehabt habe,\n\n1. Eine Absichtsprovokation begeht, wer zielstrebig\neinen Angrirfr herausfordert, um den Gegner unter dem Deckmantel einer äußerlich gegebenen Notwehrlage an Seinen\n\nRechtsgütern zu verletzen. In einem solchen Fall ist dem\nTäter Notwehr - jedenfalls grundsätzlich - versagt, weil\n\ner rechtsmißbräuchlich handelt, indem er einen Verteidigungswillen vortäuscht, in Wirklichkeit aber angreifen will\n\n(BGH bei Dallinger MDR 1954, 335; BGH NIW 1962, 308, 309;\n\nRG HRR 1940 Nr. 1143; DR 1939, 364 Nr. 11; s. auch RGSt 60,\n261, 262). Daß der erheblich angetrunkene Angeklagte bei\nseinem Zusammentreffen mit ED ni TB nach soich\neinem Tatplan vorgehen wollte, ergeben die Feststellungen\nnicht, Er wollte sich vielmehr rächen. Im Bingangsbereich\ndes Lokals verhielt er sich so \"energisch\", daß der Wirt\nzutreffend auf das Bevorstehen einer tätlichen Auseinandersetzung schloß und ihn hinausdrängte. Es gibt keine Hinweise\ndafür, daß sich der Angeklagte absichtlich oder auch nur\nbedingt vorsätzlich in eine Verteidigungssituation hineinbegeben wollte, um mit der Waffe angreifen zu können,\n\n2, Der unzutreffende rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts 1äßt besorgen, daß es den Feststellungen zur inneren Tatseite auch sonst nicht die gebotene Aufmerksamkeit\ngewidmet und wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Diese Feststellungen bilden daher keine tragfähige\nGrundlage der Verurteilung.\n\na) Das Landgericht nimmt an, daß der Angeklagte einen\nbedingten Tötungsvorsatz gefaßt und bis zur Tat nicht\naufgegeben habe. Aus welchen Umständen es seine Auffassung\n'herleitet, legt es nicht dar. Das bedurfte Jedoch näherer\nErörterung.\n\nAls der Angeklagte den Revolver einsteckte, war ihm\nbewußt, daß er ihn wegen seiner körperlichen Unterlegenheit würde einsetzen müssen. In welcher Weise dies geschehen\nsollte, ergibt sich daraus jedoch nicht. Ein Einsatz der\nWaffe war auch in Form einer Bedrohung oder Verletzung des\nGegners denkbar. Vor der Tötung eines Menschen liegt eine\nhöhere Hemmschwelle als vor anderen Rschtsgutverletzungen.\nSelbst bei erkannter Gefährlichkeit des eigenen Tuns liegt\nim Gebrauch einer Waffe deshalb nicht regelmäßig die Billigung eines tödlichen Erfolges. Hier kommt hinzu, daß der Angeklagte erheblich angetrunken war und nach den bisherigen\nFeststellungen keinen bestimmten Tatplan hatte. Es liegt daher\nnicht fern, daß er sich mit der Waffe lediglich \"stark\" fühlte,\nüber sein weiteres Vorgehen aber keine konkreten Vorstellungen besaß, Es bestand für das Landgericht deshalb Anlaß, die\nfür und gegen die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes zu diesem\nfrühen Zeitpunkt Sprechenden Umstände umfassend zu würdigen,\nzumal ein nur bedingter Vorsatz in der Regel erst auf dem\nHintergrund des konkreten T tgeschehens - endgültig - gefaßt\nwird, Das Fehlen von Ausführungen hierzu ist ein Sachmangel,.\n\nAuch die Annahme des Landgerichts, die aggressive\nHaltung des Angeklagten habe bis kurz vor der Tat fortgedauert (vgl. UA 57/58), ist mit dem äußeren Tathergang nicht\nohne weiteres vereinbar, Danach hat der Angeklagte zwar zunächst\nseinen Fuß in die Tür der Gaststätte gestellt und eines der\nTatopfer angesprochen; der Wirt sah deshalb eine tätliche\nAuseinandersetzung voraus. Aber danach hat der Angeklagte\nkeinen Beitrag zur Verschärfung der Situation mehr geleistet,\n\nVielmehr sind Sn ne u sorort in rechtswidriger\n\nWeise zum Angriff auf die Angeklagten übergegangen. Als Sch»\n0001 niedergeschlagen wurde, lier SC nicht weg. Dazu\n\nwar er schon im Hinblick auf den erheblichen rechtswidrigen\nAngriff auf seinen Begleiter Sch nicht verpflichtet.\nEr zog in diesem Augenblick andererseits aber auch nicht\n\ndie Waffe, obwohl das, wenn er sein angebliches Tötungsvorhaben\nweiter verfolgen wollte, nach den Umständen möglicherweise die\nGelegenheit war, seine Rachegefühle zu befriedigen. Als er\nangegriffen wurde, beschränkte er sich vielmehr auf ein Ausweichen, eine Schutzwehr, solange dies möglich schien, und\nnahm auch erhebliche Verletzungen hin. Unter diesen Umständen\ndrängte sich eine Auseinandersetzung mit der Frage auf, ob der\nAngeklagte sein Streben nach Rache - freiwillig oder unter dem\nDruck der Ereignisse - aufgegeben hatte und ob er nicht der\nihm nach den Umständen zuzumutenden Schutzwehr bereits genügt\nhatte, bevor er in einer lebensbedrohenden Kampflage zur Waffe\nsriff,\n\nHiernach gestatten die bisherigen Feststellungen\ndie Versagung des Notwehrrechts nicht.\n\nILL,\n\nDie Aufhebung des Urteils erstreckt sich gemäß\n5 357 StPO auf den Mitangeklagten SchiB.\n\nBei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1, letzte Alternative StPO Gebrauch gemacht,\n\nPS\n\nIV,\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Sofern der Angeklagte vor dem Beginn der zur Tat\nführenden Schlägerei keinen Tötungsvorsatz (mehr) hatte, wird\nihm nach dem bisher bekannten Sachverhalt Notwehr nicht versagt werden können. Die von einem Teil des Schrifttums verfochtene Rechtsfigur der \"actio illicita in causa\" hat der\nBundesgerichtshof verworfen (BGH, Urteil vom 25. Februar 1975\n- 1 StR 702/74). Falls der Rechtfertigungsgrund der Notwehr\nnicht eingreift, wird zu prüfen sein, ob im Rechtssinne nur\neine Tat vorliegt (BGH NJW 1977, 2321). Soweit Beihilfe des\nMitangeklagten Schu zu beurteilen ist, bestimmt sich\ndie Frage der Tateinheit oder -mehrheit nach der Art seines\neigenen Tatbeitrags (Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl., vor\n9 52 Ran. 7, 8).\n\nSalger Hürxthal Ruß\n\nEngelhardt Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-07/4-str-703-82","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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