{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-06-07_4_StR_51_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-06-07","aktenzeichen":"4 StR 51/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 51/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter Mathias Sch mM aus Tri ME, geboren\nom MEER 1360 in Se ki: ,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nBY,\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. Juni 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nDr. Jähnke\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof zum\nin der Verhandlung,\nBundesanwältin lb bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EEE aus Ge\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte ze»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 29. September\n1982\n\n1. im Schuldspruch in den Fällen Pe und\nSch@& und\n\n2. im gesamten Rechtsfolgenausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwur-\n\ngericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit\ngefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, sowie wegen\neines weiteren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sechs\nMonaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis unter Festsetzung einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen.\n\nDie Revision des Angeklagten greift nur die Verurteilung\nwegen versuchten Totschlags in den Fällen Pe und Sch di\nsowie den gesamten Strafausspruch mit der Sachbeschwerde an.\nSie hat Erfolg.\n\nI. Der Angeklagte fuhr an einem späten Abend im April\n1982 mit seinem Wagen nach Sch euern zu der Gaststätte \"Zum\nRom\", wo er seine Freundin Sylvia Hoi im Kreise\neiner Gruppe von Motorradfahrern vermutete, zu der auch\n\nsein Freund Daniel Fe» gehörte. Auf dem Parkplatz\nvor dem Lokal stieß er mit dem Pkw gegen das dort auf dem\nSeitenständer abgestellte Motorrad seines Freundes F ei\nGEM, gas durch den Anstoß umfiel. Der Angeklagte stellte\nes nicht wieder auf, sondern fuhr zunächst aus Furcht vor\nFed Gevon. Nach einiger Zeit kehrte er in gereiztem\nZustand wieder um und fuhr in der Folgezeit noch mehrfach\nan dem Lokal vorbei, wobei er wiederholt im Stand den Motor\naufheulen ließ, Dies bemerkten auch die dort anwesenden Mitglieder der Motorradfahrergruppe, die nach Entdeckung des\numgeworfenen Motorrades von Daniel Femme vermuteten,\ndaß der Angeklagte dies getan habe, um sich an Fe immun\nwegen einer Auseinandersetzung am Nachmittag zu rächen.\nDa auch die anderen Motorradfahrer ihre Motorräder vor\n\nder Gaststätte abgestellt hatten, gingen Mitglieder der Gruppe\nzu verschiedenen Zeiten vor die Tür, um Nachschau zu halten.\n\n1. Bei einer solchen Gelegenheit bemerkte Udo Erde,\nein Mitglied der Motorradfahrergruppe, das Fahrzeug des Ange- ”;\nklagten, das dieser etwa 100 m von der Gaststätte entfernt\nin einer Einfahrt zwischen zwei Häusern, mit Fahrtrichtung\nzur Straße, abgestellt hatte. Da ErMMi# das Verhalten des Angeklagten beobachten wollte, blieb er zunächst einige Minuten zwischen am Straßenrand geparkten Autos stehen. Als er\nin die Gaststätte zurückkehren wollte und zwischen den geparkten Fahrzeugen auf die Straße trat, fuhr der Angeklagte\ndirekt auf den Zeugen zu. Udo Erb bemerkte das mit eingeschalteten Scheinwerfern und heulendem Motor auf ihn zukommende Auto. Er konnte sich durch einen Sprung in den Vor-\n\ngarten eines neben der Gaststätte gelegenen Hauses vor einen\nZusammenstoß retten. Der Angeklagte fuhr eilends davon\n(UA 8),\n\n2. Kurz darauf verließen die Mitglieder der Motorradfahrergruppe die Gastwirtschaft, um in der nur einige Häuser\nentfernten Wohnung des Uwe Ph weiter zu feiern. Der Angeklagte war zwischenzeitlich wieder zur Gaststätte zurückgefahren und hatte seinen Pkw auf der Straße zwischen dem\nGasthaus und der Wohnung Pr angehalten. Als Udo Er\nund Michael Pe@b auf der anderen Straßenseite gehend seinen Pkw passierten, fuhr er aus Wut schräg über die Fahrbahn\nhinweg mit Vollgas auf die beiden jungen Männer zu. Während\nUdo Er noch zur Seite springen konnte, erfaßte der Angeklagte mit dem linken vorderen Kotflügel seines Pkw Michael\nPe@M8 am linken Bein. Pelle stürzte zu Boden und wurde\nleicht verletzt (UA 8).\n\n3. Nach diesem Vorfall fuhr der Angeklagte zunächst davon, wendete sein Fahrzeug jedoch erneut und fuhr wieder in\nRichtung der Gaststätte \"Zum Ro\". Dort hatten die Mitglieder der Motorradfahrergruppe zwischenzeitlich die Polizei\nbenachrichtigt. Um auf deren Eintreffen zu warten, hielten\nsie sich in der Nähe der Gaststätte auf der Straße auf. Zwei\nGäste des Lokals, Erwin Sch und Gerhard Sie, die nicht\nzu den Motorradfahrern gehörten und mit diesen nur zufällig\nin der Gaststätte zusammengetroffen waren, hatten sich auf\nden Nachhauseweg begeben. Erwin Sch wollte gerade die Stra-Be überqueren, als sich der Angeklagte mit seinem PKW näherte.\nAls Sch@® das von hinten schnell näherkommende Fahrzeug des\nAngeklagten bemerkte, wurde er von Angst erfaßt. Er lief auf\ndem, in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen, rechts neben\nder Straße verlaufenden Bürgersteig weiter, um sich in Si-\n\ncherheit zu bringen. Als der Angeklagte Erwin Sch bemerkte,\nlenkte er sein Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von etwa\n\n50 km/h nach rechts auf den Bürgersteig und fuhr auf den\ndavonlaufenden Sch@® zu. Er erfaßte ihn von hinten mit der\nrechten Frontpartie seines Wagens, so daß Erwin Sch hochgeschleudert wurde, über die Motorhaube rutschte und an der\nrechten Seite des Pkw auf den Bürgersteig fiel, wo er zunächs*\nverletzt liegenblieb. Der Angeklagte bremste sein Fahrzeug ab\nund kam nach etlichen Metern zum Stehen. Dann legte er den\nRückwärtsgang ein und fuhr, während sich Sch aufrichtete\nund versuchte, sich auf eine rechts vom Bürgersteig angebrachte Mauer zu retten, mit seinem Fahrzeug in die gleiche Richtung zurück. Andere Personen, die das Geschehen beobachtet\nhatten, konnten Sch® auf die Mauer ziehen, ehe das Fahrzeug\ndes Angeklagten beim Rückwärtsfahren die Stelle erreichte,\n\nan der zuvor Erwin Sch@@® gelegen hatte. Der Angeklagte fuhr\ndaraufhin davon.\n\nII, Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte\nhabe sich in allen Fällen eines ebenso gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1\nNr. 3 StGB schuldig gemacht, ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht angegriffen.\n\n1. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags im Fall 2 (Michael Pe). Die Schwurgerichtskammer\nteilt als Überzeugung mit, der Angeklagte habe zwar nicht\n\nden direkten Vorsatz zur Tötung gehabt, als er auf Michael\nPeMB zugefahren ist, doch habe er dessen Tod zumindest\nbilligend in Kauf genommen, denn er habe Pe mit dem Wagen erfassen wollen: \"Wer in derartiger Weise auf einen\nPassamten ... in der Absicht\" zufahre, \"ihn mit dem\nFahrzeug zu erfassen\", nehme \"dabei den Tod in Kauf\"; ein\nin Bewegung befindliches Kraftfahrzeug übertrage \"bei einem\nAnstoß an eine Person eine derartige Energie, daß dadurch\nschwere körperliche Schäden und auch der Tod des Opfers\nherbeigeführt werden können\" (UA 21).\n\nWie der Senat in früheren Entscheidungen schon mehrfach ausgeführt hat, liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen zwar nahe, daß der Täter auch mit der Möglichkeit, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, rechnet und,\nweil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch\neinen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt, doch muß dies\nnicht immer so sein (BGH VRS 50, 94, 95; 59, 183, 184; BGH\nbei Holtz MDR 1982, 808; BGH, Urteil vom 21. Oktober 1982\n- 4 StR 511/82 -; vgl. ferner die Rechtsprechungsübersichten\nbei Hürxthal DRiZ 1981, 103 zu 4, DRiZ 1982, 386 zu 5 und\nDRiZ 1983, 183 zu 3). Da vor dem Tötungsvorsatz eine viel\nhöhere Hemmschwelle steht als vor dem Gefährdungsvorsatz,\nkann es auch so liegen, daß der Täter den Tötungserfolg als\nmöglich vorausgesehen und dennoch ernsthaft, nicht nur vage,\ndarauf vertraut hat, er werde nicht eintreten. Dann handelt\ner in bezug auf den Tötungserfolg nur (bewußt) fahrlässig.\nDie Grenzen der Schuldformen der bewußten Fahrlässigkeit\nund des bedingten Vorsatzes liegen eng beleinander, Für den\n\nTatrichter ergeben sich deshalb besondere Anforderungen bei\nder Feststellung des inneren Tatbestandes und seiner Darlegung in den Urteilsgründen, Dies gilt insbesondere in Fällen\nwie dem vorliegenden, in denen ein einsichtiger Beweggrund für\neine so schwere Tat, wie die Tötung eines Menschen fehlt.\n\nDiesen Anforderungen genügen die Urteilsausführungen,\nsoweit sie die innere Tatseite des versuchten Totschlags\ndartun sollen, nicht. Die Schwurgerichtskammer beruft sich\nfür die Begründung ihrer Überzeugung, daß der Angeklagte\nbei seinem Verhalten den Tod des Michael Pe billigend\nin Kauf genommen habe, im wesentlichen allein auf die Feststellung, daß er Pe mit dem Wagen habe erfassen wollen.\nBei der weiteren Erwägung, \"wer in derartiger Weise auf einen\nPassamten zufährt in der Absicht, ihn mit dem Fahrzeug zu erfassen, nimmt dabei den Tod in Kauf\" (UA 21), handelt es sich\num eine formelartige Behauptung, die in dieser verallgemeinernden Form nicht stimmt (vgl. auch BGH, Beschluß vom 7. April\n1983 - 4 StR 164/83). Es ist sehr wohl möglich, jedenfalls\nnicht auszuschließen, daß der Angeklagte darauf vertraut hat,\ndaß Peiiiie - ebenso wie Udo Er im vorausgegangenen Fall -\nsich durch einen Sprung beiseite werde in Sicherheit bringen können. Aus den Umständen des äußeren Tathergangs ist auch\nnichts dafür ersichtlich, weshalb der Angeklagte nicht soll\ndarauf vertraut haben können, daß Pe nur verletzt würde,\nfalls er ihn mit dem Pkw erfassen sollte. Bezüglich Udo Erb,\nder in diesem Fall neben Per ging und in gleicher Weise\nwie dieser gefährdet wurde, nimmt das Landgericht das offenbar\nan. Es hätte sich deshalb mit der Einlassung des Angeklagten,\n\ner habe auch Pe nur Angst einjagen wollen, damit\n\ner wegspringe (UA 12), eingehend auseinandersetzen müssen,\nDies gilt um so mehr, als die Schwurgerichtskammer in\neiner Zusatzerwägung ausführt, ein in Bewegung befindliches Kraftfahrzeug übertrage bei einem Anstoß an\n\neine Person eine derartige Energie, \"daß dadurch schwere\nkörperliche Schäden und auch der Tod des Opfers herbeigeführt werden\" könnten (UA 21). Hat der Angeklagte\njedoch nur bedacht, daß möglicherweise schwere körperliche\nSchäden herbeigeführt werden oder hat er nur diese\nbilligend in Kauf genommen, fehlt es am Tötungsvorsatz.\n\nEs ist daher nicht auszuschließen, daß die Schwurgerichtskammer die naheliegende und von ihr nicht erörterte\nMöglichkeit bewußt fahrlässigen Handelns übersehen\nhat, Das zwingt zur Aufhebung der Verurteilung wegen\nversuchten Totschlags im Fall 2 (Michael PeMie) und der\nVerurteilung wegen des damit in Tateinheit stehenden gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.\n\n2. Auch die Verurteilung des Angeklagten im Fall 3\n(Erwin Sch@®) kann nicht bestehenbleiben. Hier hat der Angeklagte sein Fahrzeug auf den Bürgersteig gelenkt und dort\nden vor ihm fliehenden Erwin Sch@® von hinten erfaßt, danach das abgestoppte Fahrzeug bis zu der Stelle zurückgesetzt, an der Sch verletzt zu liegen gekommen war. Es\nkann dahinstehen, ob bei einem derartigen Geschehen bereits das\näußere Verhalten des Täters den Schluß auf seinen (bedingten) Tötungsvorsatz so sehr nahelegen konnte, daß eine wei-\n\n- 10 -\n\ntere Begründung entbehrlich war (vgl. BGH VRS 50, 94, 95).\n\nDie Schwurgerichtskammer begründet ihre Überzeugung vom Vorliegen der inneren Tatseite jedoch damit, \"daß die gleichen\nErwägungen, die im Fall ... Pe die Annahme des bedingten\nVorsatzes begründeten\", auch hier eingreifen (UA 22/23). Der\nSenat kann daher nicht ausschließen, daß auch im Fall 3\n\n(Erwin Sch) die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags von dem gleichen Rechtsfehler wie im Fall 2\n(unter 1, ausgeführt) beeinflußt ist. Die Aufhebung erfaßt auch\nhier die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den\nStraßenverkehr.\n\nIII, Die Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen 2\n(Michael Pe) und 3 (Erwin Sch) hat die Aufhebung des\ngesamten Strafausspruches, einschließlich der Maßregelanordnung, zur Folge.\n\nSalger Hürxthal Ruß\n\nEngelhardt Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-07/4-str-51-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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