{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-06-07_4_StR_275_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-06-07","aktenzeichen":"4 StR 275/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"4 056\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 275/8 BESCHLUSS\nZ ge. in der Strafsache\ngegen\n\nRüdiger P U zu: SE, zevoren am\nEEE 1956 in OEM. zur Zeit in Hart,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juni 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom 2. Dezember 1982, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgerichtskammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Freiheitsstrafe von\nvier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt\nzur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nSoweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben (§§ 349\nAbs. 4 StPO).\n\nDas Landgericht verneint das Vorliegen eines minder\nschweren Falles der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226\n\nAbs. 2 StGB) mit der Begründung, bei einem Vergleich des\nFalles mit anderen Fällen des § 226 StGB fielen keine Unmstände auf, die es gerechtfertigt erscheinen ließen, diesen\nals minder schwer einzustufen. Dabei hat es nicht geprüft,\nob der Angeklagte ohne eigene Schuld durch eine ihm von dem\nTatopfer zugefügte Mißhandlung zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist. Nach\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch bei der\nPrüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des\n§ 226 Abs. 2 StGB gegeben ist, auch der seinem Wortlaut nach\nnur für den Totschlag geltende besondere Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn (§ 213 1. Alt. StGB) zu beachten;\nliegt er vor, so führt dies zwingend zur Anwendung des § 226\nAbs. 2 StGB (vgl. BGH Strafverteidiger 1981, 524 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zu § 228 StGB a.F.). Eine Prüfung\nder Voraussetzungen des § 213 1. Alt. StGB war hier geboten, weil der Getötete dem Angeklagten aus nicht mehr aufklärbaren Gründen einen Schlag ins Gesicht versetzt und dadurch dessen .Racheakt heraufbeschworen hatte. Hierbei hat\nsich der Angeklagte in einer Art Erregungssturm befunden,\nden er nicht völlig unter Kontrolle bringen konnte (UA 11).\nEin solcher Erregungszustand kann als Zorn im Sinne von\n\n§ 213 1. Alt. StGB bewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom\n\n10. Februar 1976 - 5 StR 703/75).\n\nBr | 49\n\nDie Sache bedarf daher im Strafausspruch einer neuen\ntatrichterlichen Würdigung.\n\nSalger Hürxthal Ruß\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-07/4-str-275-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-07/4-str-275-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:02.409537+00:00"}}