{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-06-07_4_StR_140_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-06-07","aktenzeichen":"4 StR 140/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"48\nBUNDESGERICHTSHOF ost\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 140/83 URTEIL\n\nYo in der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Karl S gi zus Cap Reim.\ngeboren am EEE ‘925 in Damm\n\nwegen Bankrotts u.a.\n\n48\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. Juni 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nDr. Jähnke\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (>\nin der Verhandlung,\nBundesanwältin 8 bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nSD N\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellt:\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 22. Oktober 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n48\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten. wegen Bankrotts\nin Tateinheit mit Gläubigerbegünstigung, wegen falscher\nVersicherung an Eides Statt und wegen Verletzung der Konkursamtragspflicht zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlilichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\n1. Fortgesetzter Bankrott (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB).\nEin wesentlicher Mangel des Urteils liegt darin, daß die\nStrafkammer, offenbar in Verkennung der sachlichrechtlichen\nFolgen, nicht genügend unterschieden hat zwischen dem Vermögen des Angeklagten einschließlich seiner Einzelfirma\nKarl SEM einerseits und dem Vermögen der Firma Bw\n(CE GobH andererseits, deren Gesellschafter seine\nTochter Renate IB und sein Schwiegersohn Peter Mg\nwaren, deren Geschäftsführung aber in seinen Händen lag. Wegen\nBankrotthandlungen zum Nachteil der Firma A GmbH, deren\nGeschäftsführung der Angeklagte ebenfalls innehatte und an der\nzur fraglichen Zeit seine Töchter Renate IWW und Sigrid\nME beteiligt waren, ist eine Verurteilung nicht erfolgt.\n\nEine Verurteilung wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1\nNr. 1 StGB, die das Beiseiteschaffen von Bestandteilen\n\"seines\" Vermögens voraussetzt, kommt nur in Betracht, soweit das Privatvermögen des Angeklagten und das seiner\nEinzelfirma Karl sn betroffen ist. Das sind die im\n\nUrteil zu V 1 unter b, d, e, g, h und i aufgeführten Handlungen mit Vermögensverschiebungen zugunsten seiner Töch-\n\nter und des Schwiegersohns. Wegen der zu V 1 unter a, c und f\nfestgestellten, ausschließlich das Vermögen der Firma Bu\nGE GmbH schädigenden Handlungen allein im Barwert\n\nvon 118.000,- DM ist § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht verletzt.\nDer Angeklagte wollte die noch verfügbaren Vermögensbestandteile dem Zugriff der Gläubiger entziehen (UA 15 ff), um\n\n\"das im Laufe seines langen Arbeitslebens erworbene Vermögen\nsich und seiner Familie zu erhalten\" (UA 23). Er handelte damit\nausschließlich zum eigenen Nutzen und zu dem seiner Angehörigen,\nnicht aber, auch nicht zum Teil, im Interesse der BB\nGmbH. Das schließt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verurteilung wegen Bankrotts aus; insoweit kommt nur\neine Verurteilung des Angeklagten als Geschäftsführer der GmbH\nwegen Untreue in Betracht (BGHSt 30, 127, 129 ff; Beschluß\nvom 21. Oktober 1980 - 1 StR 407/80 - m. w. Nachw.; Urteil von\n24. März 1982 - 3 StR 68/82 -). Das - offenbar - vorliegende\nEinverständnis von Renate JB uni Peter Mb a1s den\n(alleinigen) Gesellschaftern der Do GmbH steht einer\nsolchen Verurteilung nicht entgegen (BGH, Urteil vom 23, November\n1982 - 5 StR 176/82 - m. w. Nachw.).\n\nZu einer Berichtigung des Schuldspruchs sieht sich\nder Senat außerstande. Die Strafkammer hat den Sachverhalt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Untreue bisher nicht geprüft. Die zu einer Verurteilung aus diesem\nGrunde notwendigen tatrichterlichen Feststellungen kann\ndas Revisionsgericht nicht treffen. Hinzu kommt, daß die\nauch insoweit mangelhaften Urteilsfeststellungen den Senat\nnicht in die Lage versetzen würden, den Umfang des Ver-\n\nschuldens nach den beiden rechtlichen Gesichtspunkten einwandfrei zu bestimmen. Die Verurteilung des Angeklagten\nist erfolgt, \"soweit er seinen Töchtern und seinem Schwiegersohn mehr als die geschuldeten 239.000,- an Geld sowie die\no0.a. Sachwerte zukommen ließ - 310.800 minus 239.000,-\n“ gleich 71.800,-- allein an Geld -\" (UA 25). Mit den 239.000,-\n'DM sind offenbar Darlehen gemeint, die die Töchter nach der\n unwiderlegt gebliebenen Einlassung des Angeklagten im Laufe\nder Zeit gegeben haben sollen (UA 23, 24). In welchem Umfang diese Gelder in das Vermögen des Angeklagten oder seiner Einzelfirma einerseits und in das Vermögen der Firma\nDEE Sn} andererseits geflossen sind, ist aber nicht\nfestgestellt, so daß auch der Schaden der DE 0}\nnicht eindeutig bestimmbar ist.\n\nDie aufgezeigten Mängel zwingen mithin zur Aufhebung\nder Verurteilung wegen Bankrotts.\n\n2, Damit unterliegt auch die Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung nach § 283 c Abs. 1 StGB i.d.F. des Ersten\nGesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom\n29. Juli 1976 (BGBl I 2034) der Aufhebung, obwohl sie, für\nsich gesehen, weil die Darlehen der Töchter Inoch nicht zur\nRückzahlung fällig\" waren (UA 24), von den Urteilsfeststellungen\ngetragen wird. Der Angeklagte hat nämlich seinen Töchtern\nund seinem Schwiegersohn größere Vermögenswerte zufließen\nlassen, als sie den Darlehensforderungen entsprachen. Die\nStrafkammer hat insoweit mit Recht Tateinheit zwischen Bankrott und Gläubigerbegünstigung angenommen (BGH NJW 1969,\n\n1494, 1495 m. Nachw.; Stree in Schönke/Schröder StGB, 20. Aufl.\n8 283 c Rdn. 22).\n\n3. Die Verurteilung wegen falscher Versicherung an\nEides Statt nach § 156 StGB kann ebenfalls nicht bestehenbleiben. Auch sie wird zwar, für sich gesehen, von den Ur-\n\nteilsfeststellungen getragen. Denn der Angeklagte war nach\n\n8 807 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO zur Angabe der in Blatt 22\n\nder Urteilsgründe unter Buchstaben b bis f aufgeführten Vermögenswerte in der eidesstattlichen Versicherung vom 17. Oktober 1978 verpflichtet. Er hat diese Vermögenswerte \"bewußt\"\nverschwiegen (UA 26). Die Einwendungen der Revision hiergegen\nsind unbegründet. Die Vergehen nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB\nund nach § 156 StGB bilden jedoch entgegen der Meinung\n\nder Strafkammer nicht zwei selbständige strafbare Handlungen,\nsondern treffen tateinheitlich zusammen. Der Angeklagte\n\nhatte die in der eidesstattlichen Versicherung verschwiegenen\n Vermögensstücke, nämlich das Grundstück in Ges »\n\nden Geschäftsamteil an der AB CnpH und das Wohnrecht in\nCE (VA 22 Buchst. c, e und f) bereits vorher in der\n\nZeit vom 24. Mai bis 11. Juni 1978 (UA 20 Buchst. g, UA 21\nBuchst. h und i) im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB beiseite\ngeschafft. Da das Verheimlichen (die Nichtangabe der Vermögenswerte bei der eidesstattlichen Versicherung) nur der Aufrechterhaltung ünd Sicherung der durch das Beiseiteschaffen der Vermögensstücke herbeigeführten anfechtbaren Besitzlage diente,\nalso keinen neuen Eingriff in das geschützte Rechtsgut, nämlich\ndas Interesse der Gläubiger an der vollständigen Erfassung\n\ndes pfändbaren Schuldnervermögens, darstellt, ist Tateinheit\ngegeben (BGHSt 11, 145, 146; BGH, Urteil vom 30. Oktober\n\n1969 - 1 StR 243/69 - bei Herlan GA 1971, 38 zu §§ 125 und 239\nAbs. 1 KO; BGH, Beschluß vom 20. August 1982 - 3 StR 282/82 -).\n\n- 7 -\n\nHinsichtlich der in derselben eidesstattlichen Versicherung\nverschwiegenen weiteren Vermögensstücke kann nichts anderes\ngelten.\n\n4. Die Verletzung der Konkursamtragspflicht nach § 64\nAbs. 1 GmbHG ist an sich durch die Feststellungen begründet,\ndaß der Angeklagte als Geschäftsführer der BB Sb\n‘ den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens bezüglich\ndieser Firma erst am 9. Oktober 1978 gestellt hat (UA 21),\nobwohl die mit der Firma Karl SCHE \"eng verbundene Be\nEEE no\" evenfails \"ab Mitte Mai 1978\" zahlungsunfähig\nwar (UA 15) und der Angeklagte dies eingeräumt hat (UA 26).\nDie Einwendungen der Revision gehen insoweit an der Sache\nvorbei. Richtig ist lediglich, daß die Strafkammer mit § 84\nAbs. 1 Nr. 2 GmbHG (n.F.) eine Strafbestimmung angewendet\nhat, die erst durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften vom 4. Juli 1980\n(BGBl I 836) in das GmbH-Gesetz eingeführt worden ist. Gemäß § 2 Abs. 1 StGB ist auf das zeitlich vor dem 1. Januar\n\n1981 liegende Handeln des Angeklagten der § 84 Abs. 1 GmbHG\na.F. anzuwenden. Die beiden Vorschriften stimmen jedoch\n\nin Tatbestand und Strafandrohung überein, so daß diese Unrichtigkeit die Revision nicht begründen kann. Im Hinblick\nauf das mit § 2§ 3 StGB und § 283 c StGB übereinstimmende\nTatbestandsmerkmal der Zahlungsunfähigkeit hält es der Senat\nfür sachdienlich, im Interesse einer einheitlichen Beurteilung\nund Bewertung des Gesamtgeschehens in der aus den Gründen\n\nzu 1 bis 3 notwendig gewordenen neuen Hauptverhandlung auch\ndie Verurteilung wegen Verletzung der Konkursamtragspflicht\nund damit das Urteil insgesamt aufzuheben.\n\nSalger Hürxthal Ruß\n\nEngelhardt Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-07/4-str-140-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283c","ref_norm":"283c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-07/4-str-140-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:02.386756+00:00"}}