{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-05-26_4_StR_271_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-05-26","aktenzeichen":"4 StR 271/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 271/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSatilnis UV ee aus Ce, geboren am\nGe in DaB (Türkei),\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n' des Generalbundesanwalts am 26. Mai 1983 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 13. Dezember 1982 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\n Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs\nMonaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit\n\nder allgemeinen Sachrüge Erfolg. Die Jugendkammer hat ihrer\nsachlichrechtlichen Pflicht, alle naheliegenden Möglichkeiten der Sachverhaltsgestaltung zu prüfen und zu erörtern\n(Hürxthal in KK § 267 Rdn. 13), nicht in vollem Umfang genligt.\n\nNach den Feststellungen stieß der Angeklagte seinen\nWidersacher, der zu diesem Zeitpunkt bereits von ihm abgelassen hatte, mit bedingten Tötungsvorsatz ein Messer von\nvorn in die linke Brust, Weitere Angriffe unternahm er nicht.\nVielmehr fuhr das Opfer trotz der schwerwiegenden Verletzung\nund obwohl der Angeklagte anbot, einen Krankenwagen herbeizuholen, selbst in das Krankenhaus, wo es ärztlich versorgt wurde. Warum der Angeklagte es bei dem einen Messerstich bewenden ließ, 1äßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Dies\n\nbedurfte jedoch näherer Erörterung, da in dem Verhalten\n\ndes Angeklagten ein Rücktritt vom Versuch (§ 24 Abs. i StGB)\nliegen kann. Das Fehlen von Ausführungen hierzu nötigt zur\nAufhebung des Urteils,\n\nWegen der für § 24 Abs. 1 StGB erheblichen Frage der\nAbgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch verweist\nder Senat auf BGHSt 31, 170 m. Anm. Küper JZ 1983, 264. Sollte es in der neuen Hauptverhandlung darauf ankommen, ob der\nAngeklagte sich freiwillig und ernsthaft um die Abwendung des\nErfolges bemüht hat (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB), werden die\nEntscheidungen BGH NJW 1973, 632, 633; BGH, Urteil vom\n20. Oktober 1977 - 4 StR 366/77, bei Holtz MDR 1978, 278\nzu beachten sein. Das bloße Angebot, einen Krankenwagen herbeizurufen, stände danach den vom Gesetz geforderten Bemühungen nicht gleich. Anders wäre es möglicherweise zu beurteilen, wenn das Tatopfer Rettungsmaßnahmen des Angeklagten, zu\ndenen dieser äußerlich erkennbar angesetzt hatte, nicht nur\nverbal abgelehnt, sondern auch tatsächlich verhindert hat.\nGegebenenfalls bedürfte es dazu eingehender Feststellungen.\n\nSalger Ruß \"Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-26/4-str-271-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-26/4-str-271-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:01.878063+00:00"}}