{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-05-26_4_StR_264_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-05-26","aktenzeichen":"4 StR 264/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ne\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 264/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nem AMEEEREEEEED 1920 :n Aug, zur Zeit in Hart,\n\nwegen sexueller Nötigung\n\nHK\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerde-\n\nführers am 26. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankenthal\nvom 26. Januar 1983 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexueller\nNötigung zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die das Verfahren\nbeanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt,\nist zum Schuldspruch unbegründet. Das hat der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 3. Mai 1983,\nauf das Bezug genommen wird, zutreffend dargelegt.\n\n- 3-\n\nDer Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen\nbleiben. Die Strafkammer hat mit Rücksicht auf die\nalkoholische Beeinflussung des Angeklagten die\nVoraussetzungen des § 21 StGB angenommen, die\nStrafe jedoch gleichwohl nicht nach § 49 Abs. 1\nStGB gemildert, \"da der Angeklagte - alkoholgewohnt -\nweiß, daß er unter der lockernden Wirkung des Alkohols derartige Straftaten leichter begeht\" (UA 9).\nDiese Begründung findet in den Urteilsfeststellungen\nkeine hinreichende Stütze. Danach ist der Angeklagte\nzwar \"an regelmäßigen Alkoholkonsum gewöhnt\" (UA 3).\nDaß er aus diesem Grunde \"derartige\", d.h. hier wohl\nsexualbezogene, Straftaten leichter begeht und daß\ner das auch weiß, ist jedoch im Urteil nicht festgestellt. Es ist nicht einmal etwas darüber gesagt, ob\ner überhaupt eine seiner Vorstraftaten unter Alkoholgenuß begangen hat. Das hätte die Strafkammer aber\nprüfen und im Urteil näher darlegen müssen, wenn sie\ndem Angeklagten unter den gegebenen Umständen eine\nStrafmilderung nach § 49 StGB versagen wollte.\n\n-L-Der Mangel solcher Darlegungen ist ein sachlich-\n\nrechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteils\n\nim Strafausspruch und insoweit zur Zurückverweisung\nder Sache zwingt.\n\nSalger Hürxthal Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-26/4-str-264-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-26/4-str-264-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:01.836293+00:00"}}