{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-05-11_4_StR_211_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-05-11","aktenzeichen":"4 StR 211/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"os\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 211/83 BESCHLUSS\n77.5, in der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirtschaftsmeister Gerhard Mg aus Rp\n\nGE. zeboren an GE 933 in a\n\nwegen Beihilfe zur Untreue\n\n4\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 11. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld von\n\n8. Dezember 1982, auch soweit es die Mitangeklagte Hanna Meyer betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Beihilfe zur Untreue zu einer Freiheitsstrafe von vier\nMonaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO; hinsichtlich des Strafausspruchs hat sie mit\nder Sachrüge Erfolg.\n\nDie Strafbarkeit des Zweigstellenleiters Di.\nzu dessen Untreue der Angeklagte Beihilfe geleistet hat,\nwurde durch das in § 266 StGB vorausgesetzte Treueverhält-\n\nnis, in dem er zu der Kreissparkasse Hop -\"B stand,\nbegründet. Der Angeklagte stand in keinem solchen Treueverhältnis zu der Kreissparkasse. Bei der Bestrafung seiner\nBeihilfehandlungen war daher eine Strafmilderung nach § 28\nAbs. 1 StGB (neben der Milderung nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB)\nzwingend vorgeschrieben (vgl. BGH, Urteil vom 14. November\n1978 - 4 StR 576/78), da das Landgericht nicht allein wegen\nFehlens des Treueverhältnisses nur Beihilfe angenommen hat\n(vgl. BGHSt 26, 53, 54; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1980\n\n- 5 StR 179/80).\n\nDa das Landgericht in seinem Urteil § 28 StGB überhaupt\nnicht erwähnt, kann der Senat nicht ausschließen, daß es diese Milderungsvorschrift übersehen hat. Eine (stillschweigende)\nBerücksichtigung dieser Vorschrift läßt sich auch nicht - wie\nder Generalbundesanwalt meint - aus der Strafhöhe herleiten.\nGegen DoiiBB wurde wegen der Tat, zu der der Angeklagte\nBeihilfe geleistet hat, eine Einzelstrafe von sechs Monaten\nfestgesetzt. Im Vergleich zu dieser Bestrafung des Haupttäters ist die gegen den Angeklagten verhängte Strafe nicht\nso auffällig mild, daß allein aus ihrer Höhe auf eine Be-\n\nrücksichtigung des § 28 Abs. 1 StGB geschlossen werden könnte.\n\nGemäß § 357 StPO war die Au\nauf die Verurteilung der mitan\nweil sie von demselben Rechtsf\n\nfhebung des Strafausspruchs\ngeklagten Ehefrau zu erstrecken,\nehler betroffen ist.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-11/4-str-211-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-11/4-str-211-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:01.317984+00:00"}}