{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-05-10_4_StR_224_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-05-10","aktenzeichen":"4 StR 224/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"046\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 224/83 BESCHLUSS\n\nz in der Strafsache\n\nDr\n\ngegen\n\nden Kaufmann Volker zZ En zus DE, dort\ngeboren an Ep 1955,\n\nwegen Zuhälterei u.a.\n\nLo\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n10. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 22. November 1982\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Zuhälterei und mit\nvorsätzlicher Körperverletzung verurteilt\nwird;\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei\nund wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit\nmit vorsätzlicher Körperverletzung zu Einzelstrafen von einem\n\nJahr sechs Monaten und drei Jahren sechs Monaten verurteilt\nund unter Einbeziehung früherer gegen den Angeklagten verhängter Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren\nsechs Monaten festgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie führt zu einer Änderung des\nSchuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen\nist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten ohne Rechtsfehler\nwegen ausbeuterischer Zuhälterei schuldig gesprochen. Auch\ndie Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung der\nErika Schälling in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffas\nsung des Landgerichts stehen diese strafbaren Handlungen jedoch zueinander im Verhältnis der Tateinheit.\n\nDie Mißhandlungen der Erika sun sind dadurch ausgelöst worden, daß der Angeklagte von ihr die Herausgabe eines\nTeils ihres Verdienstes als Prostituierte verlangte, von dem\ner glaubte, daß Erika SB ihn zurückbenalten habe, währen\nErika SB erklärte, kein Geld mehr zu besitzen, den zurüc\nbehaltenen Betrag vielmehr verbraucht zu haben. Zu der Körperverletzung und damit auch zu der versuchten räuberischen Erpre:\nsung ist es mithin auf der Grundlage und im Rahmen der zwischer\nden Beteiligten bestehenden zuhälterischen Beziehungen gekonmen. Der Angeklagte hat durch die Mißhandlungen, die auch Teil\nder versuchten räuberischen Erpressung waren, seine Beteiligun:\n\n40\n&\n\nam Verdienst der Erika SCHE 215 Prostituierte durchsetzen wollen. Die Körperverletzung und die versuchte räuberische Erpressung waren mithin Bestandteil des Ausbeutens,\n\nso daß zwischen allen diesen Handlungen Tateinheit besteht\n(BGH bei Dallinger MDR 1968, 728; Dreher/Tröndle § 181 a\nStGB Rdn. 17; Lenckner in Schönke/Schröder § 181 a Rdn. 28;\nLackner in LK, 9, Aufl., § 253 StGB Rdn. 29; Horn in SK\n\n§ 181 a StGB Rdn. 8). Der Senat hat den Schuldspruch insoweit\nselbst geändert, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können (§ 265 StPo).\n\nDie Schuldspruchänderung führt jedoch zur Aufhebung des\ngesamten Strafausspruchs, da gemäß § 52 StGB nur auf eine\nStrafe zu erkennen ist. Diese ist dann allerdings mit den\nEinzelstrafen aus dem Urteil des Schöffengerichts Hamburg\nvom 25. April 1980 gemäß § 55 StGB zu einer Gesamtstrafe\nzusammenzufassen.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-10/4-str-224-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-10/4-str-224-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:01.189658+00:00"}}