{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-05-05_4_StR_121_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-05-05","aktenzeichen":"4 StR 121/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Wer vorgefaßter Absicht entsprechend an einer.\nBedienungs- oder Selbstbedienungstankstelle tankt\nund wegfährt, ohne zu bezahlen, macht sich in der\nRegel des Betruges schuldig.","text_plain":"or\n\nNachschlagewerk: ja zu 2 c\nBGHSt; nein\n\nStGB 1975 88 242, 246, 263\n\nWer vorgefaßter Absicht entsprechend an einer.\nBedienungs- oder Selbstbedienungstankstelle tankt\nund wegfährt, ohne zu bezahlen, macht sich in der\nRegel des Betruges schuldig.\n\nBGH, Urt. v. 5. Mai 1983 - 4 StR 121/83 - LG Arnsberg\n\n| BI\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 121/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Werkzeugmacher Heinz Henning Friedrich B GE aus\n\n\"GE UE, seboren am EEE 19:5 in VER\nHD ,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nSeh\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. Mai 1983, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ip u: EB |\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte b |\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n. das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom\n14. September 1982\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte der Urkundenfälschung\n\nin vier (statt in drei) Fällen schuldig\nist,\n\n2. mit den Feststellungen aufgehoben\n\n57\n\na) soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Diebstahls und wegen fortgesetzten Betruges, teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung, in jeweils zwei Fällen verurteilt worden\nist, einschließlich des Falles 6 der\nUrteilsgründe (Diebstahl zum Nachteil\nSchäfer,\n\nb) im gesamten Strafausspruch,\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nDiebstahls und wegen fortgesetzten Betruges, teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung, in jeweils zwei sowie wegen\nUrkundenfälschung in drei Fällen und Unterschlagung in einem\nFall zu vier Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und ihm\ndie Fahrerlaubnis mit einer Sperre von drei Jahren entzogen.\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der\nSachbeschwerde gegen die Verurteilung wegen fortgesetzter\nHandlungen und dagegen, daß das Landgericht den Angeklagten\n\nnur wegen drei statt wegen vier Fällen der Urkundenfälschung\nverurteilt hat, sowie gegen den Strafausspruch.\n\nDas Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten\nwird, hat Erfolg.\n\n1. Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Landgericht in den Fällen des Diebstahls und des - teilweise in\nTateinheit mit Urkundenfälschung begangenen - Betruges das\nVorliegen fortgesetzter Handlungen angenommen hat.\n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht der allgemeine Entschluß, eine Reihe\ngleichartiger Straftaten zu begehen, nicht aus, um den für\ndie fortgesetzte Handlung erforderlichen Gesamtvorsatz zu\nbegründen. Ein solcher liegt vielmehr nur dann vor, wenn\nder Tatentschluß sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Teilen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Er muß den späteren Ablauf der einzelnen Akte\nzwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit\nvorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein\nTräger sowie Ort, Zeit und ungefähre Begehungsart in Betracht kommen (vgl. u.a. BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271;\nBGH GA 1974, 307, jeweils m. w. Nachw.).\n\nb) Ein solcher Gesamtvorsatz läßt sich den Feststellungen nicht entnehmen.\n\nDas Landgericht geht zwar, entsprechend der Einlassung des Angeklagten, davon aus, daß dieser in den genannten\nFällen \"von vornherein vorhatte, jeweils durch Diebstähle\nden ihm brauchbar erscheinenden Inhalt von PKW an sich zu\n\nar\n\nbringen und sich durch betrügerische Handlungen bei Autofirmen in den Besitz von PKW zu bringen\" (UA 23), auch\n\"Hotelunterkünfte zu erschleichen\" (UA 24) und \"Aurch Betrugshandlungen und Urkundenfälschungen sowie durch Diebstähle im Zusammenhang mit PKW seinen Unterhalt zu bestreiten\" (UA 14). Nach den dargelegten Grundsätzen reicht je-\n\nVorliegen eines Gesamtvorsatzes verneint (vgl. BGHSt 15,\n268, 271; BGH bei Dallinger in MDR 1972, 155, 197 und 1975,\n365, 367; vgl. auch die Rechtsprechungsnachweise bei Vogler\nin LK 10, Aufl., vor § 52 StcB Ran. 67 und bei Dreher/\nTröndle 41, Aufl., vor § 52 StGB Ran. 26). Das gilt auch,\n\nten, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nkein Gesamtvorsatz gesehen werden (vgl. BGH DRiZ 1973, 24).\n\n2. Auch sonst ist das Urteil in den genannten Fällen\nnicht frei von Rechtsfehlern,\n\nan (UA 23). Der Angeklagte hat durch diese Tat aber - wie\nauf UA 15 zutreffend dargetan wird - den Tatbestand des Betruges erfüllt. |\n\nb) Der unter Nr. 6 festgestellte Diebstahl (UA 5/6)\nbleibt bei der rechtlichen Würdigung wie auch bei der Strafzumessung unberücksichtigt. Das Landgericht hat ihn insbesondere nicht - was von seinem Standpunkt aus folgerichtig !\ngewesen wäre - der ersten der beiden von ihm angenommenen\nfortgesetzten Diebstahlstaten zugeordnet.\n\nc) In den Fällen 14 (UA 9), 20 (UA 14) und 31 (UA 21),\nin denen der Angeklagte Benzin getankt hat und ohne Bezahlung\nweggefahren ist, hält die Annahme von Diebstahl der rechtli\nchen Nachprüfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen\nhat er sich vielmehr jeweils des Betruges, mindestens aber\ndes versuchten Betruges schuldig gemacht. |\n\nEs kann dabei offenbleiben, ob der Angeklagte - was den\nFeststellungen nicht zu entnehmen ist- die Taten an Selbst- )\nbedienungs- oder an Tankstellen mit Bedienung begangen hat.\nJedenfalls ist nach den Urteilsfeststellungen davon auszugehen,\ndaß er das Benzin nicht, wie es für den Tatbestand des Diebstahls erforderlich ist, durch widerrechtliche Wegnahme, sondern mit dem - durch Täuschung erlangten - Einverständnis des\nTankstelleninhabers oder dessen Personals an sich gebracht\nhat.\n\nDas Landgericht stellt allerdings nicht ausdrücklich\nfest, daß der Angeklagte, jeweils von vornherein vorhatte,\nnach dsm Tanken ohne zu bezahlen davonzufahren. Aus dem dar-\n\ngelegten allgemeinen Vorsatz, zur Bestreitung seines Lebensunterhalts Diebstähle und Betrugshandlungen zu begehen,\n\nläßt sich jedoch mit der erforderlichen Sicherheit schließen, daß - wie in den anderen Fällen des Betruges - sein\nBestreben von Anfang an darauf gerichtet war, die Ware\n\n- hier also das Benzin - an sich zu bringen, ohne den Kaufpreis zu entrichten (vel. insbesondere auch die Fälle 8\n\nund 11 d bis h).\n\nIn einem solchen Fall macht sich der Täter grundsätzlich\nnicht des Diebstahls oder der Unterschlagung, sondern des\nBetruges schuldig. Denn indem er als Kunde auftritt und sich wie\nein solcher verhält, bringt er -jedenfalls in der Regel- durch\nschlüssiges Verhalten zum Ausdruck, daß er das Benzin nach\ndessen Erhalt bezahlen werde. Durch diese Vortäuschung einer nicht\nvorhandenen Zahlungsbereitschaft erweckt er bei dem Tankstelleninhaber oder dessen Personal einen entsprechenden Irrtum mit der\nFolge, daß ihm - sofern es sich um eine Bedienungstankstelle\nhandelt - das Benzin in den Tank eingefüllt oder - falls es\neine Selbstbedienungstankstelle ist - das Einfüllen gestattet\nwird. Aus dem äußeren Erscheinungsbild der Tathandlungen folgt bei\nnatürlicher Betrachtungsweise, daß es sich hier um ein durch\nTäuschung bewirktes Geben (§ 263 StGB) und nicht um ein Nehmen\nim Sinne eines Gewahrsamsbruchs (§ 242 StGB) handelt (vgl. BCHSt\n17, 205, 209). Ob mit dem Einfüllen bereits das Eigentum an\ndem Benzin erlangt wird (so OLG Düsseldorf NStz 1982, 249 = JR\n1982, 343 m. Anm. von Herzberg; Herzberg in JA 1980, 385 ff;\na.A. OLG Hamm, Urteil vom 29. November 1982 - 1 Ss 905/82,\nLeitsatz in NJW 1983, 583; Deutscher in JA 1983, 125 ff), kann\nhier dahingestellt bleiben. Jedenfalls bringt der Täter durch\n\ndie Täuschungshandlung das Benzin in seinen Besitz und erlangt\ndamit einen Vermögensvorteil im Sinne des § 263 StGB, dem auf\nSeiten der geschädigten Tankstelle ein entsprechender Vermögensnachteil gegenüber steht (vgl. auch Dreher/Tröndle, 41. Aufl.,\n§ 263 StGB Ran. 7; Lackner 14. Aufl., § 263 StGB Anm, 3 b aa).\n\nEin vollendeter Betrug (vgl. Cramer in Schönke/Schröder\n21. Aufl. § 263 StPO Rdn. 39) liegt möglicherweise dann nicht\nvor, wenn der Täter an einer Selbstbedienungstankstelle tankt,\nohne vom Tankstelleninhaber oder dessen Mitarbeiter bemerkt\nzu werden. In einem solchen Fall ist Jedoch regelmäßig vom\nTatbestand des versuchten Betruges auszugehen (vgl. Herzberg\nin JA 1980, 385, 391 und JR 1982, 344; Deutscher in JA 1983,\n125, 126).\n\nDa der Täter schon beim Einfüllen mit dem Willen handelt,\nsich das Benzin zuzueignen, kommt eine zusätzliche Bestrafung\nwegen Unterschlagung durch die nachfolgende Verwertung des\nBenzins auch dann nicht in Betracht, wenn er durch den - ver-\n\nsuchten oder vollendeten - Betrug nur den Besitz und nicht bereits\nEigentum an diesen erlangt.\n\n5. Zu Recht beanstandet die Revision auch, daß der\nAngeklagte nur wegen drei statt wegen vier Fällen der Urkundenfälschung verurteilt worden ist. Das Landgericht geht\nbei der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts zutreffend davon aus, daß er sich \"in den Fällen 5,\n23, 35 und 38 der Urkundenfälschung schuldig gemacht\" hat\n(UA 24). Es ist deshalb fehlerhaft, daß es bei der Strafzumessung nur für \"drei Urkundenfälschungen\" Einzelstrafen\nfestgesetzt (UA 25) und in die Urteilsformel auch nur drei\nFälle der Urkundenfälschung aufgenommen hat.\n\ntortgesetzten Betruges, teilweise begangen in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung, verurteilt worden ist, einschließlich des Falles 6, im vollen Umfang aufzuheben,\n\nzuordnen sind,\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nEngelhardt Goydke\n\nSe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-05/4-str-121-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-05/4-str-121-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:01.101717+00:00"}}