{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-05-03_4_StR_210_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-05-03","aktenzeichen":"4 StR 210/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ous 32\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 210/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Peter C EB zus LED. geboren\nam GEEEEEEED 1557 1 vOREEEEED Kreis SOEEB.\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 3. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten CB “iri\ndas Urteil des Landgerichts Braunschweig vom\n\n4. Oktober 1982, soweit dieser Angeklagte wegen\nfahrlässiger Tötung verurteilt worden ist, und\nim Ausspruch über die gegen ihn verhängte Gesamtstrafe aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht\n\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - zusammen mit\ndem Mitangeklagten Lh - wegen fahrlässiger Tötung und\nunerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nrügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie ist hinsichtlich der Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom\nUnfallort unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; hinsichtlich der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung hat sie\n\nmit der Verfahrensrüge Erfolg.\n\nSoweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung verurteilt ist, beanstandet die Revision mit Recht, daß die zugelassene Anklage ihm lediglich Aussetzung mit Todesfolge\n(§ 221 Abs. 1, 3 StGB) zur Last gelegt hat und er auf die\nMöglichkeit einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nicht\nausdrücklich hingewiesen worden ist.\n\nNach § 265 Abs. 1 StPO darf der Angeklagte nicht auf Grund\neines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage\nangeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor\nauf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders\nhingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist. Diese Hinweispflicht des Gerichts besteht auch, wenn\ndie Anklage dem Angeklagten Aussetzung mit Todesfolge (§ 221\nAbs, 1, 3 StGB) zur Last legt, das Gericht ihn aber stattdessen wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) verurteilen will;\ndenn § 222 StGB ist gegenüber § 221 Abs. 3 StGB ein \"anderes\nStrafgesetz\". Unerheblich ist, daß § 222 StGB eine geringere\nStrafe androht als § 221 Abs. 3 StGB; denn in der Regel verlangt\nauch der Übergang auf ein milderes Gesetz den Hinweis (Hürxthal\nin KK § 265 StPO Rdn. 12).\n\nDer Hinweis ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil die\nVerurteilung nach § 221 Abs. 3 StGB im Hinblick auf § 18 StGB\nvoraussetzt, daß der Tod des Opfers der Aussetzung (mindestens)\nfahrlässig verursacht ist, und eine Verurteilung aus § 222 StGB\ndaneben lediglich wegen Gesetzeskonkurrenz ausscheidet (vgl. BGHSt 8,\n54). Der Angeklagte, dem Aussetzung mit Todesfolge zur Last\ngelegt wird, kann sich gegen diesen Vorwurf schon damit verteidigen, daß er bereits das Vorliegen des Grundtatbestandes\nder Aussetzung - wie hier - mit Erfolg in Zweifel zieht; auf\n\ndie Frage des Todeserfolgs, seiner Verursachung und des\n\nVerschuldens daran braucht er sich dann nicht mehr einzulassen.\n\nAußerdem ist zu berücksichtigen, daß nicht jede fahrlässige Tötung, die mit einer Aussetzung zusammentrifft, den\nQualifikationstatbestand des § 221 Abs. 3 StGB begründet;\ndenn dieser liegt nur dann vor, wenn sich in dem tödlichen Erfolg gerade die dem Aussetzungstatbestand eigentümliche Gefahr niedergeschlagen hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 1975\n- 1 StR 120/75 - bei Dallinger MDR 1976, 16; Jähnke in LK\n§ 221 S+GB Rdn. 25).\n\n37\n\nAus diesen Gründen kann beim Übergang von § 221 Abs. 3 StGB\nzu § 222 StGB auf einen Hinweis nach § 265 StPO nicht verzichtet werden. Der Senat kann hier auch nicht ausschließen, daß\nder Angeklagte sich auf Grund eines solchen Hinweises anders\nhätte verteidigen können. Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung kann daher keinen Bestand haben.\n\nDie Teilaufhebung des Urteils zieht die Aufhebung des Ausspruchs\nüber die Gesamtstrafe nach sich. Der Strafausspruch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort kann dagegen hier bestehenbleiben, denn der Senat kann ausschließen, daß er durch die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung beeinflußt ist.\n\nSalger Knoblich Engelhardt\n\nGoydke | Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-03/4-str-210-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-03/4-str-210-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:00.879029+00:00"}}