{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-05-03_4_StR_201_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-05-03","aktenzeichen":"4 StR 201/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"6 b 000\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 201/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nReiner Hp zus SEHE, gevoren am MEERE 1935\nin CO -KEEEB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 3. Mai 1983 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Detmold vom 21. De-\n\nzember 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nin Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat, Anstiftung\nzur Nötigung und Freiheitsberaubung zu zwei Jahren und\ndrei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten beanstandet das Urteil mit Verfahrensrügen\nund der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat mit einer\nVerfahrensrüge Erfolg.\n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n\"Es war rechtsfehlerhaft, die Beweisamträge Ziffer 3\nbis 5, 7 bis 9, 11 und 12 wegen Bedeutungslosigkeit\nohne nähere Begründung abzulehnen (Blatt 508/508 R\nd.A., Blatt 1 Revisionsgegenerklärung). Die Begründung des ablehnenden Beschlusses hätte erkennen lassen müssen, ob die Bedeutungslosigkeit aus recht-\n\nlichen oder tatsächlichen Erwägungen ange-\n\nnommen wird. Im letzteren Fall hätten die Umstände angeführt werden müssen, aus denen der\nTatrichter die Bedeutungslosigkeit gefolgert\n\nhat (BGH, Urteil vom 20. Januar 1981, NStZ 1981,\n309). Durch die Ausführungen in den Urteilsgründen (UA S. 17 bis 22) konnte der Ablehnungsbeschluß nicht ergänzt oder geheilt werden (BGHSt\n19, 24, 26; 29, 149, 152). Durch sie konnte der\nAngeklagte nicht in die Lage gesetzt werden, sich\n- entsprechend dem Sinn der Begründungspflicht für\nBeweisamträge ablehnende Beschlüsse - auf die Verfahrenssituation, wie sie durch die Ablehnung der\nBeweisamträge entstanden ist, sachgemäß einzustellen und gegebenenfalls weitere Anträge anzubringen. Die Erwägungen des Tatrichters, die zur Ablehnung der Beweisamträge geführt haben, lagen\nauch nicht auf der Hand, was sich bereits aus den\neingehenden Ausführungen des Urteils zu den Beweisamträgen ergibt.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Das Urteil kann auf diesem\nVerfahrensfehler beruhen. Es muß deshalb aufgehoben werden.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-03/4-str-201-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-03/4-str-201-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:00.856725+00:00"}}