{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-05-03_4_StR_196_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-05-03","aktenzeichen":"4 StR 196/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 196/83 BESCHLUSS\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndort geboren am EM 13955,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers am 3. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Zweibrücken vom 6. Dezember 1982,\nsoweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und mit\nSachbeschädigung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung\nin Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des\nStrafausspruchs.\n\nl. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\nrichtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO,\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben. Zwar ist im Fall 2 der Urteilsgründe\n\n$S 223 a StGB nur hinsichtlich einer Person (Decker - UA 7)\nerfüllt. Das Landgericht war jedoch nicht gehindert, die\nvon dem Angeklagten durch dieselbe Tat schuldhaft herbeigeführten Verletzungen weiterer Personen im Rahmen des § 227\n\nStGB zu berücksichtigen.\n\n2. Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seinem Antrags-\n\nschreiben vom 5. April 1983 ausgeführt:\n\n\" Die Strafkammer hat im ersten Fall straferschwerend\nberücksichtigt, daß der Angeklagte Edmund r EEE 'bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten' ist und\n'auch wegen Taten mit Gewaltanwendung bzw. -androhung\nwie räuberische Erpressung und Bedrohung ... bereits zwei\nJugendarreste verbüßt' hat. Im Fall 2 wurde hervorgehoben, daß, iM Gegensatz zu seinem Bruder Emil, Edmund\naD | vorbestraft ist. Damit wurden ersichtlich die\nstrafrechtlichen Entscheidungen berücksichtigt, die auf\nSeite 4 des Urteils aufgeführt sind. Diese Verurteilungen\ndurften jedoch nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden. Es handelt sich um Eintragungen im Erziehungsregister, die gemäß § 58 Abs. 1 BZRG aus dem\nRegister zu entfernen waren, sobald der Betroffene das\n24. Lebensjahr vollendet hat und keine Verurteilung zu\nFreiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel zur Besserung oder Sicherung\neingetragen ist. Der Angeklagte wurde am 8. Mai 1982\n24 Jahre alt, also vor Erlaß des Urteils am 6. Dezember 1982\n\n2\n[0\n\nDas Zentralregister enthält nach der Vorstrafenauflistung im Urteil keine der in § 58 Abs. 2 BZRG bezeichneten Eintragungen. Somit waren die Eintragungen\n\nim Erziehungsregister gemäß § 58 Abs. 1 BZRG am 8. Mai\n1982 zu entfernen. Gemäß § 49 Abs. 1 BZRG i.V.m. § 58\nAbs. 4 BZRG durfte die Strafkammer bei der Strafzumessung die Verurteilungen zu Jugendarresten nicht zum\nNachteil des Angeklagten verwerten. Das Urteil unterliegt\n\ndanach im Strafausspruch - soweit es den Angeklagten\n\nEdmund FREE betrifft - der Aufhebung. \"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-03/4-str-196-83","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-03/4-str-196-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:00.832785+00:00"}}