{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-05-03_4_StR_148_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-05-03","aktenzeichen":"4 StR 148/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 148/83 BESCHLUSS\n\nr oe\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zimmermann Claus-Peter N EEE zus \"eu.\ngeboren am ED 1951 in EB. zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\n574\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n3. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kaiserslautern vom\n19. November 1982 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit\nder Revision rügt der Angeklagte Verletzung des sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\nSeine Auffassung, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit allenfalls erheblich vermindert (§ 21\nStGB), nicht aber aufgehoben gewesen sei, leitet das Landgericht aus dessen Gesamtverhalten her (UA 69). Die Angaben\ndes Angeklagten über das Ausmaß seines Alkoholgenusses hält\nes für nicht glaubhaft. Sie ergäben nach der Berechnung des\nSachverständigen Dr. H@@B eine Alkoholkonzentration von\n5 bis 6 %o. Ein solcher Alkoholisierungsgrad hätte wenigstens\nschwere Körperschäden zur Folge gehabt, die nicht vorlägen.\nMit Recht bemängelt die Revision diese Ausführungen.\n\nSchließt sich der Tatrichter ohne eigene Erwägungen\ndem Gutachten eines Sachverständigen an, muß er regelmäßig\ndie wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an die die\nSchlußfolgerungen des Gutachtens anknüpfen, und die Art\ndieser Folgerungen wenigstens insoweit im Urteil mitteilen, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit im Revisionsrechtszug erforderlich ist (BGHSt 12, 312, 314 f; BGH VRS 31,\n\n107; Hürxthal in KK § 261 Rdn. 32). Anders kann es sich nur\nin einfachen Fragen verhalten, so bei der Bestimmung von\nBlutgruppen oder des Alkoholgehalts einer Blutprobe (BGHSt 12,\n312, 314; 28, 235, 238; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO\n\n23. Aufl., § 261 Rdn. 102). Die Ermittlung des Blutalkoholgehalts auf Grund von Trinkmengenangaben zählt nicht zu den\neinfachen Fragen.\n\nDas Landgericht war daher aus Gründen des sachlichen\nRechts gehalten, die Schlüssigkeit des Gutachtens von Dr. Horn\nim einzelnen darzutun. Daran fehlt es. In den Urteilsgründen\nist insoweit lediglich mitgeteilt, daß der Sachverständige\neinen stündlichen Abbauwert von 0,2 %o zugrunde gelegt habe,\nund auch dies ist nicht näher begründet. Sonstige für die Beurteilung des Gutachtens erforderliche Umstände sind nicht\naufgeführt. Der Senat kann daher nicht nachprüfen, ob das Landgericht die Angaben des Angeklagten rechtsfehlerfrei aus\nseinen Erwägungen zur Schuldfähigkeit ausgeschieden hat, weil\nsie aus medizinischen Gründen falsch seien. Er kann auch nicht\nausschließen, daß die Angaben für die Beweiswürdigung Bedeutung erlangen konnten. Der Sachmangel nötigt daher zur Aufhebung des Urteils.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter auch\nGelegenheit haben zu klären, worauf die Erinnerungslosigkeit\n\ndes Angeklagten für den Tatzeitraum\ngestellt werden - beruht.\n\nSalger Hürxthal\n\nGoydke\n\n- sollte sie erneut fest-\n\nKnoblich\nJähnke\n\n54","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-03/4-str-148-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-03/4-str-148-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:00.811128+00:00"}}