{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-04-21_4_StR_99_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-04-21","aktenzeichen":"4 StR 99/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"=? 09\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 99/83 URTEIL\n\nBi\nf,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas KB zu: vo. seboren am\nCB 3:2 in CB zu: Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nvom 21. April 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nGoydke\nDr. Jähnke\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin (m\n\n67,\n\nSitzung\n\nals Vertreterir der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom\n\n16. November 1982 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\n\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.\n\nl. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\nrichtet, erschöpft sie sich in Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Diese ist jedoch grundsätzlich Sache des Tatrichters und vom Revisionsgericht auf die Sachbeschwerde\nnur darauf zu überprüfen, ob sie in sich widersprüchlich,\nlückenhaft oder unklar ist und ob sie Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist (vgl. Meyer in Löwe/\nRosenberg, 23. Aufl., § 337 StPO Rdn.lo8 m.w.Nachw.). Die\nNachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten ergeben.\n\n2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nach-\n\nprüfung stand.\n\na) Die Jugendkammer ist zutreffend davon ausgegangen,\ndaß es auch bei der Anwendung von Jugendstrafrecht trotz\nder gesetzlichen Regelung in g 18 Abs. 1 Satz 3 JGG nicht\nunberücksichtigt bleiben darf, ob nach allgemeinem Strafrecht ein milderer Strafrahmen in Betracht käme (vgl. BGH\nNJIW 1972, 693; BGH Strafverteidiger 1981, 183 und 1982, 338).\nWährend keine Bedenken gegen die Verneinung der Voraussetzungen des § 213 StGB bestehen, ist der Revision zuzugeben,\n\ndaß die Begründung für die Ablehnung der Milderung gemäß\n\n8 23 Abs. 2, S 49 Abs. 1 StGB mißverständlich ist. Aus\n\ndem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch,\n\ndaß der Hinweis, \"es war nicht ein Verdienst des Angeklagten, daß der tödliche Erfolg ausgeblieben ist\"\n\n(UA lo), auf letztlich nicht zu beanstandenden Erwägungen\nder Jugendkammer beruht. Mit dieser Wendung sollte ersichtlich hervorgehoben werden, daß der Angeklagte nach Abgabe von drei gezielten Schüssen aus nächster Nähe auf\n\nden Nacken seines vor ihm gehenden Nebenbuhlers mit einem\nhohen Maß an krimineller Anstrengung alles zur Vollendung\nder Tat Erforderliche getan hatte und daß der Nichteintritt des Erfolges mehr auf zufällige Umstände und nicht\netwa auf einen geringeren verbrecherischen Willen des\nAngeklagten zurückzuführen ist (vgl. BGH NJW 1962, 355,\n356; Urteile vom 7. Mai 1974 - 1 StR 99/74 - bei Dallinger\nMDR 1974, 721 und vom 4. Juni 1981 - 4 StR 246/81).\n\nb) Auch im übrigen ist die Strafzumessung, entgegen\nder Auffassung des Generalbundesanwalts, frei von Rechts-\n\nfehlern.\n\nFür die Entscheidungen, ob \"wegen der Schwere der\nSchuld\" Jugendstrafe verhängt werden soll (S$S 17 Abs. 2\nJGG) und wie sie im einzelnen Fall zu bemessen ist (§ 18\nAbs. 2 JGG), sind zwar in erster Linie das Wohl des\nJugendlichen und damit erzieherische Gesichtspunkte maßgebend (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263); der Erziehungsgedanke ist \"vorrangig\" zu berücksichtigen (BGH, Urteil\nvom 15. Mai 1968 - 4 StR 89/68; Beschluß vom 4. Juni 1981\n- 4 StR 248/81). Das schließt aber nicht aus, der Schwere\nder Schuld eigenständige Bedeutung beizumessen (BGH, Ur-\n\nteil vom 22. April 1980 - 1 StR 111/80; vgl. auch Brunner,\n\nso\n\nJGG, 6. Aufl., § 17 Rdn. 9). Welches Gewicht der\n\neinzelnen Zumessungserwägung hierbei zukommt, ist Sache\n\ndes Einzelfalles und hängt sowohl von den Umständen\n\nder Tat als auch von der Persönlichkeit des Täters ab.\nSoweit einzelne Entscheidungen des Bundesgerichtshofs\n\ndahin verstanden worden sind, daß der Erziehungszweck\n\ndas allein ausschlaggebende Kriterium sein müsse und auch\nallein die Obergrenze der nach § 18 Abs. 2 JGG zu bemessenden Jugendstrafe bestimme, hat der Bundesgerichtshof inzwischen ausdrücklich klargestellt, daß er an einer solchen\nAuffassung nicht festhalte (BGH JR 1982, 432 mit Anm.\n\nBrunner).\n\nDie - allerdings knappen - Zumessungserwägungen im\nangefochtenen Urteil enthalten keinen Verstoß gegen diese\nGrundsätze. Die Jugendkammer hat die Höhe der von ihr verhängten Jugendstrafe ausdrücklich auch wegen der beim Angeklagten offenbar gewordenen \"erheblichen Erziehungsdefizite\" für erforderlich gehalten (UA lo/l1). Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten und die Ausführungen\nzur Schuldfähigkeit sowie zu den Voraussetzungen des § 105\nAbs. 1 JGG enthalten genügend Umstände, welche die Berechtigung dieser Beurteilung hinreichend belegen. Wenn die\nJugendkammer wegen der Persönlichkeitsdefekte beim AngekKlagten, die sie nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe\nvor allem in dessen mangelnder Eigenverantwortung und\nLebensplanung sowie in dem nur unzureichend entwickelten\n\nSelbstwertgefühl sieht, in Verbindung mit der Schwere der\n\nSchuld eine Jugendstrafe von sieben Jahren für angemessen\n\ngehalten hat, so ist das revisionsrechtlich nicht zu be-\n\nanstanden.\n\nSalger Ruß Engelhardt\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-21/4-str-99-83","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-21/4-str-99-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:00.366525+00:00"}}