{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-04-21_4_StR_90_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-04-21","aktenzeichen":"4 StR 90/83","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"29 098\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nUA\n4 StR 90/83 DBESCEHEHSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. den Kraftfahrer Hans-Peter S aus DB\nWEB, ort geboren am 1943,\n\n2. den Kraftfahrer Günter aus Ku.\ngeboren am uuuuuup 1945 in ,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\n9\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat ıin der Sitzung\n\nvom 21. April 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Ruß\nDr.Engelhardt\nGoydke\nDr.Jähnke\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nBundesanwältin iB>ei der verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WB aus EB\n\nals Verteidiger für den Angeklagten sa:\n\nRechtsanwalt mp 21: u\n\nals Verteidiger für den Angeklagten FB\n\nRechtsanwalt D:.: ED für sen nebenkläger,\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 27. September 1982\nwerden verworfen.\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n27\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu Freiheitsstrafen von je sechs Monaten\nverurteilt und die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung\n\nformellen und materiellen Rechts. Sie bleiben ohne Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüge des Angeklagten FW ist unzulässig, da sie nicht im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO ausgeführt ist.\n\nDie Verfahrensrüge des Angeklagten SB. der Sachverständige HB hätte als Zeuge vernommen werden müssen, ist nicht begründet. Die von dem Sachverständigen bei\nder Untersuchung der verunglückten Fahrzeuge an der Unfallstelle getroffenen Feststellungen betreffen Befundtatsachen\n{vgl. Pelchen in KK vor § 72 StPO Rdn. 4). Sie konnten daher\ndurch die gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen in\ndie Hauptverhandlung eingeführt werden; das Gericht durfte\nsie verwerten, ohne den Sachverständigen zusätzlich als\n\nZeugen vernehmen zu müssen (BGHSt 18, 107, 108).\n\nII. Die Auffassung des Landgerichts, die Angeklagten\nhätten den Tod des Pkw-Fahrers Paul REM fahrlässig\n\nverursacht, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nl. Ursache des Unfalls, bei dem rg getötet wurde,\nwar allerdings nicht ein Fahrfehler eines der Angeklagten,\nsondern der Umstand, daß die Angeklagten mit dem Abschleppverband, der aus der von dem Angeklagten SCEEB seführten\nSattelzugmaschine als Abschleppfahrzeug sowie der von dem\nAngeklagten FED selenkten Sattelzugmaschine und einem\n\nmit ca. 31 000 1 Treibstoff beladenen Auflieger bestand,\ndurch Castrop-Rauxel fuhren, obwohl die Bremsen des gezogenen Sattelzuges infolge manueller Änderungen des Lüftespiels - zunächst an der mittleren und hinteren Achse der\nSattelzugmaschine durch Mitarbeiter eines Abschleppunternehmens und später an der Vorderachse durch den Zeugen\n\nFu - völlig wirkungslos geworden waren.\n\nDurch den der Vorschrift des § 41 StVZO nicht mehr\nentsprechenden Zustand der Bremsanlage des gezogenen Sattelzuges wurde die Verkehrssicherheit des gesamten Abschleppverbandes wesentlich beeinträchtigt. In der Weiterfahrt lag\ndaher ein Verstoß gegen § 23 Abs. 2 StVO, nach dem ein Fahrzeug auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr zu ziehen ist,\nwenn unterwegs auftretende Mängel, die die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt\nwerden. Diese Bestimmung schreibt zwar nicht vor, daß jedes\nFahrzeug, bei dem unterwegs ein die Verkehrssicherheit\nwesentlich beeinträchtigender Mangel auftritt, stehen gelassen werden muß, um später abgeschleppt zu werden. Denn\nder Fahrer ist grundsätzlich berechtigt, mit unterwegs aufgetretenen Mängeln unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt zum Zwecke der Verbringung des Fahrzeugs in die nächste\ngeeignete Reparaturwerkstatt weiterzufahren (vgl. Jagusch\nStraßenverkehrsrecht, 26. Aufl., § 23 StVO Rdn. 26). Ob und\nin welchem Umfang im Einzelfall von diesem \"Notrecht\"\nGebrauch gemacht werden darf, hängt von der Art des aufgetretenen Mangels und dem Maß der von ihm ausgehenden Verkehrsgefährdung ab. Wirkungslosigkeit der Bremsanlage ist\nein tiefgreifender Mangel. Die aus ihm sich ergebende Verkehrsgefährdung erhöhte sich im vorliegenden Fall noch durch\ndie Art und die Ladung des Fahrzeugs. Eine Weiterfahrt - auch\nbis zur nächsten Reparaturwerkstatt - war daher nicht zu-\n\nlässig.\n\nx7\n\nDer Verstoß gegen das Gebot, den Abschleppverband auf\ndem kürzesten Weg aus dem Verkehr zu ziehen, ist den Angeklagten auch vorzuwerfen. Es war ihnen zwar nicht bekannt,\ndaß der gezogene Sattelzug nicht mehr gebremst werden konnte.\nDiese Unkenntnis beruhte aber ihrerseits auf Fahrlässigkeit.\nDenn die Angeklagten hätten eine Bremsprobe durchführen müssen,\nnachdem der Zeuge Fu@® auf beiden Seiten der Vorderachse\ndas Lüftespiel der Bremse gelockert hatte. Das Abschleppen\neines mit ca. 31 000 1 Treibstoff beladenen Sattelzuges\nin der Dunkelheit war - wie die Angeklagten als erfahrene\nBerufskraftfahrer (UA 15) wußten - ein mit erheblichen Gefahren verbundener Vorgang. Sie durften sich deshalb nicht\nauf den Hinweis des Zeugen Fu@® verlassen, \"es könne weitergehen\", zumal sie selbst gesehen hatten, wie Fu in der\nDunkelheit ohne Taschenlampe \"nach Gefühl\" an der Bremsanlage manipuliert hatte. Unter diesen Umständen mußten sie\nsich durch eine Bremsprobe selbst Gewißheit über die Funktionstüchtigkeit der Bremsanlage des Sattelzugs verschaffen.\nBei dieser Bremsprobe hätten die Angeklagten nach den Feststellungen des Landgerichts die völlige Wirkungslosigkeit\nder Bremsen des gezogenen Sattelzuges festgestellt (UA 17);\ngleichzeitig wäre die Möglichkeit eines Unfalls mit Todes-\n\nfolge für sie vorhersehbar gewesen.\n\nUnerheblich ist demnach, daß das Landgericht nicht\nhat feststellen können, ob dem Angeklagten FB bekannt\nwar oder hätte bekannt sein können, daß eine Wirkung der\nBremsen an der mittleren und hinteren Achse der von ihm gefahrenen Sattelzugmaschine schon nach den Eingriffen der\nMitarbeiter des Abschleppunternehmens HB nicht mehr\nerzielt werden konnte (UA 9). Denn die Verpflichtung, eine\nBremsprobe Aurchzuführen, ergab sich unabhängig davon allein\nschon aus den beidenAngeklagten bekannten Eingriffen des\n\nZeugen Fu@ in die Bremsanlage auf beiden Seiten der Vor-\n\nderachse. Im Hinblick auf die Bedeutung der Bremsanlagen\nfür die Verkehrssicherheit (vgl. § 41 StVZO) ist nach\nEingriffen in auch nur eine Bremsanlage eines Fahrzeugs\n\neine Bremsprobe in jedemFall erforderlich.\n\n2. Der Schuldvorwurf trifft nicht nur den Angeklagten SGB, der als Führer der ziehenden Sattelzugmaschine für die Verkehrssicherheit des gesamten Abschleppverbandes verantwortlich war, sondern auch den Angeklagten\nrem. Er war zwar nicht Führer seines abgeschleppten Sattelzuges (vgl. OLG Hamm VRS 22, 220; KG VRS 26, 125), er\nwar aber nach § 1 StVO für die Abschleppfahrt mitverantwortlich (vgl. OLG Koblenz VRS 42, 424, 425). Ihm oblagq\nauch die Beobachtung der erforderlichen und ihm möglichenSorgfalt bezüglich der Lenkung und Bremsung des abgeschleppten Zuges (vgl. Weigelt DAR 1955, 56, 57). Seine\n\nPflichten entsprachen insoweit denen eines Fahrzeugführers.\n\n3. Auch der Strafausspruch läßt Rechtsfehler nicht\nerkennen. Insbesondere hat das Landgericht bei der Strafzumessung zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, daß\ndie Zeugen FÜ und Fb \"einen nicht unerheblichen\nAnteil am Zustandekommen des hier eingetretenen Erfolges\nhaben\" (UA 18, 19). Nicht ausdrücklich erwähnt hat das\nLandgericht allerdings, daß das gleiche für die Mechaniker\ndes Abschleppunternehmens gelten kann, wenn sie den Angeklagten FB richt über ihren Eingriff an der Bremsanlage der mittleren und hinteren Achse seiner Sattelzugmaschine und die daraus sich ergebende Folge unterrichtet\nhaben, daß eine Bremswirkung dieser Achsen nicht mehr erreicht werden konnte. Aufgrund des Gesamtzusammenhangs der\nUrteilsgründe und der Höhe der verhängten Strafe kann der\nSenat hier aber ausschließen, daß die Strafkammer diesen\nzugunsten der Angeklagten sprechenden Umstand übersehen hat\n\nund daß die verhängte Strafe hiervon beeinflußt ist.\n\ngeklagten als \"grob\" angesehen hat (UA 19). Auch unbewußte Fahrlässigkeit kann als grob bewertet werden. Das\nLandgericht begründet diese Wertung mit der vorhersehbaren\nGefährdung zahlreicher weiterer Menschen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Weiterfahrt mit dem verkehrsunsicheren Abschleppverband stellte insbesondere im\nHinblick auf die Treibstoffladung eine erhebliche Gefahr\nfür den Straßenverkehr dar. Die Angeklagten konnten zwar\nnicht vorhersehen, daß sie gerade die Fahrgäste eines entgegenkommenden Linienbusses gefährden würden. Dennoch war\nfür sie eine Gefährdung zahlreicher Verkehrsteilnehmer im\n\nStadtverkehr nicht unvorhersehbar.\n\n4. Da die Revisionen der Angeklagten erfolglos\ngeblieben sind, treffen sie die Kosten ihrer Rechtsmittel\neinschließlich der der Nebenklägerin im Revisionsverfahren\nerwachsenen notwendigen Auslagen (§ 473 Abs. 1 i.V.m.\n\nS 471 Abs. 1 StPO; vgl. Schikora in KK $S 473 StPO Ran. lo).\n\nSalger Ruß Engelhardt\nGoydke Jähnke\n\nEN\n\n54\n\n4 StR 90/83\n\n2;\nzur; Ber\n\ner .\n\nBerichtigungsvermerk\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. den Kraftfahrer Hans-Peter s EEE ausDB ,\n\ndort geboren am in 1943,\n\n2. den Kraftfahrer Günter F aus KB.\ngeboren am (EEE ı 5:5 in\n\nwegen fahrlässiger Tötung\nBei der bereits übersandten Entscheidung des 4. Strafsenats\ndes Bundesgerichtshofs vom 21. April 1983 handelt es sich\n\num ein in Öffentlicher Sitzung verkündetes\n\nUrteil.\n\nDie in der Überschrift enthaltene Bezeichnung als Beschluß\nberuht auf einem offensichtlichen Kanzleiversehen bei der\n\nmaschinellen Anfertigung der Ausfertigungen und Abschriften.\n\nEs wird um Berichtigung oder Beinahme dieses Berichtigungs-\n\nvermerkes gebeten.\n\nKarlsruhe, den 26. Mai 1983\nBundesgerichtshof\nGeschäftsstelle des 4. Strafsenats","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-21/4-str-90-83","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-21/4-str-90-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:00.341011+00:00"}}