{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-04-21_4_StR_154_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-04-21","aktenzeichen":"4 StR 154/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 154/83 BESCHLUSS\n?\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Koch Eckhard W En zus u, geboren\nam EEE 1959 in Lu\n\nwegen Totschlags\n\n22\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n21. April 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Detmold vom 14. De-\n\nzember 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nnn —\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt und ein Gewehr eingezogen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg; die\nVerfahrensrüge bedarf daher keiner Erörterung.\n\nNach den Feststellungen schoß der Angeklagte mit einen\nVorderladergewehr, das mit 10 - 60 Stahlkugeln geladen war,\naus einer Entfernung von 12 m auf Uwe OB, weil er\nsich über von diesem verursachten nächtlichen Lärm ärgerte.\nDabei zielte er auf einen Punkt, der 1 m bis 1,50 m neben\nCE 125. Dieser wurde von insgesamt 6 Kugeln im linken Knie, an der linken Schläfe sowie im Brust- und Bauchbereich getroffen. Er starb an den erlittenen Verletzungen.\n\nZur Begründung seiner Annahme, daß der Angeklagte\nden Schuß mit bedingtem Tötungsvorsatz abgegeben habe, führt\ndas Landgericht aus: In Anbetracht der Zielnähe seines\nSchusses sei dem Angeklagten im Augenblick des Abdrückens\nklar gewesen, daß OBER von Teilen der Schrotladung\ngetroffen und möglicherweise tödlich verletzt werden könnte. Er sei jedoch in diesem Augenblick so wütend auf OB\nGEB zewesen, daß ihm dies egal gewesen sei und er die\nFolgen billigend in Kauf genommen habe (UA 6). Mit diesen\nAusführungen ist der Tötungsvorsatz nicht rechtsfehlerfrei\ndargelegt.\n\nBei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es\nzwar nahe, daß der Täter, der mit der Möglichkeit des Todeseintritts beim Opfer rechnet und sein gefährliches Handeln gleichwohl fortsetzt, einen solchen Erfolg auch billigend in Kauf nimmt. Das muß aber nicht so sein. Vor dem\nTötungsvorsatz steht eine viel höhere Hemmschwelle als vor\ndem Gefährdungsvorsatz. Häufig ergibt sich deshalb, daß\nder Täter eines Gewaltaktes, dessen Angriffsziel aus dem\näußeren Geschehensablauf nicht eindeutig zu erschließen\nist, lediglich die Gefährdung, nicht aber den Tod des Opfer\nin seinen Willen aufgenommen hat. Die Grenzen der Schuldformen der bewußten Fahrlässigkeit und des bedingten Vorsatzes liegen hier besonders eng beieinander. Daher ergeben sich für den Tatrichter besondere Anforderungen bei\nder Feststellung des inneren Tatbestandes (BGH VRS 59,\n183, 184; GA 1979, 106; bei Holtz MDR 1982, 808; bei\nHürxthal DRiZ 1981, 103; 1983, 183). Diesen genügt der\nbloße Hinweis auf die Wut des Angeklagten nicht. Er läßt\nhier vielmehr besorgen, daß das Landgericht das Ergebnis\nder Hauptverhandlung nicht erschöpfend gewürdigt hat; auch\ndas ist ein Sachmangel (Hürxthal in KK § 261 Rdn. 49).\n\n22\n\nDer Angeklagte wer OB nicht feindselig gesonnen, sondern betrachtete ihn, wenn er nüchtern war, als\n\"guten Kumpel\", den er auch in seiner Abwesenheit in die\neheliche Wohnung zum Fernsehen ließ (UA 3). Nächtliche Ruhestörungen nach Alkoholgenuß OB = waren zwar häufiger\nAnlaß zu Streit, doch wurde dieser immer wieder beigelegt\n(UA 4). Vor der Tat erklärte der Angeklagte seiner Ehefrau,\ndie sich besorgt geäußert hatte, er wolle nicht auf den Störenfried schießen, sondern diesen nur erschrecken (UA 5).\nErfahrungen mit dem Gewehr hatte er nicht (UA 8). Nach der\nTat bemühte er sich aus Angst und Reue um das Opfer und rief\neinen Krankenwagen, während seine Frau Erste Hilfe leistete\n(UA 6). Dazu tritt der weitere Umstand, daß der Angeklagte\ndie Waffe bei Abgabe des Schusses nicht auf CE zerichtet hielt. Er wählte vielmehr trotz seiner Wut einen\nZielpunkt, der neben dem Opfer lag. Warum er das tat, obwohl\nihm OB Tod gleichgültig war, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Erörterungen hierüber drängten sich\nJedoch auf, weil dem Gesamtverhalten zu entnehmen sein kann,\ndaß der Angeklagte trotz erkannter Gefährlichkeit seines\nTuns schwerwiegendere Folgen vermeiden wollte. Eine solche\nWillensrichtung wäre mit der Annahme bedingten Tötungsvorsatzes nicht ohne weiteres vereinbar.\n\nDies nötigt zur Aufhebung des Urteils.\n\nSalger Hürxthal Ruß\nEngelhardt Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-21/4-str-154-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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