{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-04-21_4_StR_106_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-04-21","aktenzeichen":"4 StR 106/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 106/83 URTEIL\n\na\nor in der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gebrauchtwagenhändler Werner R ENEEEEB\n\naus HB, geboren am EEE 1951 in DOG\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. April 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nGoydke\nDr. Jähnke\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nBundesanwältin EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n5. November 1982 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n37\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe\nvon sechs Jahren verurteilt. Mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist unbegründet; insoweit wird\nauf das Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom\n24. Februar 1983 Bezug genommen. Auch die Sachbeschwerde\nhat keinen Erfolg.\n\nMit Recht beanstandet die Revision allerdings, daß\ndas Landgericht die Voraussetzungen des Rückfalls (§ 48\nStGB) bejaht hat. Das Landgericht hat nämlich nicht berücksichtigt, daß Rückfallverjährung vorliegt (§ 48 Abs. 4\nStGB). Die letzte von ihm als rlickfallbegründend gewertete\nTat ist am 20. Mai 1974 (UA 7, 8), die hier abgeurteilte\nTat am 2. Juli 1982 (UA 9) begangen worden. Von der dazwischen liegenden Zeit von mehr als acht Jahren hat der Angeklagte weniger als drei Jahre (8. Oktober 1975 - 30. Juni\n1978) in Haft verbracht.\n\nAuf diesem Rechtsfehler beruht der Strafausspruch\nJedoch nicht. Zwar wäre an Stelle eines Strafrahmens von\nsechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, von dem\ndas Landgericht ausgegangen ist, ein solcher von drei Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 243 Abs. 1\n\nSatz 1 StGB) anzuwenden gewesen. Da jedoch das\n\nLandgericht eine Strafe für schuldangemessen\n\nerachtet hat, die über der Mitte des Strafrahmens\n\nliegt, ist auszuschließen, daß sich die Verkennung\n\nder Untergrenze des Strafrahmens auf die verhängte\nFreiheitsstrafe ausgewirkt hat. Denn das Landge-\n\nricht hat sich bei der Festsetzung der Strafe davon\n\nleiten lassen, daß der Angeklagte \"über die den Rückfall\nbegründenden Verurteilungen hinaus erheblich strafrechtlich, auch einschlägig, vorbelastet ist\", daß er die Tat\n\"während einer laufenden Bewährungszeit begangen\" hat und dabei\n\"besonders zielstrebig, kaltblütig und professionell\" vorgegangen ist, daß das gestohlene Gut einen hohen Wert hatte\nund auch ein erheblicher Schaden entstanden ist (va 21 8).\n\nDas Landgericht hat mithin den (von ihm fehlerhaft\nangenommenen) Strafschärfungsgrund des Rückfalls auch nicht\ndoppelt straferschwerend gewertet. Dies ist insbesondere\nnicht den Worten \"Strafschärfend war zu würdigen, daß der\nAngeklagte Rückfalltäter ist (§ 48 StGB)\" (UA 21) zu\nentnehmen, denn dieser (mißverständlich formulierte) Satz\ndiente lediglich dazu die Untergrenze des Strafrahmens\nzu begründen, wie sich eindeutig aus dem Zusammenhang der\nUrteilsausführungen ergibt.\n\nDer Generalbundesanwalt hat die Aufhebung des Urteils\nim Strafausspruch beantragt.\nSalger Ruß Engelhardt\n\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-21/4-str-106-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-21/4-str-106-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:00.301041+00:00"}}