{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-04-14_4_StR_126_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-04-14","aktenzeichen":"4 StR 126/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Fährt der Fahrer eines Kraftwagens in der Absicht auf\neinen Fußgänger zu, diesen zu verletzen und gelingt ihm\ndas, so kann darin auch dann ein gefährlicher Eingriff\n\nin den Straßenverkehr (S 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) liegen,\nwenn die Geschwindigkeit nur 2o km/st betrug und der Fuß-\n\ngänger noch hätte beiseite treten können.","text_plain":"IF\n\nNachschlagewerk: a\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 S 315 b Abs. 1 Nr. 3\n\nFährt der Fahrer eines Kraftwagens in der Absicht auf\neinen Fußgänger zu, diesen zu verletzen und gelingt ihm\ndas, so kann darin auch dann ein gefährlicher Eingriff\n\nin den Straßenverkehr (S 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) liegen,\nwenn die Geschwindigkeit nur 2o km/st betrug und der Fuß-\n\ngänger noch hätte beiseite treten können.\n\nBGH, Urteil vom 14. April 1983 - 4 StR 126/83 - LG-SchwG Aachen\n\nor\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 126/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Friedrich R 0) aus AGB seboren\n\nam EEE 19:5 :: von.\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nRS;\n\n2?\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 14. April 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär (un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Aachen - Schwurgerichts-\n\nkammer - vom lo. Mai 1982\n\na) im Schuldspruch dahin aeänder*, daß der Anceklagte wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung verurteilt\nwird (SS 223 a, 315 b Abs. 1 Nr. 3, 52 StGB),\n\nb) im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine nach § 74 Abs. 1 GVG zuständige\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n27\n\nNach einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Angeklagten in einer Bar machten sich Harald IB und Horst\nHB in der Nacht zum 28. November 1979 in der Sorge,\nder Streit könnte ein Nachspiel haben, auf den Heimweg.\nIB sine voraus auf dem linken Randstreifen der Straße,\nHin versetzt dahinter, etwa 1 m bis 1,5 m vom linken\nFahrbahnrand entfernt. Ihnen kam der Angeklagte mit einem\nPkw Mercedes 450 SEL entaegen. Er erkannte OA | als den\nihm überlegenen Beteiligten an der Auseinandersetzung\nund beschloß, ihn zu verletzen. Er zog das Fahrzeug nach\nrechts herüber, beschleunigte etwas und fuhr mit einer\nGeschwindigkeit von auch jetzt nicht mehr als 2o km/st auf\nJEM u. während HB sich mit einem Sprung zur Fahrbahnmitte hin rettete, gelang IM äies nicht mehr. Der\nAngeklagte erfaßte ihn mit der rechten Vorderseite des\nFahrzeugs. IB wurde auf die Kühlerhaube des Fahrzeugs\ngeschoben, einige Meter mitgenommen und fiel dann seitlich links auf die Fahrbahn. Er erlitt geringfügige Verletzungen an beiden Unterschenkeln und verspürte Schmerzen\n\nam ganzen Körper; Dauerfolgen blieben nicht zurück.\n\nDas Landgericht hat denAngeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung zu einemJahr Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von achtzehn Monaten entzogen und\nseinen Führerschein eingezogen. Eine Verurteilung auch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315 b\nAbs. 1 Nr. 3 StGB hat es abgelehnt, weil es das Zufahren auf\nJB, der noch rechtzeitig hätte beiseite treten können,\nnicht als einen Eingriff von erheblicher Gefährlichkeit an-\n\ngesehen hat.\n\nDagegen richtet sich die Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel\nhat Erfolg.\n\nNach der Rechtsprechung des Senats erfüllt ein Fahrzeuglenker im fließenden Verkehr das Merkmal der Vornahme\neines \"ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs\" in die Sicherheit des Straßenverkehrs nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB,\nwenn er das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt (vgl.\nBGHSt 28, 87, 88/90 m.w.Nachw.; Rechtsprechungsübersich -\nten in DRiZ 1979, 15o unter 19 und 1982, 386 unter 6 m.w.\nNachw.). Das ist stets der Fall, wenn ein Täter vorsätzlich\nauf einen anderen Verkehrsbeteiligten zufährt, um ihn zu\nverletzen. Dann liegt nicht nur ein verkehrswidriges, sondern ein verkehrsfeindliches Verhalten vor, das den in\n§ 315 b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB bezeichneten von außen\nkommenden verkehrsfremden Eingriffen ähnlich ist. Das Kraftfahrzeug wird nicht seiner Zweckbestimmung entsprechend als\nFortbewegungsmittel gebraucht, sondern zweckfremd als Mittel\n(waffe) zur Verletzung eines Menschen mißbraucht. Davon geht\n\nersichtlich auch die Strafkammer aus.\n\nNun setzt allerdings der Tatbestand des ähnlichen,\nebenso gefährlichen Eingriffs in § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB\neine grobe Einwirkung in den Verkehrsablauf von einigem Gewicht voraus (BGHSt 26, 176, 178); bei Verstößen geringen\nGewichts scheidet die Tatbestandsmäßigkeit aus (BGHSt 28,\n87, 90). Die Fälle, in denen der Bundesgerichtshof aus diesem Grunde eine Tatbestandsmäßigkeit bisher verneint hat\n(vgl. VRS 14, 104, 105; 44, 437, 438; 45, 185, 186; BGHSt\n26, 51, 52; Beschlüsse vom 1. Juni 1978 - 4 StR 241/78 -\n\n2\n\nRechtsprechungsübersicht DRiZ 1978, 279 unter 9b - und\n\nvom 31. Juli 1978 - 4 StR 381/78 - Rechtsprechungsübersicht\nDRiZ 1979, 151 unter 19 d), sind indessen mit dem Täterverhalten des Angeklagten nicht vergleichbar. Er wollte JB\nanfahren und verletzen, und das ist ihm auch gelungen. Er\nhat sich dazu eines schweren Kraftfahrzeuges und der Unwägbarkeiten der Dunkelheit bedient. Bei dieser Sachlage ist\nes, im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts, rechtlich\nohne Bedeutung, ob das (dann tatsächlich verletzte) Opfer\nnoch rechtzeitig hätte beiseite treten können. Nicht einmal\ndie Absicht des Täters, im letzten Augenblick an dem bedrohten Opfer vorbeizufahren, würde die Erfüllung des Tatbestandes hindern können, weil der Täter keinen Einfluß\n\nauf die Reaktion des Bedrohten hat und die von ihm geschaffene gefährliche Situation nicht beherrscht (vgl.\nBGHSt 26, 176, 178; 28, 87, 89; Rechtsprechungsübersicht\nDRiZ 1976, 142 unter 6). Um so weniger kann es auf die\nReaktionsmöglichkeit des Opfers ankommen, wenn der Täter\nes, wie hier der Angeklagte, anfahren will. Deshalb kann\ndie von der Revision mit Recht beanstandete Ungereimtheit\nder Urteilsfeststellungen hinsichtlich der hier gegebenen\nAusweichmöglichkeiten unerörtert bleiben. Auch bei einer\nFahrgeschwindigkeit von \"nur\" 20 km/st war der Eingriff\n\nin die Sicherheit des Straßenverkehrs damit so gefährlich, daß von einer nur belanglosen Einwirkung, von einem\n\nVerstoß nur geringen Gewichts, nicht die Rede sein kann.\n\nDa nach Lage der Sache auszuschließen ist, daß eine\nneue Verhandlung zu rechtlich erheblichen anderen Fest-Stellungen führen wird, hat der Senat den Schuldspruch selbst\n\ngeändert.\n\nÜber den Rechtsfolgenausspruch muß die Strafkammer\nneu entscheiden. Sie wird dabei auch zu prüfen haben, ob\ndie Voraussetzungen des § 315 b Abs. 3 StGB vorliegen. Denn\ndie Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen, wird jedenfalls bei Vorliegen eines unbedingten Verletzungsvorsatzes\n\n- wie hier festgestellt - zu bejahen sein.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-14/4-str-126-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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