{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-04-07_4_StR_164_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-04-07","aktenzeichen":"4 StR 164/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 164/83 BESCHLUSS\n7 F- in der Strafsache\ngegen\n\n1. Michael 5 m zu: Au, Zeboren am\nWEB 1965 in weg, Kreis oz.\n\n2. Frank VO => AU, ort\n\ngeboren am EEE ©,\n\n3. Udo M u au: A A, Eeoren\n\nam EEE 1962 in vu.\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n095°\n\n7\n\n.2- ZS\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n7. April 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Siegen vom 12. November 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer - Jugendkammer -\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nNach den Urteilsfeststellungen waren die zur Tatzeit 17 und 18 Jahre alten Angeklagten und der etwa gleichaltrige, mit ihnen befreundete Heiko DB, nachdem\nsie gemeinsam einen \"Joint\" Haschisch geraucht hatten und\ndadurch sämtlich in eine mehr oder weniger gehobene und\nausgelassene Stimmung versetzt worden waren, übereingekommen, \"Aufhängen nach Art des russischen Rouletts zu spielen\", \"ohne daß näher besprochen und geklärt wurde, wie\nweit das Spiel mit dem Aufhängen getrieben werden sollte\"\n(UA 8, 9). Das Opfer sollte durch \"Pinnchen ziehen\" ausgelost (UA 9) werden. DB 205 den kürzesten Haln.\nSCHE und WO 1esten ihm die Schlinge eines\nkurz vorher gefundenen, aus zwei Stücken zusammengeknoteten Seils um den Hals und führten ihn zu einem an einer\nBöschung stehenden Baum, der ihnen nach einigem Suchen geeignet erschien. WB befestigte die andere Seite\ndes Seils an einem zur Böschung weisenden Ast. Auf seine\nAnregung (\"Schubs du! UA 10) versetzte dann SEE den\n\nDEE, ser das Anbinden \"apathisch\" über sich hatte\nergehen lassen, einen Schubs in den Rücken. Dei verlor den Halt, das Seil zog sich fest um seinen Hals, und\ner hing etwa 35 cm über dem Boden frei am Ast. Er verspürte jetzt Todesangst. Kurz darauf stürzte er die Böschung hinunter, weil entweder das Seil riß oder der Knoten sich löste. SB sprang hinter ihm her und befreite ihn von der um den Hals festgezogenen Schlinge.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu Jugendstrafen verurteilt, Wem\nunter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einem\nJahr und sechs Monaten, SD zu einem Jahr und WM]\nzu sechs Monaten. Die Vollstreckung der gegen SEE\n\nund MB verhängten Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachbeschwerde Erfolg. Auf die von WEB außerdem erhobenen\nVerfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden.\n\nDie Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes begegnet\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nBedingter Tötungsvorsatz setzt beim Täter das Wissen, d.h. hier die Erkenntnis voraus, sein Handeln sei\nso gefährlich, daß es nicht nur zu einer Verletzung, sondern möglicherweise sogar zum Tode des Opfers führen könne, und verlangt außerdem, daß der Täter den Eintritt dieses möglichen Tötungserfolges beim Weiterhandeln billigt.\nBeide Voraussetzungen sind nicht hinreichend dargetan.\n\nDas Landgericht stellt im Urteil (UA 10) ausdrücklich fest, Doplb habe unmittelbar vor dem Anschubsen\n\n257\n\ndenfalls bis dahin noch nicht. Darauf, weshalb die Angeklagten, die am selben Haschgenuß teilgenommen hatten und\nbei denen deshalb die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht\nausgeschlossen werden konnten, dieses für ihre Verurteilung wegen versuchten Totschlags nötige Wissen gleichwohl\ngehabt haben sollen, geht das Landgericht dagegen nicht\nein. Nun heißt es allerdings in anderem Zusammenhang, \"daß\ndie Haschwirkung bei ihnen geringer war als bei dem Zeugen\n\nDEE oder auch dem Angeklagten Mg\" (ua 20). Das\n\nDas Tatgeschehen ist außergewöhnlich. Die Angeklagten waren noch sehr Jung. Sie wollten ein, wenn auch gefährliches,\nSpiel. Keiner von ihnen kann vernünftigerweise bis zur Auslosung des Opfers an einen tödlichen Ausgang dieses Spiels,\ngegebenenfalls also an seinen eigenen Tod, gedacht haben.\nDie Angeklagten wußten denn auch nichts von der Möglichkeit eines unmittelbaren Todeseintritts durch Genickbruch.\nSie gingen, das unterstellt das Landgericht zu ihren Gunsten,\nvielmehr von der Vorstellung aus, \"der Tod würde durch eine\nArt Ersticken eintreten\", der Aufgehängte würde \"noch mehrere Sekunden\" leben, \"solange er nämlich mit den Beinen\nstrampele\", wie sie das \"in Aufhänge-Szenen in Filmen ge-\n\nsehen\" hätten (UA 16). DEEEEEB hins nur ganz kurze Zeit\nfrei in der Luft. SB hat ihn sofort nach dem Herunterfallen von der Schlinge befreit. Bei dieser besonderen\nSachlage mußte sich das Landgericht mit dem möglichen Einfluß der Wirkungen des Haschgenusses auf die Erkenntnisfähigkeit der Angeklagten im Hinblick auf den Eintritt des\nTodeserfolges auseinandersetzen. Das Fehlen einer solchen\nAuseinandersetzung ist ein durchgreifender sachlichrechtlicher Mangel des Urteils.\n\nDie vorstehenden Bedenken richten sich im Kern auch\ngegen die vom Landgericht weiter angenommene Billigung eines\nTötungserfolges durch die Angeklagten. Die Annahme, die Angeklagten hätten bei ihrem Spiel den Tod ihres Freundes\nbilligend in Kauf genommen, ist so außergewöhnlich, daß\nsie ohne eingehende Erörterung der möglichen Wirkung des\nHaschgenusses auf ihre Vorstellungswelt nicht begründet\nwerden kann.\n\nHinzu tritt noch ein weiteres Bedenken: Das Landgericht richtet seine Betrachtungen ausschließlich auf die\nobjektive Gefährlichkeit des Handelns und vermeidet im Urteil die eindeutige positive Feststellung, daß die Angeklagten die Tötung ihres Opfers tatsächlich gebilligt haben. Auf UA 17 heißt es: \"Unter solchen Umständen hing es\ndamals für die Angeklagten nur noch vom Zufall ab, ob der\nTod des Opfers eintrat oder nicht. Sie konnten unter die-\n\nsen Umständen nicht auf einen glücklichen Ausgang des Aufhängespiels vertrauen. Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, daß die Angeklagten lediglich bewußt fahrlässig gehandelt hatten. Das wäre der Fall, wenn sie mit\nder als möglich erkannten Todesfolge nicht einverstanden\ngewesen und deshalb auf ihren Nichteintritt vertraut ha-\n\nLI\n\nben, siehe BGH GA 79, 107. Eine solche Willensrichtung\n\nist hier mit den objektiven Umständen nicht vereinbar.\nVielmehr läßt sich unter den aufgezeigten Umständen die\nbewußte Eskalation des Aufhänge-Spiels bis zum Baumeln des\nOpfers nur als Billigung der Möglichkeit des Todeseintritts\nwerten\". Das Landgericht verweist dann auf die Rechtsprechung, nach der die Billigung eines schädlichen Erfolges\n'naheliegt, wenn der Täter sein Vorhaben trotz äußester\nGefährlichkeit durchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu dürfen und wenn es dem Zufall überlassen\nist, ob sich die erkannte Gefahr verwirklicht oder nicht\"\n(UA 17, 18). Diese Ausführungen lassen besorgen, das Landgericht habe allein aus der objektiven Gefährlichkeit auf\ndie Billigung geschlossen und sei sich letzten Endes der\nErfahrungstatsache nicht bewußt gewesen, daß ein Angeklagter trotz aller gegen ihn sprechender objektiver Umstände\ndarauf vertrauen kann, der Tötungserfolg werde nicht eintreten. Gerade das aber macht den Unterschied zwischen bewußter Fahrlässigkeit und bedingtem (Tötungs- Vorsatz aus.\n\nSollte das Landgericht in der neuen Verhandlung wiederum bedingten Tötungsvorsatz bejahen, wird es gegebenenfalls\ndie Frage einer tätigen Reue nach § 24 Abs. 2 Satz 2 StGB\nprüfen müssen, falls nämlich durch das sofortige Lockern der\n\num den Hals festgezogenen Schlinge durch den Angeklagten\nSEE ier Tod des Opfers vermieden worden ist.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-07/4-str-164-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-07/4-str-164-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:59.850396+00:00"}}