{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-03-30_4_StR_127_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-03-30","aktenzeichen":"4 StR 127/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2\n\n095\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 127/83 BESCHLUSS\n\n« wen\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred Erhard Ss GE aus DEE ;\ngeboren am GEEEEEEEEE 15%1 in PER.\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\nL3\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n30. März 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten I] wird\ndas Urteil des Landgerichts Paderborn vom\n1l. November 1982, soweit es ihn betrifft, im\n\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben ..\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen einer - gemeinsam mit seiner mitangeklagten Mutter - versuchten\nräuberischen Erpressung eines Paderborner Unternehmers zu\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\nführt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nl. Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der\nallgemeinen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten ergeben. Die Revision ist insoweit unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2. Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht Stand. Die Jugendkammer hat allgemeines Strafrecht angewendet, weil nach ihrer Auffassung der zur Tatzeit\n20 Jahre und 7 Monate alte Angeklagte \"dem Durchschnitt seiner\nAltersgenossen in vergleichbaren Situationen\" entspreche. Im\neinzelnen hat sie in diesem Zusammenhang jedoch nur erörtert,\ndaß der fehlende Schulabschluß des Angeklagten nicht auf\nmangelnde geistige Fähigkeiten oder mangelnde Reife zurückzuführen sei und daß die Aufgabe der Arbeitsstelle durch den\nAngeklagten Anfang 1982, weil dieser es vorgezogen habe, von\nArbeitslosengeld zu leben, \"allein\" nicht als mangelnde Reife |\n\ngesehen werden könne.\n\nDiese Erwägungen reichen angesichts der weiteren Anhaltspunkte für Reifeverzögerungen beim Angeklagten, die sich aus\nden Feststellungen zur Persönlichkeit des Angeklagten und seine\nMutter sowie aus den Tatumständen ergeben, nicht für eine den\nAnforderungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG entsprechenden Gesamtwürdigung aus (vgl. auch BGH Strafverteidiger 1981, 183;\n1982, 27 und 474; BGH, Urteil vom 8. März 1983 - 5 StR 19/83).\n\nVor allem fehlt eine ausreichende Würdigung des Umstandes, daß der Angeklagte in den entscheidenden Entwicklungsjahren ohne Vater aufgewachsen ist und bei seiner Mutter wenig\nRückhalt gefunden hat. Die Feststellungen zur Person der zu\nzwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilten Mutter ergeben dazu,\ndaß die Ehe der Eltern des Angeklagten ein Jahr nach dessen\nGeburt geschieden worden ist, daß die Mutter 7 Jahre später\nwieder heiratete und auch diese Ehe nach 3 Jahren (1972) geschieden wurde und daß die Mutter seitdem keiner geregelten\nArbeit mehr nachging und im wesentlichen von Sozialhilfe\nlebte. Der Angeklagte, der während der ganzen Zeit bei seine!\nMutter wohnte, wechselte etwa 1972 zur Sonderschule, die er\nzuletzt 1 1/2 Jahre lang nicht mehr besuchte, so daß seine\n\nLE\n\nLeistungen bei der Entlassung 1977 nicht bewertet werden\nkonnten. Diese Verhältnisse hätten im Rahmen der Reifeentscheidung einer eingehenden Erörterung bedurft. Der Hinweis im Urteil, daß der unregelmäßige Schulbesuch des Angeklagten darauf zurückzuführen sei, daß dieser keine Lust\ngehabt habe und auch von der Mutter nicht angespornt worden\nsei, läßt nicht hinreichend erkennen, daß der Jugendkammer\ndie Bedeutung dieser Umweltsbedingungen für die Entwicklung\ndes damals 13- bis 15jährigen Angeklagten bewußt gewesen ist.\nHinzu kommt, daß der Angeklagte zur Tatzeit noch immer unter\ndem Einfluß seiner Mutter gestanden hat, daß auch die Idee\nzu der Erpressung von ihr stammte und daß bei dem Angeklagten\n\nkaum Ansätze zu einer selbständigen Lebensplanung erkennbar\n\nsind. Auch diese Umstände hätten von der Jugendkammer als\nAnhaltspunkte für eine Reifeverzögerung in eine Gesamtwürdigung\nmit einbezogen werden müssen.\n\n3. Das angefochtene Urteil war daher auf die Sachbeschwerde des Angeklagten im Strafausspruch aufzuheben; auf\ndie in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge brauchte\nsomit nicht mehr eingegangen zu werden.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-30/4-str-127-83","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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