{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-03-30_4_StR_122_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-03-30","aktenzeichen":"4 StR 122/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 122/83 BESCHLUSS\n> in der Strafsache\ngs.3.\ngegen\n\n1. Michael F ED aus DB, dort geboren am\nGE 1961, zur Zeit in Haft,\n\n2. Franco M GE aus DEE, geboren am MED\nEEE 1955 in Cu / Cu (Italien),\n\nwegen Diebstahls\n\nI\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 30. März 1983 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 29. September 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten FB wegen\nDiebstahls in zwei Fällen und den Angeklagten Mg wegen\nDiebstahls in zwei Fällen oder Hehlerei zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die\nRechtsmittel haben mit einer Verfahrensrlige Erfolg.\n\nDas Landgericht hat während der Vernehmung des Zeugen Engel die Angeklagten und die Öffentlichkeit aufgrund\ndes folgenden Beschlusses ausgeschlossen:\n\n\"Gemäß § 247 Satz 1 StPO wird angeordnet, daß\ndie Angeklagten während der Vernehmung des Zeugen den Sitzungssaal verlassen, ebenso\nwird r die Vernehmung des Zeugen Engel die\nÖffentlichkeit gemäß § 172 Ziffer 1 GVG ausgeschlossen.\"\n\nZu Recht beanstanden die Revisionen, daß der Ausschluß der Öffentlichkeit nicht ordnungsgemäß begründet\n\nworden ist, weil der Beschluß nicht den Anforderungen des\n\n§ 174 Abs. 1 Satz 3 GVG entspricht. Nach dieser Vorschrift\nist in den Fällen der §§ 172, 173 GVG stets anzugeben, aus\nwelchem Grunde die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird.\nAllein der Hinweis auf die herangezogene Gesetzesstelle\ngenügt jedenfalls in solchen Fällen nicht, in denen - wie\nhier bei § 172 Nr. 1 GVG - mehrere Gründe für den Ausschluß\nin Betracht kommen. Es reicht nach dem eindeutigen Wortlaut\ndes § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG auch nicht aus, daß sich die Begründung für den Ausschluß aus dem Zusammenhang der Hauptverhandlung ergibt. Vielmehr ist erforderlich, daß der maßgebende Grund mit ausreichender Bestimmtheit in dem Beschluß\nselbst angegeben wird (BGHSt 27, 117, 119; 30, 298, 301/302;\nBGH: NStZ 1982, 169).\n\nDer Umstand, daß in dem vorliegenden Beschluß gleichzeitig auch die Entfernung der Angeklagten aus dem Sitzungszimmer unter Bezugnahme auf § 247 Satz 1 StPO angeordnet worden ist, vermag den Grund für den Ausschluß der Öffentlichkeit nicht unzweifelhaft klarzustellen. Dem Hinweis auf\n§ 247 Satz 1 StPO ist möglicherweise noch hinreichend eindeutig als Grund für die Entfernung der Angeklagten zu entnehmen, daß der Zeuge in deren Gegenwart nicht die Wahrheit\nsagen werde (vgl. BGHSt 22, 18, 20; BGH NStZ 1983, 36). Eine\nBegründung für den Ausschluß der Öffentlichkeit liegt damit\nJedoch nicht vor. Insoweit hätte im vorliegenden Fall allenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Zuhörer\nin Betracht kommen können, wenn nämlich durch diese eine Erschwerung der Wahrheitsermittlung zu befürchten gewesen wäre\noder wenn von ihnen eine Gefahr für Leib oder Leben des Zeugen bei wahrheitsgemäßer Aussage gedroht hätte (vgl.BGHSt\n16, 111, 113; BGH, Urteil vom 20. November 1979 - 1 StR 622/79\nbei Holtz MDR 1980, 273). Ein derartiger Grund läßt sich der\nBezugnahme auf § 247 Satz 1 StPO jedoch nicht entnehmen.\n\nDa demnach der Ausschluß der Öffentlichkeit während\nder Vernehmung des Zeugen EB nicht dem § 174 Abs. 1\nSatz 3 GVG entsprechend begründet war, ist der absolute\nRevisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPo gegeben. Das führt\nzur Aufhebung des Urteils hinsichtlich beider Angeklagter,\nso daß auf das weitere Revisionsvorbringen nicht eingegangen zu werden braucht. Die Bekundungen des Zeugen >]\nbezogen sich zwar unmittelbar nur auf das Verhalten des\nAngeklagten F- Die Zeugenaussage betraf aber auch\nden Angeklagten MER da sie von der Strafkamner mindestens\nfür die Feststellung des Schuldumfangs hinsichtlich dieses\nAngeklagten herangezogen worden ist (UA 16, 17).\n\nSalger Hürxthal Engelhardt\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-30/4-str-122-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-30/4-str-122-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:59.745204+00:00"}}