{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-03-29_4_StR_116_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-03-29","aktenzeichen":"4 StR 116/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"H\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 116/83 BESCHLUSS\n\n\\\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAndreas Robert Denis DB dEEEb zus ou,\ngeboren am MMMEEED 1960 in TummEmmm.\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n29. März 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nder großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 15. November 1982\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\n\nAngeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit\n\nmit fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahr-\n\nerlaubnis verurteilt wird,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und\nfür die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine Sperre\n\nvon drei Jahren angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt\nzu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des\n\nStrafausspruchs.\n\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet. Das hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. März 1983\nzutreffend dargelegt. Auf diese Schrift, die dem Verteidiger\n\nbekanntgemacht worden ist, wird Bezug genommen.\n\nWie der Generalbundesanwalt ebenfalls zutreffend dargelegt hat, ist die Sachbeschwerde im Schuldspruch nur insoweit begründet, als die Strafkammer zwischen der Trunken-\n\nheitsfahrt des Angeklagten ohne Fahrerlaubnis und der Vergewaltigung Tatmehrheitangenommen hat. In Wirklichkeit\n\nliegt insoweit nur eine Tat (§ 52 StGB) vor. Der Senat konnte den Schuldspruch entsprechend ändern; § 265 Abs. 1 StPO\nsteht nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, daß\n\nder Angeklagte sich nach einem entsprechenden Hinweis auf\ndie Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes anders als\ngeschehen hätte verteidigen können. Bei der Fassung des Urteilsspruchs hat der Senat die Schuldformen bezeichnet\n\n(vgl. Hürxthal in KK § 260 StPO Rdnr. 30 - 32).\n\nDer Strafausspruch kann nicht bestehenbleiben, da\nstatt zwei Einzelstrafen und einer Gesamtstrafe nur eine\nStrafe ausgesprochen werden muß. Mag der der Strafzumessung zugrunde zu legende Sachverhalt auch keine Änderung\n\nerfahren haben, so läßt sich nach Auffassung des Senats\n\nA\n\ndoch nicht ausschließen, daß die Strafkammer in der ihr\nobliegenden tatrichterlichen Entscheidung auf eine mildere Strafe erkannt hätte, wenn sie - richtigerweise - von\n\neiner Tat ausgegangen wäre.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-29/4-str-116-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-29/4-str-116-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:56.162859+00:00"}}