{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-03-24_4_StR_436_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-03-24","aktenzeichen":"4 StR 436/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"22.7.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 436/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nHarald K cc aus DEE, geboren am\nCEEEEEEEEEEEE 1955 in OB, einstweilen untergebracht,\n\nwegen versuchten schweren Raubes u.a.\n\nva\n\n09%\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22, September 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EB»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte En\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Bielefeld\n\nvom 24. März 1983 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\na\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nschweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten\nrügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist\nbegründet.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der\nAngeklagte in einer Spielhalle beobachtet, wie das spätere\nOpfer ZU 137.-- DM gewann. Auf dem Heimweg bat er\nZU, ihm Geld zu geben; dieser weigerte sich. Plötzlich\nzog der Angeklagte ein Fahrtenmesser und forderte unter\nDrohungen 200.-- DM. Da ZUM dem Verlangen wiederum\nnicht nachkam, stach der Angeklagte unvermittelt auf ihn\nein. Er brachte ihm einen lebensgefährlichen Stich in den\nBauch bei, der auch die Leber verletzte (UA 7, 14). Das\nLandgericht \"geht davon aus\", daß der Angeklagte dem\nOpfer kein Geld weggenommen habe, sondern voller Angst\ndavongelaufen sei (UA 12).\n\n2. Rechtlich bedenkenfrei würdigt das Landgericht\ndas Tatgeschehen als versuchten schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Es unterläßt jedoch\nzu prüfen, ob in dem Weglaufen ein Rücktritt vom Raubversuch (§ 24\nAbs. 1 StGB) zu erblicken ist. Eine solche Möglichkeit liegt\nhier nicht fern. ZUEEEEEB hatte seinen aus Hartgeld bestehenden\nGewinn lose in die Manteltasche gesteckt. Das Geld war für\nden Angeklagten daher wohl ohne weiteres erreichbar. Daß das\nErscheinen des Wachmanns Reile, die Benachrichtigung der\n\nPolizei oder das Verhalten ZBs die Vollendung der\nTat nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten verhindert\nhätte, ist nicht festgestellt und versteht sich nicht\nvon selbst. Welcher Art die Angst des Angeklagten war,\nist nicht näher erläutert. Unter diesen Umständen\n\ngebot die Pflicht zur erschöpfenden Prüfung aller naheliegenden Möglichkeiten der Sachverhaltsgestaltung\n(Hürxthal in KK § 267 Rdn. 13) dem Landgericht, die Frage\ndes (freiwilligen) Rücktritts zu erörtern. Das Unterlassen\ndieser Eröterung ist ein Sachmangel, der zur Aufhebung\ndes Urteils nötigt. Da die vom Landgericht angenommenen\nGesetzesverletzungen in Tateinheit begangen sind, scheidet\nauch eine lediglich teilweise Aufhebung aus.\n\nSalger Hürxthal Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-24/4-str-436-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-24/4-str-436-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:56.084475+00:00"}}