{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-03-17_4_StR_79_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-03-17","aktenzeichen":"4 StR 79/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 8 URTEIL\n\n.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurermeister Helmut S EEE zus MEEEB/\nWEB geboren am EB '930 in Di,\n\nwegen Betruges u.a.\n\noa\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. März 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nHürxthal\n\nDr. Knoblich\n\nDr. Engelhardt\n\nGoydke\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE pei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom 22. Juni 1982\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten\nFreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRectsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nx0\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nunter Einbeziehung früher gegen ihn verhängter Strafen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und\ndie Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der\nSachrüge die Strafaussetzung zur Bewährung. Sie hat Erfolg.\n\n1. Die als Voraussetzung für die Strafaussetzung unerläßliche günstige Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) hat\ndie Strafkammer allerdings rechtlich unbedenklich bejaht.\nDagegen erhebt auch die Revision keine Einwendungen.\n\n2. Nach den Urteilsfeststellungen kann es auch nicht\nals rechtsfehlerhaft bezeichnet werden, daß die Strafkammer\nbesondere Umstände in der Tat und in der Person des Angeklagten (§ 56 Abs. 2 StGB) als gegeben erachtet hat.\n\nSie hat festgestellt, daß der Angeklagte auf Grund\nzweier schwerer Erkrankungen zu 50 % erwerbsunfähig und\nauf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar ist. Etwa 160\neigene Bewerbungen um einen Arbeitsplatz führten zu keinem Erfolg (UA 3). Um dennoch nicht auf öffentliche Unterstützung angewiesen zu sein, ließ der Angeklagte sich von\neinem Freund zur Übernahme eines Supermarktes überreden\n(UA 5). Dieses Angebot stellte sich für ihn als die letzte\nerkennbare Berufschance dar, von der er erhoffte, \"wieder\nein aktives und damit anerkanntes Mitglied der Gesellschaft zu werden\"; dabei wurde er auf Grund seiner geschäftlichen Unerfahrenheit von dem erfahreneren Freund\nin die Straftaten hineingezogen (UA 23).\n\nBei diesem Sachverhalt steht es außer Zweifel, daß\nder vorliegende Fall in dem Bereich liegt, in dem es wegen\ndes nicht scharf abgrenzbaren Begriffs der besonderen Umstände keine allein richtige Entscheidung gibt, sondern sowohl die eine Auffassung über deren Vorliegen wie durchaus\nauch die entgegengesetzte Ansicht vertretbar sind. Die innerhalb dieses Beurteilungsspielraums getroffene Wertung\ndes Tatrichters ist vom Revisionsgericht hinzunehmen (BGH\nDRiZ 1979, 187, 188; NStZ 1981, 389, 390).\n\n3. Die Strafkammer hat es jedoch versäumt, sich mit\nder Frage auseinanderzusetzen, ob die Verteidigung der\nRechtsordnung die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB). Auch die Beurteilung\ndieser Frage ist zwar in erster Linie Sache des Tatrichters; ihre ausdrückliche Erörterung in den Urteilsgründen\nist aber unerläßlich, wenn Grundlage der Verurteilung ein\nSachverhalt ist, der die Notwendigkeit der Strafvollstrekkung zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen läßt (dazu BGHSt 24,\nho, ku ff und Ruß in LK, 10. Aufl., § 56 StGB Rdn. 27 ff.\nm.w.Nachw.).\n\n20\n\n-5_\n\nDies ist hier der Fall. Der Angeklagte hat, wenn\nauch aus Gründen, die sein Verhalten in milderem Licht\nerscheinen lassen, eine Vielzahl von Lieferanten in erheblicher Höhe geschädigt. Die Gepflogenheiten des HandelS erleichtern ein solches strafbares Vorgehen. Im\nHinblick auf den notwendigen Schutz der Teilnehmer des\nHandelsverkehrs könnte die Verteidigung der Rechtsordnung\ndie Vollstreckung der Strafe gebieten. Damit hätte die\nStrafkammer sich in den Gründen ihres Urteils ausdrücklich auseinandersetzen müssen. |\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-17/4-str-79-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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