{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-03-17_4_StR_61_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-03-17","aktenzeichen":"4 StR 61/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"082\n17\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 61/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n1. den Bauingenieur Horst Rudolf H aus\nWEB, zevoren am EEE 1951 in\n(Niederlande),\n2. den Schachtmeister Georg _H aus OÖ\n‚ geboren am in\nKreis\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung u.a.\n\n7\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. März 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt WB pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB. EEE.\n\nals Verteidiger des Angeklagten Ho;\n\nRechtsanwalt H. iD. EB:\n\nals Verteidiger des Angeklagten Ha:\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil der großen Strafkammer Recklinghausen\ndes Landgerichts Bochum vom 1. Juni 1982 wird\nverworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels\n\nund die den Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nBei den Ausschachtungsarbeiten zum Ausbau des südlichen Bürgersteiges des Kgilililßweges in o@S-: EEE\nbeschädigte der frühere Mitangeklagte Sb an 29. Februar 1980 mit der Schaufel seines Baggers die an dieser\nStelle nur etwa 30 cm tief verlegte Gas-Hausanschlußleitung\nzum Hause Nr. 81, so daß Gas ausströmte. Durch Explosion\ndes Gasluftgemisches wurden das Haus schwer beschädigt und\nmehrere Bewohner und Arbeiter verletzt.\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten, HB als verantwortlichen Bauführer und HagB als Schachtmeister,\nvon dem Vorwurf, durch mangelnde Sorgfalt bei Vorerkundigung,\nAufsicht, Leitung, Überwachung und Ausführung der Ausschachtungsarbeiten die Explosion und ihre Folgen fahrlässig verschuldet zu haben, aus Rechtsgriünden freigesprochen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.\n\nDie Urteilsfeststellungen tragen den Freispruch der\nAngeklagten. Die von der Revision, zum Teil im Widerspruch\nzu diesen Feststellungen, behaupteten Verstöße gegen Bauvorschriften und Mängel bei der Vorerkundigung und Ausführung der Ausschachtungsarbeiten liegen nicht vor.\n\nSeiner Erkundigungspflicht (vgl. auch \"Technische Hinweise für Maßnahmen zum Schutze von Versorgungsanlagen bei\nBauarbeiten\" - DK 621.644: 628.15: 624, 1 - Bd. I Bl. 46,\n49 d.A.) hatte der Angeklagte Hp dadurch genügt, daß\ner sich in einem eigens dafür angesetzten Ortstermin, an\ndem unter anderem auch ein technischer Angestellter des\n\n-u-\n\nTiefbauamtes teilnahm, von dem zuständigen Mitarbeiter\nder Vereinigten Elektrizitätswerke Westfalen über die\nLage der Versorgungsleitungen informieren ließ; dabei\nwurde ihm unter anderem mitgeteilt, er könne davon ausgehen, \"daß die Gasversorgungsleitungen - wie allgemein\nüblich - rund 80 cm tief im Boden liegen\";(UA 4).\n\nAuch sonst haben die Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen keine Sorgfaltspflichten verletzt.\n\nDer Generalbundesanwalt, der die Revision nicht vertritt, hat hierzu ausgeführt:\n\n\"Nachdem dem Angeklagten HB die Information\ngegeben worden war, daß die Gasversorgungsleitungen rund\n80 cm tief liegen und der Angeklagte, ein hohes Maß von\nSorgfalt anwendend und nicht lediglich auf diese Information vertrauend, durch die Anlage von 10 handgeschöpften\nStichgräben die angegebene Abdeckungshöhe von Bo cm bestätigt erhielt (UA S. 4), konnten er und seine Arbeiter\ndavon ausgehen, daß ein maschinelles Abheben der Bürgersteigoberfläche in einer Tiefe von 30 cm ohne jegliche Gefährdung der Gasleitungen möglich war. Dies gilt um so mehr,\nals auch aufgrund der allgemeinen Erfahrung und der Verlegungsvorschriften für Gasleitungen - DIN 19630 - August\n1970 - (Band I Bl. 97 - 98), die ebenfalls eine Rohrabdeckung von 'in der Regel 0,8 bis 1 m'!' vorsehen, nicht damit\nzu rechnen war, daß in einer von der Norm so sehr abweichenden Tiefe (vorschriftswidrig) Gasleitungen verlegt sind.\nDie Angeklagten hatten damit im konkreten Fall durch den\nMaschineneinsatz eine Gefährdung nicht vorhersehen können.\nSie haben - entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft -\nauch nicht gegen die 'technischen Hinweise für Maßnahmen\nzum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten - DK\n621.6hh: 628.15: 624.1 -' (Band I Bl. 46 - 51) verstoßen,\nweil sie keine Handausschachtung vorgenommen hatten. Die\n\n#3\n\nAngeklagten wollten gerade keine Versorgungsanlagen\nfreilegen und konnten - wie bereits ausgeführt - aufgrund\nder ihnen gegebenen Informationen, ihrer eigenen Feststellungen bei der Aushebung von Stichgräben und ihrer\nErfahrung darauf vertrauen, daß in der nur einer Spatentiefe entsprechenden Arbeitstiefe von 3o cm Versorgungsleitungen nicht gefährdet sind. Hinzu kommt, daß vor der\nfraglichen, in zu geringer Tiefe verlegten Hausanschlußleitung bei über 60 Gasanschlußleitungen im fraglichen\nBereich Komplikationen nicht aufgetreten waren (UA S. 4,\n7). Den Angeklagten bei diesem Sachverhalt wegen des Einsatzes eines Baggers zum Abtragen einer 30 cm starken\nOberfläche ein pflichtwidriges, vorhersehbar gefährliches\nVerhalten vorzuwerfen, hieße den Sorgfaltsmaßstab im Be-\n\nreich strafrechtlich vorwerfbarer Fahrlässigkeit zu überspannen.\n\nAnhaltspunkte dafür, daß nach dem - strafrechtlich\nnicht vorwerfbaren - Verbiegen der Gasleitung durch pflichtwidriges Unterlassen die Explosion verursacht worden wäre,\n'sind nicht gegeben. Das Gas strömte sofort nach der Deformierung und dem Bruch der Leitung in den Keller und\nführte dort innerhalb von wenigen Minuten zu der Explosion\n(UA S. 5). Innerhalb der kurzen Zeit konnten die Angeklagten, die von der Explosion selbst überrascht und zum Teil\nauch verletzt wurden (UA S. 5), ersichtlich nicht mehr\ndie Gefährdung erkennen und die Explosion verhindern.\"\n\nDer Senat simmt diesen Ausführungen zu.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-17/4-str-61-83","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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