{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-03-10_4_StR_96_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-03-10","aktenzeichen":"4 StR 96/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"DEHL.\nWFg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 96/83 BESCHLUSS\nPR, Sı\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lagerarbeiter Bertnold R EEE aus\nEB, dort geboren am EEE 1955, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. März 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 3. November 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDen Angeklagten hatte seine Verlobte verlassen.\nEr vermutete zu Recht, daß sie sich bei dem späteren\nTatopfer Be aufhielt und begehrte vergeblich Einlaß\nin dessen Wohnung, um den Nebenbuhler zu verprügeln.\nSchließlich warf er sich mit seinem Körper gegen die\nWohnungstür, die dadurch aufbrach. BB stemmte sich\nvon innen dagegen; der Angeklagte stach jedoch mit\neinem Messer auf ihn ein, so daß er zurückgedrängt\nwurde und, von drei Bruststichen, einem Bauchstich\nund einem Stich in den Arm getroffen, an der Dielenwand zusammensank. Die Verlobte des Angeklagten war in\nder Zwischenzeit in ein anderes Stockwerk des Hauses\ngelaufen, um Hilfe zu holen. Von dort kam, nachdem\nseine Ehefrau ihn geweckt hatte, der Zeuge Zn\nin die Wohnung BB Der Angeklagte stand in diesem\nAugenblick noch mit dem Messer in der Hand über Be\ngebeugt. Mit dem Stechen hatte er aufgehört, als jener\nzu Boden sark. ZGEEEM griff den Angeklagten am Hals,\num ihn wegzuziehen. Dieser stach nunmehr in Flucht-\n\nabsicht auf ZGB ein und brachte ihm einen Stich\nin den Bauch bei.\n\nDas Landgericht folgert aus dem Einsatz des Messers\ngegen empfindliche Körperpartien, daß der Angeklagte mit\nbedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe und daher zweier\nVerbrechen des versuchten Totschlags schuldig sei.\n\nWeiterer Erwägungen zur Willensrichtung und zum Vorstellungsbild des Angeklagten während des Tatgeschehens\nenthält es sich. Damit hat es gegen seine Pflicht\nverstoßen, alle naheliegenden Möglichkeiten der Sachverhaltsgestaltung zu prüfen und zu erörtern (vgl.\nHürxthal in KK § 267 Rdn. 13).\n\nNach den Feststellungen hielt der Angeklagte mit\nseinem Angriff gegen BB inne, als dieser zusammensank. Bis ZB erschien, verging ein im Urteil\nnicht dargelegter, aber jedenfalls nicht völlig unerheblicher Zeitraum, in dem der Angeklagte untätig\nverharrte. Warum er die Tat nicht bis zum tödlichen\nEnde weiterführte, 1äßt sich den Urteilsgründen nicht\nentnehmen. Dies bedurfte jedoch näherer Erörterung,\nda in dem Verhalten des Angeklagten ein Rücktritt vom\nVersuch (§ 24 Abs. 1 StGB) liegen kann. Das Fehlen von\nAusführungen hierzu ist ein Sachmangel. Er nötigt, da\ndie Feststellungen zu den beiden Abschnitten des Tatablaufs eng miteinander verknüpft sind, zur Aufhebung\ndes Urteils insgesamt.\n\nIn der neuen Verhandlung wird der Tatrichter\nGelegenheit haben, auch die Frage des Tötungsvorsatzes\neingehender zu prüfen. Stiche in Brust und Bauch werden\nzwar vielfach die Annahme des Tatvorsatzes nach § 212\nStGB rechtfertigen. Eine solche Annahme versteht sich\naber nicht von selbst, wenn der Täter kein freies\nSichtfeld hat. Hier war der Angeklagte bei dem Angriff\ngegen BB durch das Türblatt von dem Opfer getrennt.\nOb der Angeklagte unter diesen Umständen gezielt zustechen konnte, bedarf deshalb der Darlegung.\n\nWegen des Prüfungsumfangs beim Rücktritt vom\nVersuch wird auf die zur Veröffentlichung bestimmte\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember\n1982 - 2 StR 550/82 verwiesen.\n\nSalger Hürxthal Engelhardt\n\nGoydke Jähnke\n\n£","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-10/4-str-96-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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