{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-03-10_4_StR_73_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-03-10","aktenzeichen":"4 StR 73/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"LadenschlußG §§ 1, 3, 6, 24 Abs. 1 Nr. 2\n\nDas gewerbliche Waschen eines Kraftfahrzeugs in einer\nWaschanlage, die in Verbindung mit einer Tankstelle\nbetrieben wird, unterliegt nicht den Vorschriften des\nLadenschlußgesetzes.","text_plain":"6\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nLadenschlußG §§ 1, 3, 6, 24 Abs. 1 Nr. 2\n\nDas gewerbliche Waschen eines Kraftfahrzeugs in einer\nWaschanlage, die in Verbindung mit einer Tankstelle\nbetrieben wird, unterliegt nicht den Vorschriften des\nLadenschlußgesetzes.\n\nBGH, Beschluß vom 10. März 1983 - 4 StR 73/82 - AG Witten\nOLG Hamm\n\nGG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBERICHTIGUNGS-\n= StR 75/82 BESCHLUSS\nzn. 2. in der Bußgeldsache\ngegen\n\nden Tankstellenpächter Peter U (EEE aus IB,\ngeboren am EEE 104: in zum.\n\nwegen Betreibens einer Kraftwagen-Waschanlage\nan Sonntagen\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für\nBußgeldsachen am 30. Juni 1983 durch die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Engelhardt und Dr. Jähnke beschlossen:\n\nDer in dieser Sache ergangene Beschluß des Senats vom 10. März 1983 wird berichtigt.\n\nAuf Seite 4 Zeile 4 von unten und Seite 5\n\nZeile 13 (Seite 4 Zeile 2 von unten und Seite 5\nZeile 15 der Beschlußausfertigung) wird \"8 3\nAbs. 1 Nr. 2\" durch \"§ 1 Abs. 1 Nr. 2\" und auf\nSeite 5 Zeile 16 und Zeile 19 (Seite 5 Zeile 18\nund Zeile 21 der Beschlußausfertigung) wird\n\n\"8 3 Abs. 1 Nr. 1\" durch \"§ 1 Abs. 1 Nr. 1\" ersetzt.\n\nVRiBGH Salger und\nRiBGH Goydke sind\nwegen Urlaubs an\nder Mitwirkung verhindert\n\nHürxthal Engelhardt Jähnke\n\nBG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 73/82 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nden Tankstellenpächter Peter U EB aus\n\nICH, zevoren om EEE 1944 in ap,\n\nwegen Betreibens einer Kraftwagen-Waschanlage an\nSonntagen\n\nBG\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat\n\nfür Bußgeldsachen nach Anhörung des Generalbundesanwalts\nam 10. März 1983 durch den Vorsitzenden Richter am\nBundesgerichtshof Salger und die Richter am Bundesgerichts-\n\nhof Hürxthal, Dr. Engelhardt, Goydke und Dr. Jähnke beschlossen:\n\nDas gewerbliche Waschen eines Kraftfahrzeugs\nin einer Waschanlage, die in Verbindung mit\neiner Tankstelle betrieben wird, unterliegt\nnicht den Vorschriften des Ladenschlußgesetzes.\n\nGründe:\n\nI. Der Betroffene betreibt eine Tankstelle. Auf dem\nTankstellengelände ist auch eine vollautomatische Kraftwagen-Waschanlage errichtet, die von den Kunden durch Einwurf einer Marke (Chip) in Tätigkeit gesetzt wird. Diese\nMarke ist an der Tankstelle zu erwerben. Die Waschanlage\nwar in der zweiten Hälfte des Jahres 1980 mindestens bis\nzum 23. November auch sonntags in Betrieb. Deshalb hat\ndas Amtsgericht den Betroffenen wegen \"einer vorsätzlichen\nOrdnungswidrigkeit gemäß §§ 6 II, 24 I Nr. 2 LadenschlußG\"\nzu einer Geldbuße verurteilt.\n\nDas von dem Betroffenen mit der Rechtsbeschwerde\nangerufene Oberlandesgericht Hamm möchte das Urteil des\nAmtsgerichts aufheben. Nach seiner Ansicht gilt das Ladenschlußgesetz für den Betrieb einer Auto-Waschanlage auch\ndann nicht, wenn sie in Verbindung mit einer Tankstelle\nbetrieben wird. So zu entscheiden sieht das Oberlandes-\n\ngericht sich jedoch gehindert durch den Beschluß des\nBayerischen Obersten Landesgerichts vom 26. Juli 1968\n(OLGSt. § 6 Ladenschlußgesetz S. 1), in dem das Waschen\neines ganzen Kraftfahrzeugs in der zu einer Tankstelle\ngehörenden Waschanlage an Sonn- und Feiertagen als Verstoß gegen § 6 des Ladenschlußgesetzes gewertet worden ist.\nDas Oberlandesgericht Hamm hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:\n\nUnterliegt das gewerbliche Waschen eines Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Ladenschlußgesetzes, wenn die Waschanlage im Rahmen einer Tankstellenanlage betrieben wird?\n\nII. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt\n(§ 121 Abs. 2 GVG, § 79 Abs. 3 OWiG).\n\nIII. In der Sache tritt der Senat der Rechtsauffassung\ndes vorlegenden Oberlandesgerichts bei.\n\n1. Das Gesetz über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (BGBl I S. 875) - LSchlG -, zuletzt geändert\ndurch Gesetz vom 5. Juli 1976 (BGBl I S. 1773), setzt\nin § 3 allgemeine Ladenschlußzeiten fest und enthält in\n§§ 4 bis 16 Sonderregelungen für bestimmte Betriebe.\n\nDen allgemeinen Ladenschlußzeiten nach § 3 LSchlG unterliegen - außer Betrieben des Friseurhandwerks (§ 18\nLSchlG) und den in §§ 19, 20 geregelten Sonderformen des\nFeilhaltens von Waren - nur Verkaufsstellen. Verkaufsstellen im Sinne des Gesetzes sind nach § 1 Abs. 1 LSch1G\n\nA\n\n1. Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen,\nWarenautomaten und Bahnhofsverkaufsstellen,\n\n2. sonstige Verkaufsstände und -buden, Kioske,\nBasare und ähnliche Einrichtungen, falls in\nihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus\nständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden. ...\n\nKeine Verkaufsstellen sind Betriebe, in denen keine\nWaren feilgehalten, sondern lediglich Dienst- oder Werkleistungen angeboten oder erbracht werden, wie Annahmestellen von Reinigungsanstalten und Wäschereien (vgl.\ndazu schon den Erlaß des Reichsarbeitsministers vom\n3. April 1940, RArbBl 1940 III S. 103), Leihbüchereien\nund handwerkliche Reparaturstellen (Denecke/Neumann,\nArbeitszeitordnung, 9. Aufl. 1976, § 1 LSchlG Rdn. 9).\n\nGemischte Betriebe, in denen verschiedene Gewerbe\nausgeübt werden, die nicht alle dem Ladenschlußgesetz\nunterliegen, werden durch die räumliche Zusammenfassung\nnicht in ihrem gesamten Umfang dem Ladenschlußgesetz unterworfen. Vielmehr unterliegt jeder einzelne Gewerbezweig\nweiterhin den für ihn geltenden Bestimmungen; das Ladenschlußgesetz gilt nur, soweit die gewerbliche Tätigkeit\nvon ihm ausdrücklich erfaßt wird (BVerwG DVBl 1956, 789;\nBVerwG GewArch 1960, 286).\n\n2. Tankstellen sind Verkaufsstellen im Sinne von\n§ 3 LSchlG nur, soweit in ihnen Waren zum Verkauf feilgehalten werden. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 2\nLSchlG, der sonstige Verkaufsstände usw. dem Ladenschluß-\n\ngesetz nur unterwirft, \"falls in ihnen ®&enfalls von\n\neiner festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an\njedermann feilgehalten werden\". Mit dieser Formulierung\n(\"ebenfalls\") hat der Gesetzgeber nach Auffassung des\nSenats zum Ausdruck gebracht, daß diese Voraussetzung\n\nbei den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 LSchlG genannten Verkaufsstellen schon begrifflich gegeben ist (so bereits Apel,\nGewArch 1963, 219). Demgegenüber kann nicht eingewendet\nwerden, eine solche Auslegung setze voraus, daß der Nebensatz außerhalb der einzelnen Nummern am Ende des Absatzes\nstehe (so Zmarzlik, GewArch 1964, 3). Wenn der Gesetzgeber nämlich davon ausgegangen ist, die in dem Nebensatz\nenthaltene Voraussetzung sei bei den in § 1 Abs. 1 Nr. 1\nLSchlG genannten Verkaufsstellen begrifflich stets enthalten, brauchte er sie nur für § 3 Abs. 1 Nr. 2 ausdrücklich aufzustellen.\n\nDaraus folgt zum Beispiel, daß Wettbüros keine Ladengeschäfte im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 LSchlG sind, auch\nwenn sie in Räumen betrieben werden, die das Erscheinungsbild eines Ladengeschäfts bieten. Daraus folgt ferner,\ndaß der Begriff der Tankstelle in § 3 Abs. 1 Nr. 1 LSch1G\nnicht auch eine auf demselben Grundstück vom Tankstelleninhaber (oder einem Dritten) betriebene Reparaturwerkstatt\nmitumfaßt. Das gleiche muß für eine in Verbindung mit einer\nTankstelle betriebene Waschanlage gelten, da in ihr keine\nWare zum Verkauf feilgeboten, sondern eine Dienstleistung\nerbracht wird. Der Betrieb der Waschanlage unterliegt\ndaher nicht den Vorschriften des Ladenschlußgesetzes. Ob\netwas anderes zu gelten hätte, wenn die Waschleistung nicht\nin einer besonderen Anlage, sondern nur als untergeordnete\nNebenleistung zum Verkauf der Treibstoffe erbracht wird\n(vgl. BVerwG GewArch 1960, 286, 288), braucht hier nicht\nentschieden zu werden.\n\nBG\n\nUnerheblich ist, daß die Wagenwäsche den Erwerb\neiner Marke voraussetzt, mit deren Hilfe die automatische Anlage in Tätigkeit gesetzt wird. Diese Marke\nist keine Ware, die verkauft wird; mit ihr wird lediglich die Maschine in Gang gesetzt.\n\n3. Diese Auslegung steht auch nicht in Widerspruch\nzu § 6 LSchic.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht vertritt die\nAuffassung, § 6 LSchiG sei eine Spezialvorschrift, die\nTankstellen als ganze auf der einen Seite vom Ladenschluß\nausnehme, auf der anderen Seite aber nur bestimmte\nLeistungen während der Ladenschlußzeiten gestatte; da-\n\nraus wird gefolgert, das in § 6 Abs. 2 nicht ausdrück-\n\nlich genannte Wagenwaschen sei an Tankstellen während der\nallgemeinen Ladenschlußzeiten nicht erlaubt (NJW 1967,\n\n1479; ebenso Denecke/Neumann, aa0, § 6 LSch1G Rdn. 2).\nDieser Auffassung vermag der Senat sich nicht anzuschließen.\n\n§ 6 Abs. 1 LSchiG enthält eine Ausnahme von der\nallgemeinen Ladenschlußregelung des § 3. Er setzt also\ndie Anwendbarkeit des § 3 voraus. Nur in diesem Umfang\nkann auch die Rückausnahme des § 6 Abs. 2 Bedeutung\ngewinnen (ebenso Dengler, GewArch 1969, 75, 76). Dafür\nspricht auch, daß § 6 Abs. 2? neben der Abgabe von Betriebsstoffen zwar die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge (\"Feilhalten von Waren zum Verkauf\") außerhalb\nder allgemeinen Ladenschlußzeiten ausdrücklich für zulässig erklärt, soweit sie für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, nicht\naber die zu demselben Zweck notwendigen Instandsetzungs-\n\narbeiten. Diese könnten nach der vom Bayerischen Obersten\nLandesgericht vertretenen Auffassung nur im Wege der\nAnalogiebildung zu § 6 Abs. 2 für zulässig erklärt werden. Es kann aber nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber die für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft mindestens ebenso wichtigen Instandsetzungsarbeiten vergessen hat. Aus dem Wortlaut des 8 6 Abs. 2\nkann daher nur gefolgert werden, daß der Gesetzgeber die\nVornahme von Arbeiten am Kraftfahrzeug überhaupt nicht zu\ndem unter §§ 1, 3 LSch1lG fallenden Tankstellenbetrieb\ngerechnet und deshalb auch nur die Abgabe von Betriebsstoffen und Ersatzteilen in § 6 Abs. 2 ausdrücklich geregelt hat. |\n\n4. Allein diese Auslegung hält sich auch im Rahmen\nder Zwecke des Ladenschlußgesetzes, die den im Zwang\nzum Ladenschluß liegenden Eingriff in die Berufsausübung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 59, 336). Danach muß der Eingriff in die Berufsausübung mit sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls begründet werden können; das eingesetzte Mittel muß geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu\nerreichen; auch muß bei einer Gesamtabwägung zwischen\nder Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt sein (BVerfGE 59, 336, 355). Diese\nGesichtspunkte sind nicht nur für die Zulässigkeit der\nRegelung als solche, sondern auch für ihre Auslegung\nin Zweifelsfällen von Bedeutung.\n\nDas Ladenschlußgesetz sollte in erster Linie den\nArbeitsschutz vervollständigen, die Angestellten in den\nVerkaufsstellen vor zu langer Arbeitszeit an Werktagen\n\nWG\n\nund vor verbotener Sonntagsbeschäftigung schützen, den\nAnreiz, aus Wettbewerbsgründen gegen den Arbeitsschutz\nzu verstoßen, möglichst vermindern, außerdem aber auch\nder Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen dienen (BGHZ\n66, 159, 162; BVerwGE 28, 295, 298; BGHSt 18, 96, 102).\n\nWeder der Arbeitsschutz noch die Wahrung gleicher\nWettbewerbsbedingungen können nach dem Ladenschlußgesetz\nein Verbot rechtfertigen, Kraftwagen-Waschanlagen im\nZusammenhang mit Tankstellen außerhalb der allgemeinen\nLadenschlußzeiten zu betreiben. Da alle Tankstellen nach\n§ 6 Abs. 1 LSch1G auch während der allgemeinen Ladenschlußzeiten offengehalten werden dürfen, werden die dort tätigen\n\nAnreiz, aus Wettbewerbsgründen gegen Arbeitsschutzbestimmungen zu verstoßen (vgl. BVerfGE 13, 230, 235;\nBGHZ 66, 159, 162; 79, 99, 103).\n\n6. Die Vorlegungsfrage war daher in Übereinstimmung\n' mit dem vorlegenden Gericht zu verneinen. Diese Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSalger Hürxthal Engelhardt\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-10/4-str-73-82","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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